Verfassungsgerichtshof NRW, Kammer — VerfGH 114/26.VB-2
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 114/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Christine W i n k l e r , Westfalenstraße 135, 45661 Recklinghausen, Postadresse: Arnsberger Weg 25, 45659 Recklinghausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2026 - 3 A 1897/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2026 - 3 A 1898/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2026 - 3 A 1349/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2026 - 3 A 1350/26 -
den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. Juli 2026 - I-7 T 89/25 -
den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10. Juli 2026 - I-7 T 320/25 -
den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 2026 - I-7 T 320/25 -
den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juni 2026 - I-7 T 89/25 -
den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 2026 - I-7 T 89/25 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Heusch Dr. Gilberg Prof. Dr. Wieland