Landessozialgericht NRW, 11 — L 11 SF 178/25 EK SB
Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens L 13 SB 276/21 B ER (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) unangemessen war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 2.700 Euro festgesetzt.
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) (L 13 SB 276/21 B ER) anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren).
Der am 0.00.0000 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einer linksseitigen Halbseitenlähmung und Sehbehinderung bei Sturge-Weber-Syndrom. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „G“, „B“, „H“ und „RF“ festgestellt. Der Schwerbehindertenausweis wird jeweils zeitlich befristet ausgestellt. Der Kläger erhält Leistungen von der Pflegekasse nach dem Pflegegrad 3 und ist in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt. Er erhält vom Landschaftsverband Rheinland Leistungen Assistenzleistungen. Der Kläger wird in allen Gerichtsverfahren von seinem Vater vertreten.
Am 17. Dezember 2019 beantragte der Kläger bei der Städteregion L. die Verlängerung der Gültigkeit des zu diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 2020 befristeten Schwerbehindertenausweises um weitere fünf Jahre oder die zeitlich unbefristete Ausstellung des Ausweises, ohne dass eine Reaktion darauf erfolgte. Mit seinem vor dem Sozialgericht (SG) Aachen am 27. Oktober 2020 gestellten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz begehrte der Kläger von der Städteregion L. die Ausstellung eines zeitlich über den 30. November 2020 hinausreichenden Schwerbehindertenausweises (S 22 SB 1017/20 ER). Am 1. Dezember 2020 stellte der Kläger im Rahmen einer Klage erneut einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (S 22 SB 1018/20 ER), den das SG mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 mit dem ersten Verfahren verband. Während des laufenden Antragsverfahrens lehnte das SG einen Antrag des Klägers auf Ablehnung des zuständigen Kammervorsitzenden durch Beschluss vom 28. April 2021 ab (S 15 SF 49/20 AB) und wies eine Anhörungsrüge dagegen durch Beschluss vom 31. August 2021 zurück (S 15 SF 29/21 AB RG). Das SG lehnte sodann den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 2. September 2021 ab, weil der neue Ausweis am 15. Dezember 2020 ausgestellt und an den Kläger versandt worden war. Dagegen legte der Kläger Beschwerde zum LSG ein (L 13 SB 276/21 B ER), beantragte hierfür Prozesskostenhilfe und stellte gleichzeitig einen Berichtigungsantrag, dem das SG mit Beschluss vom 19. April 2022 hinsichtlich der Änderung der Anschrift des Klägers entsprach, den es im Übrigen aber ablehnte. Dagegen legte der Kläger ebenfalls Beschwerde und „Erinnerung“ ein, die statistisch nicht gesondert erfasst wurde. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wies das LSG einen Befangenheitsantrag des Klägers vom 5. Februar 2023 gegen den zuständigen Berichterstatter mit Beschluss vom 6. Januar 2025 zurück (L 13 SF 360/24 AB; das Verfahren wurde von der Systemverwaltung am 4. Oktober 2024 erfasst). Mit weiterem Beschluss vom 6. Januar 2025 wies das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. September 2021 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 19. April 2022 zurück, verwarf die Beschwerde und die Erinnerung gegen den Berichtigungsbeschluss vom 19. April 2022 als unzulässig und lehnte die Prozesskostenhilfebewilligung ab (L 13 SB 276/21 B ER). Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 11. Januar 2025 zugestellt. Zur Begründung führte das LSG u.a. aus, dass der Antrag wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit unzulässig sei, weil der Kläger mit seinem unter dem Aktenzeichen L 13 SB 305/20 ER geführten Eilantrag vom 29. November 2019 seinen Anspruch auf Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises zunächst über den 31. Oktober 2019 und dann ergänzend über den 30. November 2020 hinaus verfolgt habe (Schriftsätze vom 29. November und 13. Dezember 2019 und 27. Oktober 2020). Der Antrag sei ferner mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil das ursprüngliche Begehren sich mit der Ausstellung des neuen Ausweises im Dezember 2020 (befristet bis zum 31. Dezember 2021) erledigt und der Kläger ein weiteres befristetes Begehren nicht substantiiert vorgetragen, sondern stattdessen jeweils ein neues Verfahren anhängig gemacht habe.
