Landessozialgericht NRW, 11 — L 11 KR 15/26 B ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit der Beschluss den Zeitraum ab dem 25. März 2026 vorläufig regelt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
I.
Die Beteiligten streiten über die (vorläufige) Versorgung des Antragstellers mit regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen.
Der am 00.00.0000 geborene, bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller leidet u.a. an einer Hyperlipidämie bei Statinunverträglichkeit, Zustand nach linkshirnigem Mediainfarkt II bei M1-Verschluss mit Hemiparese rechts mit Lysetherapie und Thrombektomie am 1. April 2021, Karotissklerose beidseits, arterieller Hypertonie und chronischer Niereninsuffizienz Stadium II. Einen unter dem 16. September 2024 über die Praxis für Nieren- und Hochdruckkrankheiten (nephrologisches Zentrum Warendorf, Lipid-Ambulanz DGFF) durch den Facharzt für Innere Medizin F. bei der Sachverständigen-Kommission Apherese der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (P.) gestellten Erstantrag zur Beratung der Indikationsstellung zur Apherese-Behandlung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. November 2024 ab, nachdem die Kommission den Einsatz der Apherese nicht befürwortet hatte. Gegen den den Widerspruch des Antragstellers zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 8. April 2025 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Münster (SG), die unter dem Aktenzeichen (Az.) S 27 KR 219/25 geführt wurde.
Einen am 28. Januar 2025 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das SG ab (Beschluss vom 4. April 2025, Az. S 9 KR 43/25 ER). Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde verpflichtete der Senat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 31. Juli 2025 vorläufig, den Antragsteller für die Zeit ab Zustellung des Beschlusses bis zum Abschluss des Klageverfahrens, spätestens bis zum 31. Oktober 2025, mit regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen zu versorgen (Az. L 11 KR 269/25 B ER).
Am 5. Oktober 2025 hat der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz bei dem SG nachgesucht. Er hat vorgetragen, dass es sich bei seinem Antrag nicht um einen unbefristeten Antrag gehandelt habe. Der jetzige Antrag beziehe sich auf die Gewährung der Restlaufzeit, folglich bis zum 31. Juli 2026, da ihm, dem Antragsteller, erst eine dreimonatige Behandlung gewährt worden sei. Er ist der Auffassung gewesen, dass es keines neuen Antrages bei der Apherese-Kommission, schon gar nicht eines Folgeantrages bedürfe, und vorgetragen, dass der Antragsgegnerin bekannt sei, dass die Apherese-Kommission der P. Folgeanträge nicht bearbeite, wenn schon der Erstantrag nicht bewilligt worden sei. Die Kommission akzeptiere bei der Bearbeitung von Folgeanträgen keine Leistungszusagen, die über das Gericht und nicht das Gremium erfolgt seien. Eine vorläufige Befürwortung sei durch den Senat ausgesprochen worden für den Zeitraum 31. Juli bis 31. Oktober 2025; denknotwendig beginne die Jahresfrist am 31. Juli 2025. Die Apherese sei nur über einen Zeitraum von drei Monaten durchgeführt worden, den die einschlägige Richtlinie nicht vorsehe; dieser Zeitraum sei für den Folgeantrag zu wenig und für den Erstantrag zu viel.
Er hat schriftsätzlich beantragt,
ihm die Kostenübernahme der regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Therapie mit sofortiger Wirkung über den 31. Oktober 2025 hinaus zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass ihr weder eine Anzeige der behandelnden Praxis über den Folgeantrag bei der P. vorliege noch ein neues Votum. Sie hat unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2024, B 1 KR 40/22 R, ausgeführt, dass verfahrensrechtliche Voraussetzung ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch der Versicherten nur sei, dass das Verfahren vom behandelnden Arzt eingeleitet und inhaltlich durch ein Beratungsergebnis abgeschlossen worden sei. Das Stufenverfahren sei zwingend vorgeschrieben. Sie ist der Auffassung gewesen, dass es an einem Anordnungsanspruch bereits wegen der Nichteinhaltung des Stufenverfahrens mangele. Auch habe der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei durchaus zumutbar. Bei einer antragsgemäßen Entscheidung werde zudem die Hauptsache vorweggenommen.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich zudem beantragt, die P. beizuladen.
