Verfassungsgerichtshof NRW, 1. Kammer — VerfGH 80/26.VB-1
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juni 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die dem Verfassungsgerichtshof am 29. Juni 2026 übersandten Unterlagen veranlassen keine andere Entscheidung.