Landessozialgericht NRW, 11 — L 11 SF 95/24 EK AS
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 5 AS 2881/18 (zuvor: S 24 AS 2881/18) geführten Verfahrens (Ausgangsverfahren).
Der Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Für die Zeit von April bis September 2018 bewilligte das Jobcenter G. dem Kläger Leistungen nach dem SGB II und berücksichtigte dabei die anfallenden Unterkunftskosten nicht in voller Höhe (Bescheid des Jobcenters vom 9. März 2018). Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2018) und anschließend - am 19. Juli 2018 - Klage zum SG Düsseldorf. Das SG verurteilte den Beklagten, dem Kläger monatlich weitere 235 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren (Urteil vom 3. Februar 2022). Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. September 2023). Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde lehnte das Bundessozialgericht (BSG) ab (Beschluss vom 25. Januar 2024, B 7 AS 227/23 BH)
Der Verfahrensablauf stellt sich chronologisch wie folgt dar:
Datum Bl. GA Handelnder Aktivität Klageverfahren S 5 AS 2881/18 19.7.2018 1 Kläger (Kl.) Klage 23.7.2018 5 SG Eingangsverfügung 10.8.2018 6 Beklagter (JC) Übersendung der Verwaltungsakte (VA) 14.8.2018 6R SG „zur Kenntnis“ (zK), VA zur Einsichtnahme 20.8.2018 7 Kl. VA erhalten 3.9.2018 8 Kl. VA zurück 11.10.2018 8R SG Erinnerung an Klagebegründung 31.10.2018 9 Kl. Begründung der Klage 6.11.2018 11R SG zK + Stellungnahme (St) 21.11.2018 15 Bekl. Erwiderung 21.11.2018 15R SG zK, Hinweis an Kl. auf beabsichtigte Ermittlungen (Anforderung Schweigepflichtsentbindungserklärung) 3.1.2019 15R SG Erinnerung d. Kl. 29.1.2019 16 Kl. Stellungnahme (derzeit keine Ärzte benennbar) 30.1.2019 17R SG zK; Anforderung S 3 AS 1508/18 ER 19.2.2019 20R SG Anfrage an 3. Kammer (Ka.), ob Übernahme des Verfahrens erfolgt (Hinweis auf GVP) 25.2.2019 22 SG Antwort Ka. 3: Keine Übernahme, da Verfahren länger als 6 Monate Anhängig (Hinweis auf Geschäftsverteilungsplan) 27.2.2019 22R SG Erinnerung d. Bekl. 27.2.2019 23 Bekl. Stellungnahme 5.3.2019 24R SG zK + St 23.5.2019 24R SG Erinnerung d. Kl.-Bev. 14.6.2019 25 Kl. Stellungnahme 19.6.2019 26R SG zK + St 5.7.2019 27 Bekl. Stellungnahme 10.7.2019 27R SG Zum Erörterungstermin (ET) 10.7.2019 28 SG Beschluss: Bewilligung von Prozesskostenhilfe 16.9.2019 30 Kl. Sachstandsanfrage 17.9.2019 31 SG Mitteilung des Sachstandes 7.11.2019 32 SG Ladung zum ET (3.12.2018) 3.12.2019 36 SG Erörterungstermin 6.12.2019 39 Kl. Stellungnahme; Korrektur Klageantrag 11.12.2019 39R SG zK + St; Niederschrift an Beteiligte 28.1.2020 39R SG Wiedervorlage (WV) 4 Wochen 3.2.2020 40 Bekl. Stellungnahme 4.2.2020 41R SG zK + St 31.3.2020 42 Kl. Stellungnahme 2.4.2020 43R SG zK + St 21.4.2020 44 Kl. Anwältin teilt mit, dass sie aus Altersgründen Tätigkeit beendet und benennt neuen Rechtsanwalt 24.4.2020 44R SG zK 22.5.2020 45 Kl. Neue Bevollmächtigte bestellen sich, Sachstandsanfrage 25.5.2020 46R SG zK, Mitteilung Sachstand, zum Verhandlungstermin (VT) 25.5.2020 47 SG Änderung der Beiordung i.R.d. PKH 26.5.2020 51 Bekl. Stellungnahme 28.5.2020 51R SG zK + St, VT 30.6.2020 52 