Der Antragsteller hat unter anderem eine Stellungnahme des behandelnden Arztes F. sowie einen an die P., zu Händen A. oder Herrn Z., gerichteten Antrag des Arztes vom 29. Oktober 2025 auf Verlängerung der Lp(a)-Lipidapherese-Therapie vorgelegt.
Im Klageverfahren zum Az. S 27 KR 219/25 hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das unter dem 12. Dezember 2025 von G., Internistin, Nephrologin, Lipidologin DGFL, erstattet worden ist.
Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 1.12.2026, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Kosten, die begehrte Lipid-Apherese-Therapie zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass, da das Vorliegen des von dem Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruchs insbesondere auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der nicht erfolgten Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 8 Abs. 1 Anl. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend habe geklärt werden können und eine weitere Aufklärung aus zeitlichen Gründen nicht möglich erscheine, das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheide. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei gegeben; dies habe insbesondere die in dem Hauptsacheverfahren gerichtlich bestellte Sachverständige G. in ihrem Begleitschreiben zum Gutachten vom 15. Dezember 2025 unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gutachtens ausdrücklich dargelegt. Die Folgenabwägung falle aus diesem Grund zugunsten des Antragstellers aus. Angesichts der überragend hohen Bedeutung, die dem Leben als Rechtsgut in der grundgesetzlichen Ordnung zukomme, seien in Verfahren wie dem vorliegenden an die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Antragsteller Anspruch auf die LDL-Apherese habe, komme der Rechtsschutz in der Hauptsache, sofern sich zwischenzeitlich eine lebensbedrohliche Situation realisieren würde, zu spät. Das Unterliegen der Antragsgegnerin habe demgegenüber allein wirtschaftliche Auswirkungen. In Anwendung dieser Kriterien falle die Abwägung vorliegend wegen des möglicherweise erheblich bedrohten Rechtsguts Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ) zugunsten des Antragstellers aus. Das gegenläufige finanzielle Risiko für die Antragsgegnerin sei demgegenüber derzeit als hinnehmbar anzusehen, zumal die Regelung vorliegend lediglich vorläufig die Versorgung des Antragstellers sicherstelle und die endgültige Kostentragung erst durch das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens geklärt werden könne. In zeitlicher Hinsicht habe das Gericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf ein Jahr seit Entscheidung des Gerichts beschränkt. Mangels Vorliegens einer Empfehlung der Apherese-Kommission, auf deren Entscheidung üblicherweise abzustellen sei, halte das Gericht das hilfsweise Zurückgreifen auf diesen Zeitpunkt für sachgerecht.
Gegen den ihr am 22. Dezember 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 7. Januar 2026 Beschwerde eingelegt und die unterbliebene Beiladung der P. gerügt. Ergänzend zu ihren Ausführungen vor dem SG trägt sie vor, dass nach Rücksprache mit der P. der Apherese-Kommission kein Antrag vom 29.Oktober 2025 vorliege. Auf die Bearbeitung des Antrages auf Überprüfung der Indikationsstellung durch die Beratungskommission der P. habe sie keinen Einfluss. Ihr liege weder die Mitteilung der Praxis vor, dass ein neuer Antrag eingeleitet worden sei, noch habe die P. ein Votum übersandt. Sie ist schließlich der Auffassung, im vorliegenden Verfahren bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse; insbesondere bei Therapieformen, die ein vorheriges Votum einer Beratungs- oder Gutachterkommission voraussetzten, bestehe eine gewisse Wiederholungsgefahr. Sie rügt einen schwerwiegenden „Grundrechtseingriff in die Kompetenzzuordnung des Leistungsrechts“. Es liege eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Dadurch sei der Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Entscheidung durch ein Hauptsacheverfahren vollständig versagt.