Der Ablauf des Ausgangsverfahrens stellte sich nach dem Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte wie folgt dar (die Daten in der Tabelle beziehen sich immer auf den Eingang des jeweiligen Schriftsatzes/Schreibens bzw. den Tag der Verfügung/Handlung des Gerichts; wenn nicht besonders gekennzeichnet, bezieht sich der Hinweis auf die „Weiterleitung“ immer auf den Posteingang in der Zeile davor):
Datum Bl. GA Handelnder Aktivität Bewertung S 22 SB 1017/20 ER 27.10.2020 1 Ast. Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (im Rahmen des Hauptsacheverfahrens S 22 SB 228/20 gestellt) 01.12.2020 1* Ast. Zweiter Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (S 22 SB 1018/20 ER) 03.12.2020 6* SG Eingangsverfügung zum zweiten Antrag 03.12.2020 7* 5 SG Beschluss: Verbindung S 22 SB 1017/20 ER und S 22 SB 1018/20 ER 03.12.2020 4 SG Eingangsverfügung (zum 1. Antrag): Anforderung der Erwiderung und der Verwaltungsakten (VA) von der Antragsgegnerin (Ag.); Anforderung der Vollmacht von dem Bevollmächtigten des Ast. 03.12.2020 5 SG Beschluss Verbindung mit S 22 SB 1018/20 ER 09.12.2020 10 Ast. 1. Ablehnungsantrag gegen den Kammervorsitzenden (KV); Vorlage einer Kopie des Antrags auf Verlängerung des Schwerbehindertenausweises vom 17.12.2019 09.12.2020 17 Ast. Stellungnahme (StN) und Übersendung der Vollmacht 10.12.2020 8 Ag. Antragserwiderung (Ast. hat bisher keinen Antrag gestellt) 14.12.2020 9 R SG Weiterleitung an Ast. z.K. (zur Kenntnis) u. evtl. StN 15.12.2020 16 R SG Ablehnungsgesuch an 15. Ka. (Kammer); Wv. (Wiedervorlage): sodann 15.12.2020 23 R SG Durchschrift des Schriftsatzes d. Ast. v. 09.12.2020 an Ag. z.K.; Wv. nach Entscheidung über Ablehnungsgesuch 16.12.2020 24 Ag. Schriftsatz zu S 22 SB 1012/20: versehentlich nur Auftrag zur Erstellung eines Schwerbehindertenausweises bis 31.12.2020 erteilt, Ausstellung erfolgt demnächst bis zum 31.12.2021 18.12.2020 27 Ast. StN (Antrag bereits am 17.12.2019 gestellt) 29.12.2020 34 Ast. Verfahrensrüge 02.01.2021 35 Ast. 2. Ablehnungsantrag gegen den KV 08.02.2021 26 R SG Vorlage nach Rücklauf der Akten; s. Vfg. Bl. 40 R 08.02.2021 33 R SG Vorlage nach Rücklauf der Akten; s. Vfg. Bl. 40 R 08.02.2021 34 R SG Vorlage nach Rücklauf der Akten; s. Vfg. Bl. 40 R 08.02.2021 36 R SG Vorlage nach Rücklauf der Akten; s. Vfg. Bl. 40 R 15.02.2021 36 R SG z.d.A. (bezieht sich auf Schriftsatz d. Ast. v. 02.01.2021) 21.02.2021 37 Ast. Verfahrensrüge (Übergehen des 2. Ablehnungsgesuchs) + Verzögerungsrüge 28.04.2021 39 SG Rücksendung Akten durch 15. Ka., nachdem am 28.04.2021 durch Beschluss in S 15 SF 49/20 AB entschieden wurde (siehe dazu weiter unten) 13.05.2021 40 Ast. Anhörungsrüge gegen Beschluss vom 28.04.2021 (S 15 SF 29/21 AB RG, siehe dazu weiter unten) 16.05.2021 42 R SG Weiterleitung an Ag. z.K.; Akte an 15. Ka. zur Entscheidung über die Anhörungsrüge; Wv.: nach Rücklauf der Akten 01.09.2021 43 SG Rücksendung der Akten durch 15. Ka. 02.09.2021 44 SG Beschluss: Ablehnung des Antrags; Begründung u.a.: Antrag unbegründet, da Ag. Ausweis am 15.12.2020 ausgestellt hat 02.09.2021 49 SG Abschluss-Vfg. 08.09.2021 51 Ag. Eingang EB (Empfangsbekenntnis) zum Beschluss vom 02.09.2021 09.09.2021 50 Ast. Eingang PZU (Postzustellungsurkunde) zum Beschluss vom 02.09.2021 S 15 SF 49/20 AB 09.12.2020 1 Ast. 1. Ablehnungsantrag gegen KV 15.12.2020 13 SG Dienstliche StN KV („Ich halte mich nicht für befangen.