Kl. Stellungnahme 21.7.2020 53R SG zK, VT 5.10.2021 54 Kl. Verzögerungsrüge 6.10.2021 55 SG zK, WV 6 Wochen 16.12.2021 56 SG Ladung zum Verhandlungstermin 3.2.2022 3.2.2022 59 SG Verhandlungstermin Urteil (+) Zustellung: 2. März 2022 Berufungsverfahren L 7 AS 347/22 10.3.2022 92 Bekl. Berufung (L 7 AS 347/22) 5.4.2022 125 LSG Eingangsverfügung 7.4.2022 131 SG Aktenübersendung 11.4.2022 132 LSG Eingangsverfügung BE 18.5.2022 134 Kl. Erwiderung 19.5.2022 140R LSG zK + St 19.5.2022 141 LSG Aufforderung, verschiedene Unterlagen einzureichen 15.6.2022 145 Kl. Bitte um Fristverlängerung 20.6.2022 146R LSG Frist wird verlängert 23.6.2022 148 Kl. Stellungnahme und Unterlagen 27.6.2022 165R LSG zK + evtl St 27.6.2022 166 LSG Hinweis 27.6.2022 174 Bekl. Stellungnahme zum Schr. d. Kl 30.6.2022 176R LSG zK + St 20.7.2022 179 Kl. Bitte um Fristverlängerung 21.7.2022 181R LSG Frist wird verlängert 3.8.2022 183 Kl. Bitte um Fristverlängerung 4.8.2022 185R LSG Frist wird verlängert 10.8.2022 187 Kl. Stellungnahme 18.8.2022 198R LSG zK + evtl St 17.8.2022 199 LSG Ladung zum ET 8.9.2022 18.8.2022 201 LSG Verfügung: u.a. Zeugenladung zum ET, Aktenbeiziehung S 13 AL 476/15 (SG Düsseldorf) 6.9.2022 216 Kl. Mitteilung: Keine Adresse oder Telefonnummer der Vermieterin bekannt 7.9.2022 220R LSG zK 5.9.2022 221 LSG Vermerk der Geschäftsstelle (GS) über Rückspr. mit Kl.-Bev. wegen Anschrift der Vermieterin 5.9.2022 222 LSG Vermerk der GS: Ex-Frau d Kl bittet, nicht erscheinen zu müssen 8.9.2022 223 LSG Erörterungstermin 12.9.2022 230 LSG Verfügung: Übersendung Sitzungsniederschrift, weitere Ermittlungen (Anforderung Kontoauszüge, schriftliche Befragung der Vermieterin, der Nachbarn) 16.9.2022 241 SG Übersendung S 13 AL 476/15 19.9.2022 241R LSG Mitteilung der Beiziehung 22.9.2022 242 Eheleute L. (Nachbarn) Erklärung über Untermiete des PKW-Stellplatzes 22.9.2022 242R LSG zK 26.9.2022 242R LSG Erinnerung der Vermieterin 4.10.2022 244 Bekl. Bitte um stillschweigende Fristverlängerung 5.10.2022 245R LSG zK 4.10.2022 246 LSG BE-Wechsel 10.10.2022 247 C. W. (Vermieterin) Postrückläufer 10.10.2022 248 LSG Meldeauskunft bzgl Vermieterin 11.10.2022 249R LSG Erinnerung der N. + des Bekl. 18.10.2022 251 Bekl. Stellungnahme: Kontenabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern eingeleitet, noch kein Ergebnis 20.10.2022 252R LSG zK 21.10.2022 254 Bekl. Stellungnahme (Ergebnis des Kontenabrufverfahrens) 24.10.2022 261R LSG zK + St an Kl. 25.10.2022 263 Kl. Übersendung Kontoauszüge 27.10.2022 318R LSG zK + St 16.11.2022 320 Bekl. Stellungnahme 17.11.2022 324R LSG zK + St, Aufforderung, die Hilfebedürftigkeit zu plausibilisieren 21.11.2022 324 Vermieterin Postrückläufer 18.11.2022 325 Kl. Bitte um Fristverlängerung 21.11.2022 325R LSG WV 5.12.2022 2.12.2022 327 Kl. Stellungnahme, Unterlagen (bezogen auf bekanntgewordenes weiteres Konto) 5.12.2022 330R LSG zK 12.12.2022 331 N. Übersendung Kontoauszüge (Verweis auf nachfolgende DVD) 15.12.2022 332 N. Übersendung DVD 20.12.2022 335 Kl. Stellungnahme, Unterlagen 28.12.2022 346R LSG zK 18.1.2023 348 Kl. Übersendung Kontoauszüge, keine Anschrift der Vermieterin bekannt 