Verfassungsgerichtshof NRW, Kammer — VerfGH 102/26.VB-3
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 102/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Erhan A c u n k a y a , Baarstraße 154, 58636 Iserlohn,
Beschwerdeführers und Antragstellers,
wegen Verletzung des Justizgewähranspruchs u. a.
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der
Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Dauner-Lieb Prof. Dr. Grzeszick Dr. Nedden-Boeger