“) 16.12.2020 13 R SG Weiterleitung an Beteiligte z.K. u. evtl. StN 23.12.2020 14 Ast. StN 28.12.2020 15 R SG Weiterleitung an Ag. z.K. 18.01.2021 16 SG Hinweis an Ast. 27.01.2021 17 Ast. StN und Verfahrensrüge 27.01.2021 19 Ast. StN und Antrag auf Akteneinsicht 01.02.2021 22 Ast. StN 02.02.2021 25 Ast. StN 03.02.2021 26 Ast. StN 04.02.2021 27 SG Weiterleitung an Ag. z.K. (auch der Schriftsätze vom 27.01.-02.02.2021) 12.02.2021 27 R SG Akten zurück an 15. Ka., um Akteneinsicht durchzuführen 17.02.2021 28 SG Anfrage beim Ast., auf welches Verfahren sich der Akteneinsichtsantrag bezieht 19.02.2021 30 Ast. StN 21.02.2021 35 Ast. StN (Antrag auf Akteneinsicht bezieht sich auf das SF-AB-Verfahren) 22.02.2021 36 Ast. Weiterer Antrag auf Akteneinsicht in S 22 SB 228/20 24.02.2021 38 SG Weiterleitung des 2. Antrags auf Akteneinsicht an 22. Ka.; vollständige Kopie der Akte S 15 SF 49/20 AB an Ast. z.K. und Hinweis an Ast. 02.03.2021 39 Ast. Eingang PZU zur Vfg. v. 24.02.2021 12.03.2021 41 Ast. StN 31.03.2021 42 SG Hinweis an Beteiligte 09.04.2021 43 Ast. StN 13.04.2021 44 R SG Weiterleitung an Ag. z.K. 28.04.2021 45 SG Beschluss: Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs 28.04.2021 51 R SG Vfg.: Zustellung des Beschlusses an Beteiligte 06.05.2021 52 Ast. Eingang PZU bzgl. des Beschlusses (Zustellung am 30.04.2021) 13.05.2021 55 Ast. Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 28.04.2021 18.05.2021 57 R SG Vorlage an Datenerfassung zur Erfassung des SF-RG-Verfahrens 21.05.2021 57 R SG Vorlage in S 15 SF 29/21 AB RG S 15 SF 29/21 AB RG 21.05.2021 13 SG Weiterleitung des Schriftsatzes d. Ast. v. 13.05.2021 an Ag. z.K. u. evtl. StN 11.06.2021 15 SG Hinweis an Ast.-Bev.; Frist zur StN bis 02.07.2021 06.08.2021 15 R SG Hinweis, dass eine Entscheidung im Verfahren S 15 SF 29/21 AB RG in der 34. KW (Kalenderwoche) ergehen wird 31.08.2021 16 SG Beschluss in S 15 SF 29/21 AB RG 31.08.2021 20 R SG Vfg.: Zustellung des Beschlusses an Beteiligte 06.09.2021 21 Ast. Eingang PZU zum Beschluss (Zustellung am 02.09.2021) 13.09.2021 24 Ast. Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 31.08.2021 21.09.2021 25 SG Hinweis an Ast.: kein Fehler des Rubrums erkennbar 08.09.2022 28 Ast. Eingang PZU zur Zustellung des Schreibens vom 21.09.2021 (Zustellung am 31.08.2022) L 13 SB 276/21 B ER 13.09.2021 54 Ast. Beschwerde und Berichtigungsantrag bzgl. des Beschlusses vom 13.09.2021 (Eingang beim SG) 21.09.2021 63a SG Weiterleitung der Akten an LSG 24.09.2021 54, 58 LSG Eingang der Beschwerde und der Akten beim LSG 28.09.2021 59 LSG Bestimmung des Berichterstatters (BE) 28.09.2021 74 LSG Eingangsverfügung 29.09.2021 81 LSG Anhörung zur Absicht der Zurückweisung des Bevollmächtigten („§ 73 Abs. 3 Satz 3 SGG“) 04.10.2021 64 SG Eingang EB zur Aktenübersendung an das LSG 13.10.2021 77 Ag. StN zur Beschwerde 18.10.2021 79 Ast. Ergänzende Beschwerdebegründung 18.11.2021 65, 74 R, 75 LSG Aktenübersendung an SG wegen Berichtigungsantrag 26.11.2021 82 LSG Anhörung zur Absicht der Zurückweisung des Bev. d. Ast. 01.12.2021 66 SG Rückforderung der Beschlussausfertigungen; Bitte an Ag. um StN zum Berichtigungsantrag 03.12.2021 76 SG Eingang EB zur Aktenübersendung vom 18.11.2021 07.12.2021 67 Ast. Rücksendung der Beschlussausfertigung 07.12.2021 84 Ast. Antrag auf Fristverlängerung 08.12.2021 68 AG