Verfassungsgerichtshof NRW, 3. Kammer — VerfGH 65/25.VB-3
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt auch dann, falls der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde - was er nicht hinreichend klar mitgeteilt hat - auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2025 - III-1 VAs 22/24 - gerichtet haben sollte.