19.1.2023 356R LSG zK + St 31.1.2023 357 LSG BE-Wechsel 13.2.2023 359 Bekl. Stellungnahme 17.2.2023 361R LSG zK + St 23.2.2023 363 Kl. Stellungnahme 23.2.2023 365R LSG zK + St 27.2.2023 366 Kl. pers. Ablehnungsgesuch gegen RiLSG Q. 6.3.2023 367R LSG zK, Hinweis an Kl, dass RiLSG Q. aus Senat ausgeschieden ist 13.3.2023 369 Kl. pers. Bitte um Entscheidung über Ablehnungsgesuch 17.3.2023 369R LSG Ablehnungsverfahren neu erfassen 23.3.2023 370 LSG Eingangsverfügung Ablehnungsverfahren L 7 SF 72/23 AB 28.3.2023 371 LSG Beschluss: Zurückweisung des Ablehnungsgesuches ZU: 3.4.2023 5.4.2023 376 Bekl. Stellungnahme 6.4.2023 378R LSG zK + St 4.4.2023 379 Kl. pers. Antrag auf Erlass einer einstweiligen AO 13.4.2023 389R LSG zK 19.4.2023 391 Kl. Stellungnahme 21.4.2023 394R LSG zK 22.5.2023 395 Kl. pers. Sachstandsanfrage zum Ablehnungsgesuch 24.5.2023 395R LSG zK, Hinweis, dass Beschluss an Bev. übersandt wurde Erfassung des Eilverfahrens 9.8.2023 396 LSG Ladung zum Verhandlungstermin 7.9.2023 8.8.2023 400 LSG An Urkundsbeamten (UdG) zur Vorprüfung 10.8.2023 400 LSG Anfrage an Kl.-.Bev (Erläuterung einer Überweisung) 22.8.2023 401 LSG Beschluss: Bewilligung von Prozesskostenhilfe 7.9.2023 402 LSG Mündliche Verhandlung Urteil: Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage Zustellung: 24.10.2023 (Kl.-Bev.) 25.1.2024 452 BSG Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde (B 7 AS 227/23 BH)
Der Kläger hat am 7. März 2024 Klage erhoben und begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens. Das Verfahren sei vom Ausgangsgericht in erster und zweiter Instanz nicht ausreichend gefördert worden. Entschädigungsrechtlich relevant sei insbesondere der Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis zum 6. Oktober 2021.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf S 5 AS 2881/18 in Höhe von 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 1. März 2024 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend (Schriftsatz vom 30. April 2025), dass Inaktivitätszeiträume vorlägen, diese jedoch kein entschädigungspflichtiges Ausmaß erreichten. Der Kläger habe in der Berufungsinstanz keine Verzögerungsrüge erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Ausgangsverfahrensakte Bezug genommen. Die Akten haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
A. Für die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer des vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2881/18 geführten Verfahrens (I.) ist das LSG NRW zuständig (hierzu II.). Die Klage ist zulässig (hierzu III.) aber nicht begründet (hierzu IV.).
I. Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung in angemessener Höhe wegen überlanger Dauer des vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2881/18 geführten Klageverfahrens.
II. Für die Entscheidung über die Klage ist das LSG NRW erstinstanzlich zuständig.
Nach § 200 Satz 1 GVG haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen das Land ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 Satz 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 bis 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt.
