Verfassungsgerichtshof NRW, Kammer — VerfGH 56/24.VB-2
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 56/24.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Stefan E r d t e l , Hagemer Kirchweg 60, 45711 Datteln,
Beschwerdeführers,
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2024 - I-15 VA 6/24 -
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2024 - I-15 VA 12/24 -
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 2024 - I-15 VA 6/24 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Heusch Dr. Gilberg Prof. Dr. Wieland