Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 84/24.VB-3
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 12. Juni 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das nachfolgende Schreiben des Beschwerdeführers veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.