Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 12/24.VB-1
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 19. Januar 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die nachfolgenden Schreiben des Beschwerdeführers veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.