Verfassungsgerichtshof NRW, VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN — VerfGH 20/25
Das Verfahren wird eingestellt, weil die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat. Ausreichende Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse bestehen in der gegebenen Verfahrenssituation nicht.