Verfassungsgerichtshof NRW, Kammer — VerfGH 110/26.VB-2
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 110/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Anke F. H o l l i n d e r b ä u m e r , c/o Diakoniewerk Essen,
Lindenallee 55, 45127 Essen,
Beschwerdeführerin,
wegen Schadensersatzes u. a.
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der
Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Heusch Dr. Gilberg Prof. Dr. Wieland