Hieraus folgt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil das der Entschädigungsklage zugrundeliegende Ausgangsverfahren im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen (§ 20 Abs. 1 Justizgesetz NRW) geführt wurde.
III. Die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 ff. - Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20; jeweils m.w.N.). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG); einer vorherigen außergerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 - BSGE 118, 91 ff., Rn. 19).
2. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten.
Hiernach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr 4, Rn. 17). Dabei muss die Verzögerungsrüge wirksam erhoben worden sein (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - juris, Rn. 17).
a) Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Der Zeitpunkt, von dem ab „Anlass zur Besorgnis“ i.S.v. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG besteht, erfordert eine Situation, in der ein Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG) erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt, sich folglich die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung abzeichnet (BT-Drs. 17/3802, S. 20; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D - juris, Rn. 22). Grundlage der Prognose haben danach objektive Gründe zu sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, wie vor; BSG, Urteil vom 9. März 2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 23, Rn. 28, m.w.N.). Das ist bei sozialgerichtlichen Verfahren dann der Fall, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits absehbar ist, dass das Gericht nicht mehr mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14, Rn. 22).
b) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 Verzögerungsrüge erhoben. Angesichts der damaligen Verfahrensdauer (die Klageerhebung am 19. Juli 2018 lag bereits über 3 Jahre zurück) sowie einer unmittelbar vor Erhebung der Verzögerungsrüge aufgelaufenen Untätigkeit von über einem Jahr (die letzte Aktivität des Ausgangsgerichts war die Übersendung eines Schriftsatzes zur Kenntnis mit Verfügung vom 23. Juli 2020) war es bei objektiver Betrachtung hinreichend wahrscheinlich, dass das Ausgangsgericht nicht mehr mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird.
c) Ausgehend von einer wirksamen Verzögerungsrüge am 5. Oktober 2021 hat der Kläger die Klage auch nach Ablauf der Wartefrist erhoben (vgl. § 94 Satz 2 SGG). Er hat die Klage am 7. März 2024 beim Entschädigungsgericht anhängig gemacht und damit mehr als sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 5. Oktober 2021.
3. Die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG hat der Kläger gewahrt.
Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden (zum Charakter dieser Frist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - a.a.O., Rn. 16). Das Urteil des LSG vom 7. September 2023 wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2023 zugestellt. Davon ausgehend endete die zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde laufende Rechtsmittelfrist am Freitag, dem 24. November 2023, mit der Folge, dass Rechtskraft eintrat und die anschließende Sechsmonatsfrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zur Erhebung einer Entschädigungsklage am Montag, den 24. Juni 2024, endete (§ 90, § 64 SGG). Der beim BSG gestellte Antrag auf Gewährung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (B 7 AS 227/23 BH) verlängert die Frist nicht, weil nach § 160a Abs. 3 SGG nur die tatsächliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemmt, nicht aber ein hinsichtlich einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolglos gestellter (isolierter) Antrag auf Bewilligung von PKH (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Mai 2017 - B 10 ÜG 2/17 BH - juris, Rn. 5). Die Entschädigungsklage ist bereits am 7. März 2024 beim LSG NRW anhängig geworden und wahrt die Klagefrist.
4. Die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG sind erfüllt, da die Klage die Beteiligten und den Gegenstand, nämlich eine Entschädigungsforderung in angemessener Höhe im Ausgangsverfahren, benennt (vgl. zu den Zulässigkeitsanforderungen an eine Klage BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 5, Rn. 11f.). Der Kläger einer Entschädigungsklage muss die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R - a.a.O., Rn. 14). Das ist hier der Fall. Der Kläger benennt als Zeitraum der entschädigungsrechtlich relevanten Inaktivitätszeitraum zumindest die Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 6. Oktober 2021 und macht einen konkreten Entschädigungsbetrag geltend.
IV. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens.
1. Das beklagte Land ist für die Entschädigungsklage nach § 200 Satz 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von unangemessener Verfahrensdauer bei seinen Gerichten entstehen.
