Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 78/24.VB-3
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin, soweit sie überhaupt den Schutz ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verfolgt und sich mit den beanstandeten gerichtlichen Entscheidungen inhaltlich hinreichend befasst, den Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft hat oder dass ihr dies ausnahmsweise unzumutbar sein könnte.