Verfassungsgerichtshof NRW, Kammer — VerfGH 97/26.VB-1
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 97/26.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Hendrik B r i x i u s, Im Bendchen 78, 50169 Kerpen,
Beschwerdeführers,
gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 19. März 2013 - 448 Ds 523/11 (702 Js 542/11) - u.a.
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Dauner-Lieb Prof. Dr. Heusch Dr. Röhl