Sie beantragt schriftsätzlich,
1. die angegriffene Entscheidung aufzuheben und
2. den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde vom 07.01.2026 zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass der Folgeantrag zweimalig am 2. November 2025 per Mail übermittelt worden sei. Bei lebensbedrohtem Zustand, wie er vorliegend gutachterlich in einem bereits laufenden Hauptsachverfahren bestätigt worden sei, könne ihm nicht zugemutet werden, langwierige Bearbeitungszeiten der Apherese-Kommission bzw. die dort offensichtlich chaotisch organisierte Verwaltung der Antragsunterlagen abzuwarten. Er ist der Auffassung, dass es dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehe, wenn überhaupt noch kein Antrag gestellt worden sei, da ein Antrag auf Kostenübernahme einer medizinischen Behandlung keinem Formerfordernis unterliege und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung demzufolge als Antrag auf Leistung angesehen werden könne. Der Zweck des Verfahrens der Apherese-Kommission diene der zusätzlichen Qualitätssicherung. Auch wenn dieser Zweck im einzelnen Behandlungsfall wegen Fehler im Verfahren der Apherese-Kommission einmal verfehlt werde, sei die Krankenkasse immer als Letztverantwortliche des Verwaltungsverfahrens zuständig dafür, die Einhaltung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebotes durchzusetzen. Bei der Kommission handele es sich um ein beratendes Gremium und nicht um eine selbstständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Diese verfüge demzufolge nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit und sei in einem Klageverfahren nicht passiv legitimiert. Sie hat ergänzend vorgetragen, dass Herr Dieter Z. aus der Apherese-Kommission der P. mitgeteilt habe, dass ihm die am 2. November 2025 eingereichten Unterlagen nicht zugegangen seien.
Im Klageverfahren zum Az. S 27 KR 219/25 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 mitgeteilt, dass sie ihrer mit dem Beschluss vom 31. Juli 2025 im Verfahren L 11 KR 269/25 B ER ausgesprochenen vorläufigen Verpflichtung, den Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens, spätestens bis zum 31. Oktober 2025, mit regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen zu versorgen, nachgekommen sei. Sie habe keine Einwände gegen das eingeholte Gutachten. Der Rechtsstreit für diesen Antragszeitraum dürfe seine Erledigung gefunden haben. Sie erkläre sich vorsorglich bereit, die außergerichtlichen Kosten in Höhe der Mittelgebühr zu akzeptieren. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 12. Januar 2026 erklärt, er nehme das Angebot an, und hat die Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 25. März 2026 hat die P. die Praxis bzw. Herrn F. und die Antragsgegnerin über das Beratungsergebnis der Sachverständigen-Kommission informiert. Dieses lautet, dass die Primärindikation seitens der Kommission nach begonnener Apherese-Therapie nicht mehr beurteilt werden könne; nach Ansicht der Kommission bestehe aktuell keine Indikation, diese Therapie abzubrechen.
Mit Bescheid vom 14. April 2026, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, hat die Antragsgegnerin entschieden, dass sie die Kosten der ambulanten Apherese für die Zeit vom 25.03.2026 bis zum 24.03.2027 übernimmt.
Im Zeitraum vom 23. Dezember 2025 bis zum 24. März 2026 hat der Antragsteller Apherese-Behandlungen durch seinen Arzt als Sachleistung erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren SG Münster, Az. S 9 KR 43/25 ER (nachgehend L 11 KR 269/25 B ER), sowie SG Münster, Az. S 27 KR 219/25, verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Der Senat kann entscheiden, ohne die P. beizuladen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor, denn die P. ist am strittigen Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin nicht in der Weise beteiligt, dass eine Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich im Sinne von § 75 Abs 2 SGG hätte ergehen können (vgl. zur vergleichbaren Konstellation BSG, Urteil vom 16. Mai 2024 - B 1 KR 40/22 R - BSGE 138, 109, Rn. 10). Hinsichtlich einer einfachen Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, welche berechtigen Interessen der P. durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes berührt werden könnten.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, soweit sie durch den angefochtenen Beschluss des SG verpflichtet worden ist, dem Antragsteller für den Zeitraum ab dem 1. November 2025 bis zum 24. März 2026 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Kosten die begehrte Lipid-Apherese-Therapie zu gewähren. Der Senat geht insofern davon aus, dass die Regelungsanordnung für die Zeit ab dem 1. November 2025 getroffen sein sollte, weil dies dem Antrag („über den 31.10.2025 hinaus“) entspricht und im Tenor keine ausdrückliche Regelung für den Beginn der vorläufigen Leistungsgewährung bestimmt worden ist. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum ab dem 25. März 2026 ist die Beschwerde unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers durch Bescheid vom 14. April 2026 endgültig entsprochen und damit jedenfalls für die Zeit ab dem 25. März 2026 eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren zugunsten des Antragstellers herbeigeführt. Rechtsschutz gegen den Beschluss des SG ist insoweit nicht mehr erforderlich.