2. Allerdings hat der Entschädigungskläger, der als Kläger des Ausgangsverfahrens i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG Verfahrensbeteiligter war, keinen Nachteil infolge unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens erlitten.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen.
a) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Dauer des von dem Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahren vor dem SG Düsseldorf war nicht unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
aa) Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 18, Rn. 31; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 ff., Rn. 19; BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - BSGE 138, 11 ff., Rn. 27 m.w.N.).
(1) Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 20). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 20). Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens ist der Monat miteinzubeziehen, in dem die Klage beim Ausgangsgericht einging, und der Monat, in dem das Ausgangsverfahren mit der Zustellung des Urteils abgeschlossen wurde (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R . a.a.O., Rn. 30 m.w.N.; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - juris, Rn. 17).
(2) Nach diesen Maßgaben begann das Ausgangsverfahren mit der Klageerhebung am 19. Juli 2018 und endete mit dem Urteil des LSG im Berufungsverfahren (zugestellt am 24. Oktober 2023, Ablauf der Rechtsmittelfrist am 24. November 2023). Dieser insgesamt 64 Monate umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen.
bb) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 ff, Rn. 25; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 20). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).
(1) Das Ausgangsverfahren hat für den Kläger eine durchschnittliche Bedeutung gehabt.
Die Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, sie wird zudem geprägt durch das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung, weshalb es auch darauf ankommt, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R . a.a.O., Rn. 29; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 23). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 ff., Rn. 35). Unzulässig ist es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als habe es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für den Kläger von vornherein als gering anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - a.a.O., Rn. 31).
Eine durchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger folgt hier aus dem Umstand, dass Leistungen im Streit standen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Der Kläger begehrte die volle Übernahme der Kosten der Unterkunft. Dabei handelt es sich um einen Anspruch, der den Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) zuzuordnen und Teil des notwendigen Lebensunterhalts für die Gewährleistung des Existenzminimums ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ff., Rn. 135). Ausgehend von der Differenz der vom Jobcenter übernommenen zu den tatsächlichen Mietaufwendungen von 235 Euro spricht auch die Höhe der im Ausgangsverfahren begehrten Leistungen nicht gegen eine durchschnittliche Bedeutung.
Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens ist ebenfalls als durchschnittlich anzusehen. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten, auf die es hier ankam, erforderte eine umfangreiche rechtliche Prüfung. Im Klageverfahren wurde die Frage des Vorliegens eines „schlüssigen Konzepts“ erörtert. Im Berufungsverfahren wurden Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers durchgeführt (Anforderung von Kontoauszügen).
(2) Eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung des Ausgangsverfahrens ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.
(3) Mit Blick auf die Prozessleitung des Ausgangsgerichts lassen sich in dem vom Kläger in Bezug genommenen erstinstanzlichen Verfahren 14 Monate an „inaktiven Zeiten“ feststellen, wobei auch hier wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34).
(a) Der Monat Dezember 2018 ist mit einer verfahrensfördernden Aktivität des Ausgangsgerichts belegt. Das Ausgangsgericht hat mit Verfügung vom 21. November 2018 die Schweigepflichtsentbindungserklärung an den Kläger übersandt, um weitere Ermittlungen vornehmen zu können. Das Zuwarten von bis zu sechs Wochen durch das Ausgangsgericht ist von dessen Entscheidungsprärogative umfasst, wenn die Möglichkeit besteht, dass auf eine gerichtliche Aktivität - wie das Übersenden eines Schriftsatzes - eine Reaktion eines Beteiligten erfolgt (vgl. BSG Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 30; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 43; zusammenfassend zu den Fallkonstellationen, in denen das Ausgangsgericht zuwarten darf: BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 - B 10 ÜG 3/23 B - juris, Rn. 14, m.w.N.). Davon ausgehend durfte das Ausgangsgericht bis zum 2. Januar 2019 (Fristende) zuwarten, ob diese Erklärung unterzeichnet zurückgereicht wird. Ein Zuwarten von bis zu sechs Wochen war zudem auch aufgrund der Übersendung der Klageerwiderung mit Verfügung vom 21. November 2018 zulässig.
