Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 123/24.VB-3
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.