Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 48/24.VB-3
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ihm der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juli 2023 - VerfGH 62/23.VB-1, juris, Rn. 3).