(b) Auch der Monat April 2019, der keine verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts enthält, ist nicht als entschädigungsrechtlich relevant zu werten. Die Übersendung der Stellungnahme des Jobcenters am 5. März 2019 löste nach den oben dargestellten Maßgaben eine sechswöchige Wartezeit aus (Fristende: 16. April 2019).
(c) Ein erster entschädigungsrechtlich relevanter Zeitraum der Inaktivität sind die Monate August bis einschließlich Oktober 2019. Selbst wenn man dem Ausgangsgericht zubilligte, auf eine mögliche Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers (Übersendung am 19. Juni 2019) zu warten, umfasst dies nicht mehr den Monat August (Fristende: 31. Juli 2019).
(d) Dagegen ist der Monat Januar 2020 auch ohne verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts nicht als entschädigungsrechtlich relevant zu beurteilen. Das Ausgangsgericht durfte nach Übersendung der Sitzungsniederschrift am 11. Dezember 2019 bis zu sechs Wochen auf eine mögliche Äußerung zuwarten, ohne dass dies entschädigungsrechtlich relevant wäre (Fristende: 22. Januar 2020).
(e) Auch der Monat März 2020 ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Übersendung des Schriftsatzes des Jobcenters am 4. Februar 2020 nicht als inaktiv zu werten (Fristende: 17. März 2020). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass eine zu Beginn der Corona-Pandemie in den Monaten März bis Mai 2020 (erster Corona-Lockdown) verursachte Verzögerung beim Sitzungs- bzw. Geschäftsbetrieb nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG führt, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 3/23 R - juris, Rn. 25).
(f) Die Monate Juni 2020 bis September 2020 (vier Monate) sind aufgrund der Übersendung von Schriftsätzen der Beteiligten am 28. Mai 2020 und 21. Juli 2020 nicht als inaktiv zu werten (Fristende 9. Juli 2020 und 1. September 2020).
(g) In den Monaten Oktober 2020 bis einschließlich September 2021 (12 Monate) sind verfahrensfördernde Aktivitäten des Ausgangsgerichts nicht festzustellen, weshalb diese als Inaktivitätszeit zu werten sind.
Ob davon für die Zeit von Dezember 2020 bis einschließlich März 2021 eine Ausnahme zu machen ist, kann hier offenbleiben. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Monate des zweiten Corona-Lockdowns von Dezember 2020 bis einschließlich März 2021 nicht als gerichtliche Inaktivität zu werten, weil die Infektionslage so angespannt war, dass der Verzicht auf die Durchführung von Sitzungen grundsätzlich nicht als Verzögerung dem Beklagten zuzurechnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 2023 - L 11 SF 269/22 EK AS - juris, Rn. 60 ff.). Für die Zeit von Dezember 2020 bis März 2021 ist deshalb anzunehmen, dass eine Verzögerung des Sitzungsbetriebes vorlag, die nicht im staatlichen Verantwortungsbereich gelegen hat. Sofern der nächste Verfahrensschritt die Durchführung einer Verhandlung wäre, liegt demnach eine nicht dem Land Nordrhein-Westfalen zuzurechnende Verzögerung des Verfahrens vor. Hier war das Verfahren nach dem Inhalt der Ausgangsverfahrensakte mit Verfügung vom 23. Juli 2020 zum Verhandlungstermin geschrieben worden. Nach den dargestellten Grundsätzen ergäbe sich daraus eine Verringerung des Inaktivitätszeitraums um 4 Monate auf 8 Monate. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil auch bei Berücksichtigung von 12 Monaten Inaktivität ein Anspruch nicht besteht (dazu sogleich).