Für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 24. März 2026 fehlt es hingegen nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwer der Antragsgegnerin ist nicht etwa aus dem Grund entfallen, dass der Antragsteller - der vorläufigen Verpflichtung durch den angefochtenen Beschluss entsprechend - die Lipid-Apherese-Therapie als Sachleistung in diesem Zeitraum bereits erhalten hat. Setzt ein Leistungsträger eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragsbegehrenden durch Leistungserbringung um, mangelt es seiner Beschwerde nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. März 2024 - L 7 AS 13/24 B ER - juris, Rn. 29), denn bei einem Erfolg im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner einen Anspruch auf Rückabwicklung schon vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens (Keller, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rn. 47).
3. Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
Das SG hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2026, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Kosten die begehrte Lipid-Apherese-Therapie zu gewähren.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R - juris, Rn. 35; BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - juris, Rn. 5). Für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs kommt es in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - L 11 KR 166/20 B ER - juris, Rn. 23). Wegen des Zusammenhangs zwischen den genannten Kriterien besteht eine funktionelle Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Mit zunehmender Eilbedürftigkeit sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu reduzieren, und je höher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto geringere Anforderungen sind an den Anordnungsgrund zu stellen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O, § 86b, Rn. 27 m.w.N.).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 176 SGG, Stand: 28.10.2025, Rn. 68). Von diesem Grundsatz ist aber eine Ausnahme anzunehmen für den Fall der vorläufigen Leistungserbringung nach erstinstanzlicher Verpflichtung; für diese Fälle ist auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, weil anderenfalls jedenfalls der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund entfiele (Karl, a.a.O., Rn. 68.3 m.w.N.; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - L 9 KR 164/13 B ER - juris, Rn. 5).
Nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze waren die Voraussetzungen für den Erlass der Regelungsanordnung erfüllt.
a) Dem Erlass der Regelungsanordnung stand nicht die bindende Wirkung eines ablehnenden Bescheids gemäß § 77 SGG entgegen. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 29. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2025, der eine Regelung zur zeitlichen Geltung nicht enthält, war Klage erhoben (SG Münster, S 27 KR 219/25), die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag noch anhängig war. Zudem stand die Entscheidung über einen weiteren Antrag noch aus. Zwar ist vorliegend als offen anzusehen, wann der (Verlängerungs-)Antrag des Arztes F. vom 29.Oktober 2025 bei der Apherese-Kommission eingegangen ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen hat sich aber hinreichend deutlich ergeben, dass dieser weiterhin, nötigenfalls auch vorsorglich über einen Folgeantrag im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 der Anlage I Nr. 1 MVV-RL, die Leistung begehrt.
b) Der Antragsteller hatte auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hatte er sich vor Antragstellung am 5. Oktober 2025 nicht mit seinem Leistungsbegehren an die Antragsgegnerin gewandt. Die Gewährung der Leistung stand aber bereits, wie gezeigt, in der Hauptsache im Streit und der Ablauf der vom Senat ausgesprochenen Befristung der vorläufigen Leistungsgewährung kurz bevor. Zudem war die Sache aus Sicht des Antragstellers sehr eilig, und er konnte mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, bei der Antragsgegnerin kein Gehör zu finden (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b, Rn. 26b m.w.N.). Dies hat sich während des Eilverfahrens auch dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin in Reaktion auf den vom Antragsteller vorgelegten Verlängerungsantrag des Arztes F. vom 29.Oktober 2025 darauf verwiesen hat, eine Entscheidung erst dann treffen zu dürfen, wenn die beratende Kommission über den Antrag entschieden habe. Da der Antragsteller selbst in keiner Rechtsbeziehung zur P. und der dort eingerichteten Kommission steht, konnte er sein Ziel auch nicht einfacher, etwa durch ein Einwirken auf die Kommission erreichen.
c) Die Erfolgsaussichten der Hauptsache waren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zwar insofern als offen anzusehen, als streitig war, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des auf § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 135 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 2 der Anlage I Nr. 1 MVV-RL gestützten Anspruchs vorlagen [dazu aa)]. Die medizinischen Voraussetzungen waren jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt [dazu bb)].
