Verfassungsgerichtshof NRW, Kammer — VerfGH 65/26.VB-1
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Dabei kann offenbleiben, ob er deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer ihn mit der Formulierung „nötigenfalls“ unter einer Bedingung gestellt hat. Jedenfalls hat seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
VerfGH 65/26.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Vorstands des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Partei „Ab jetzt … Demokratie durch Volksabstimmung“, vertreten durch den Vorsitzenden, Gneisenaustraße 52c, 53721 Siegburg
Beschwerdeführers,
gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 393/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 394/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 278/26 -
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 280/26 -
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 607/26 -
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 608/26 -
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Dabei kann offenbleiben, ob er deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer ihn mit der Formulierung „nötigenfalls“ unter einer Bedingung gestellt hat. Jedenfalls hat seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
Prof. Dr. Dauner-Lieb Prof. Dr. Heusch Dr. Röhl