Landessozialgericht NRW, 5 — L 5 SV 21/23 B
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.
Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.