aa) Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruch ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass bezogen auf das mit Antrag vom 16. September 2024 formulierte Leistungsbegehren beide der nach §§ 6, 7 der Anlage I Nr. 1 MVV-RL vorgesehenen Verfahrensstufen (im Einzelnen BSG, Urteil vom 16. Mai 2024, a.a.O., Rn. 29) abgeschlossen waren (dazu Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025, L 11 KR 269/25 B ER, S. 10 der Entscheidung). Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung war in der Hauptsache nicht geklärt, wie weit die Regelungswirkung des Ablehnungsbescheides vom 29. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2025 und - bei Obsiegen des Antragstellers im hiergegen gerichteten Hauptsacheverfahren S 27 KR 219/25 - in zeitlicher Hinsicht reicht. Erst die später getroffene außergerichtliche Einigung im Hauptsacheverfahren könnte als Klärung dahingehend angesehen werden, dass die vom Senat im Verfahren L 11 KR 269/25 B ER durch Beschluss vom 31. Juli 2025 ausgesprochene vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bis zum 31. Oktober 2025 mit regelmäßigen Apherese-Behandlungen zu versorgen, als endgültige Regelung betrachtet werden soll.
Soweit auf den weiteren Antrag des Arztes F. abzustellen gewesen wäre, war als offen anzusehen, ob dieser Antrag bereits am 2. November 2025 bei der Apherese-Kommission eingegangen und damit die erste Verfahrensstufe eingeleitet worden war. Unstreitig hat aber vor dem 25. März 2026 ein Ergebnis der Kommission nicht vorgelegen, so dass bis dahin diese Stufe (§ 6 der Anlage I Nr. 1 MVV-RL) nicht abgeschlossen gewesen ist; ein Leistungsbescheid der Antragsgegnerin gemäß § 7 der Anlage I Nr. 1 MVV-RL (2. Stufe) ist erst im April 2026 erteilt worden.
bb) Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen nach § 3 Anlage I Nr. 1 MVV-RL war hinreichend glaubhaft gemacht und auch nach dem Stand der Ermittlungen im Klageverfahren S 27 KR 219/25, insbesondere durch das dort eingeholte Sachverständigengutachten, überwiegend wahrscheinlich. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage I Nr. 1 MVV-RL können LDL-Apheresen bei Hypercholesterinämie nur durchgeführt werden bei Patienten mit familiärer Hypercholesterinämie in homozygoter Ausprägung oder bei Patienten mit schwerer Hypercholesterinämie, bei denen grundsätzlich mit einer über zwölf Monate dokumentierten maximalen diätetischen und medikamentösen Therapie das LDL-Cholesterin nicht ausreichend gesenkt werden kann. Im Vordergrund der Abwägung der Indikationsstellung soll dabei das Gesamt-Risikoprofil des Patienten stehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage I Nr. 1 MVV-RL). Die Sachverständige G. hat die entsprechende Beweisfrage des SG dahingehend beantwortet, dass bei dem Antragsteller eine schwerwiegende, atherogene Hyperlipidämie mit führender LDL-Hypercholesterinämie vorliege, und dies ausführlich begründet. Sie hat zudem zum Gesichtspunkt der bisherigen diätetischen Therapie unter Auswertung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (Ernährungstagebuch) dargestellt, dass der Antragsteller bereits eine gute lipidmodifizierte Ernährung durchführe und auch unter der metabolisch ungünstigen Therapie mit Antidepressiva nur ein leichtes Übergewicht habe, was nach ihrer Erfahrung nur durch einen guten Lebensstil möglich sei. Einen Wechsel der medikamentösen Therapie hat sie zwar für möglich gehalten, was dafür sprechen könnte, dass es sich bei der bisherigen nicht um die „maximale“ medikamentösen Therapie gehandelt hat. Die Sachverständige ist jedoch zugleich unter Berücksichtigung der bisherigen Therapie und Therapieversuche, der damit einhergehenden Unverträglichkeiten und der bisher nicht erreichten LDL-Zielwerte zu der Einschätzung gelangt, dass ein Austesten einer neuen Therapie (nur) unter dem Schutz der sicher erreichten Zielwerte durch die Lipoprotein-Apherese medizinisch indiziert sei, um den Patienten während der Therapie-Findungsphase nicht zu gefährden. Damit war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen deutlich besser aufgeklärt als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates vom 31. Juli 2025 (L 11 KR 269/25 B ER, S. 13 f. der Entscheidung). Auch die Antragsgegnerin geht inzwischen offenbar davon aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Versorgung durchgehend erfüllt sind. Sie hat zum einen durch die Versorgung aufgrund der vorläufigen Verpflichtung durch den Senatsbeschluss die Hauptsache S 27 KR 219/25 als erledigt betrachtet, nachdem ihr das Gutachten übermittelt worden war; Einwände gegen das Gutachten hat sie ausdrücklich nicht erhoben. Zudem hat sie mit Bescheid vom 14. April 2026 den weiteren Antrag auf Versorgung (sinngemäß) positiv beschieden, ohne dass - soweit ersichtlich - neuere medizinische Erkenntnisse, insbesondere eine differenzierte medizinische Beurteilung der Apherese-Kommission, vorgelegen haben.
d) Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, der sich vorliegend vor allem aus verfahrensrechtlichen Aspekten ergab, vorzunehmende Folgenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus. Hier galt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Grundsatz und bezogen auf die Situation des Antragstellers im Wesentlichen nichts anderes als durch den Senat in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2025 bereits ausgeführt. Die summarische Prüfung, ob der Zustand des Antragstellers als lebensbedrohlich zu qualifizieren war, konnte nun zudem neben der Prognose des behandelnden Arztes F. auch auf die Einschätzung der im Klageverfahren von Amts wegen gehörten Sachverständigen G. gestützt werden. Diese hat zwar darauf hingewiesen, dass der begutachtete körperliche und seelische Zustand des Antragstellers nach dem erlittenen großen Hirninfarkt mehr als erfreulich und unbedingt auf diesem Niveau zu halten sei. Sie hat aber zugleich ausgeführt, dass jederzeit eine akute Verschlechterung eintreten könne, wenn schwerwiegende kardiovaskuläre Risikofaktoren deutlich außerhalb des jeweiligen Zielbereichs lägen. Bei einer nicht ausreichenden Einstellung vor allem des schwerwiegendsten kardiovaskulären Risikofaktors, des LDL-Cholesterins, bestehe eine sehr hohe Gefahr eines erneuten, schwerwiegenden kardiovaskulären Ereignisses mit möglicher schwerer körperlicher und geistiger Einschränkung oder im schlimmsten Fall auch mit einem letalen Verlauf.
Demgegenüber war das - unverändert - lediglich finanzielle Risiko der Antragsgegnerin als hinnehmbar anzusehen. Dabei muss vorliegend nicht entschieden werden, ob die Antragsgegnerin einen gegen den Antragsteller gerichteten Rückgabeanspruch hat und auf welche Weise sie diesen ggf. durchsetzen kann. Jedenfalls liegt für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 24. März 2026 keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass dem Antragsteller für diesen Zeitpunkt die Leistung nicht zustand, bestünde grundsätzlich ein Rückzahlungs- bzw. - wie hier - bei Sachleistungen ein Rückgabeanspruch (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Bescheid vom 16. April 2026 über die Versorgung ab dem 25. März 2026 so auszulegen ist, dass er zugleich eine Teil-Ablehnung für den Zeitraum ab November 2025 darstellt, oder ob über die Leistungsgewährung vom 23. Dezember 2025 bis zum 24. März 2026 noch gar keine Entscheidung vorliegt. In beiden dieser letztgenannten Fälle wäre eine Überprüfung des Leistungsanspruchs in einem Hauptsacheverfahren noch möglich. Es ist nicht Aufgabe des Senates, der Antragsgegnerin die insoweit möglichen Verfahrensschritte aufzuzeigen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass bislang keine Anhaltspunkte die Annahme nahelegen, dem Antragsteller habe der begehrte Anspruch für den genannten Zeitraum nicht zugestanden.
Der Antragsteller hat auch zum maßgeblichen Zeitpunkt (dazu oben) das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht. Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf seine Ausführungen im Beschluss vom 31. Juli 2025.