(h) Der Monat Oktober 2021 ist lediglich mit der aktenmäßigen Erfassung und Übersendung der Verzögerungsrüge des Klägers an das Jobcenter belegt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt jedenfalls für die Eingangsbearbeitung der ersten Verzögerungsrüge die Wertung als verfahrensförderndes Verhalten des Ausgangsgerichts in Betracht. Hierzu hat der Senat entschieden, dass auch die bloße Eingangsbearbeitung der Verzögerungsrüge durch die Poststelle des Ausgangsgerichts eine gerichtliche Aktivität sein kann (Senat, Urteil vom 6. November 2024 - L 11 SF 17/24 EK R - n.v.). Auch hierauf kommt es jedoch im Ergebnis jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch unter Berücksichtigung dieses Monats nicht besteht (dazu sogleich).
(i) Die Monate November 2021 und Januar 2022 (zwei Monate) sind jeweils nicht mit einer verfahrensfördernden Aktivität des Ausgangsgerichts belegt.
Damit ergeben sich für das Verfahren vor dem SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senates 13 bzw. - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Monate Dezember 2020 bis März 2021 sowie Oktober 2021 - 18 Monate der Inaktivität.
cc) Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen führt zu keiner unangemessenen Dauer des Verfahrens.
(1) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O. Rn. 33; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43 ff.; jeweils m.w.N.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 45; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - a.a.O., Rn. 47., BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 ff., Rn. 34, jeweils m.w.N.). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 50). Sie kann - je nach Sachverhalt - auch zu Lasten des entschädigungspflichtigen Beklagten kürzer sein (hierzu auch Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, , § 198 Rn. 79 m.w.N.). Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.
(2) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hiernach von den Bearbeitungslücken im Ausgangsverfahrens vor dem SG (insgesamt maximal 18 Monate) die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen, sodass zunächst ein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer von 6 Monaten verbleibt.
(3) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung im Ausgangsverfahren in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 - a.a.O. Rn. 43; B 10 ÜG 9/13 R - juris, Rn. 43; B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 51; B 10 ÜG 2/14 R - a.a.O., Rn. 44). Danach ist die Dauer einer nicht ausgeschöpften, jedoch grundsätzlich angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Ermittlung einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens instanzübergreifend in Abzug zu bringen, was insbesondere aus dem Wortlaut des Gesetzes und der in dessen Begründung zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers folgt, wonach die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens anhand von dessen Gesamtdauer und nicht der Dauer einer einzelnen Instanz zu beurteilen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Entschädigungsanspruch auf einen Verfahrensabschnitt beschränkt werden kann, wie es der Kläger im vorliegenden Verfahren getan hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - a.a.O. Rn. 23 ff., m.w.N.). Dies gilt jedenfalls, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers nicht besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 48).
Hier erfolgt ein Ausgleich der Verzögerungen im Klageverfahren durch eine nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Berufungsverfahren, das lediglich zwei Monate der Inaktivität aufweist, nämlich die Monate Juni und Juli 2023. Es verbleibt eine nicht in Anspruch genommene restliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 10 Monaten, wobei nicht erkennbar ist, dass besondere Umstände hier einer Anrechnung entgegenstehen. Insbesondere spricht gegen eine Berücksichtigung dieser Monate nicht, dass der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - erstinstanzlich gewonnen hatte, bei Abschluss des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt ein (geringfügiger) Entschädigungsanspruch bestanden hätte und dieser nunmehr aufgrund der zügigen Bearbeitung des vom Beklagten des Ausgangsverfahrens erfolglos angestrengten Berufungsverfahrens gleichsam „verlorengegangen“ ist. Denn Grund des Entschädigungsanspruchs ist - ggf. - die unangemessene Dauer des gesamten Gerichtsverfahrens, also einschließlich des Berufungsverfahrens. Ob danach ein Entschädigungsanspruch entsteht, lässt sich erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens beurteilen. Die Annahme eines zwischendurch „entstehenden“ und aufgrund dessen „bestandsgeschützten“ Entschädigungsanspruchs ist mit dieser Konstruktion unvereinbar. Nach Anrechnung der vom Berufungsgericht nicht verbrauchten 10 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die sechsmonatige Dauer der Inaktivität des Ausgangsgerichts verbleibt kein Zeitraum der unangemessenen Verfahrensdauer.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 Satz 6, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
C. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 SGG), besteht nicht.