Rücksendung der Beschlussausfertigung + StN 08.12.2021 68 R SG Weiterleitung an Ast. z.K. 08.12.2021 86 Ast. Ablehnungsantrag bzgl. aller Richter des. 13. Senats 10.12.2021 68 R SG Wv.: 2 Wochen (KV Urlaub) 13.12.2021 83 Ast. Eingang PZU zum Schreiben vom 26.11.2021 17.12.2021 94 R LSG Hinweis an Beteiligte durch BE: keine Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbräuchlichkeit 20.12.2021 69 Ast. StN zur Berichtigung 28.12.2021 69 R SG Weiterleitung an Ag z.K. 03.01.2022 96 R LSG Wv.: 1 Woche 10.01.2022 97 Ast. Eingang PZU zum Schriftsatz vom 17.12.2021 15.02.2022 98 LSG Vermerk: Retent war in Verwaltung, daher erst jetzt Vorlage 09.03.2022 70 Ast. Sachstandsanfrage bzgl. Berichtigungsantrag 10.03.2022 70 R SG z.d.A. 19.04.2022 71 SG Berichtigungsbeschluss (Eingang beim Ast. am 23.04.2022, Bl. 237) 19.04.2022 235 SG Berichtigungsbeschluss an Beteiligte; Akten an LSG 23.04.2022 237 Ast. PZU zum Berichtigungsbeschluss 25.04.2022 99 SG Eingang der Akten beim LSG 30.04.2022 101 Ast. Beschwerde und Erinnerung gegen Berichtigungsbeschluss vom 19.04.2022 06.05.2022 100 SG Übersendung des Schriftsatzes d. Ast. vom 30.04.2022 an LSG 07.06.2022 105 R LSG - Weiterleitung an Ag. z.K. - Weiterleitung des Schriftsatzes d. Ag. v. 13.10.2021 (Beschwerdeerwiderung) an Ast. z.K. - Weiterleitung der Schriftsätze d. Ast. vom 18.10.2021 und 08.12.2021 an Ag. z.K. - Beschlussentwurf § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG 13.06.2022 108 Ast. Verfahrensrüge 13.06.2022 243 Ast. Sachstandsanfrage zur Beschwerde/Erinnerung gegen den Berichtigungsbeschluss vom 19.04.2022 14.06.2022 244 R SG Weiterleitung an LSG z.K. 14.06.2022 111 Ast. StN zum Hinweis vom 07.06.2022 27.06.2022 114 SG Eingang des Schriftsatzes d. Ast. v. 13.06.2022 beim LSG 29.08.2022 118 LSG Vermerk: „Bef-Antr“ anhängig, Ausgang abzuwarten; Wv.: 6 Wochen 06.11.2022 118 R LSG ET (Erörterungstermin) 12.01.2023 119 LSG Hinweis an Beteiligte: ET beabsichtigt für 16.12.2022, jedoch einige der anhängigen Akten bei Verwaltung wegen Dienstaufsichtsbeschwerden; Anforderung ärztlicher Fragebogen 23.01.2023 121 Ast. Eingang PZU zum Hinweis vom 12.01.2021 19.01.2023 122 LSG Ladung ET für den 10.02.2023 19.01.2023 123 LSG Hinweis an Beteiligte 20.01.2023 123 R LSG Weiterleitung des Schreibens vom 19.01.2023 in allen Verfahren d. Ast. an Ast. und seine Mutter 03.02.2023 24 Ast. StN 05.02.2023 128 Ast. Ablehnungsantrag gegen BE (durch Eltern d. Ast.) 06.02.2023 137 Ast. Ablehnungsantrag gegen BE (durch Eltern d. Ast.) 06.02.2023 147 LSG Dienstliche StN des BE 07.02.2023 146 LSG Schreiben an Ast. und dessen Eltern 08.02.2023 150 Ast. StN d. Mutter: Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht 08.02.2023 148 Ast. Übersendung Terminvollmacht betreffend den Vater d. Ast. 09.02.2023 151 Ast. StN 10.02.2023 154 Ast. StN + Verfahrensrüge 10.02.2023 159 LSG Protokoll ET (auch zu anderen Parallelverfahren d. Kl.); Beiladung LVR (Anm. BE: Ast. u. Bev. sind nicht erschienen.) 20.02.2023 --- LSG Übersendung des Protokolls an Beteiligte z.K. (Bl. 628 R in L 13 SB 429/19) 13.03.2023 --- Ast. StN zum Protokoll und Ablehnungsantrag (Bl. 635 in L 13 SB 429/19) 14.03.2023 --- LSG Vermerk d. BE und Vorlage an Vors. (Bl. 649 R in L 13 SB 429/19) 04.04.2023 165 Ast. Verfahrensrüge, Löschungsverlangen nach der DSGVO 12.06.2023 --- Ast. StN + Verzögerungsrüge (Bl. 678 in L 13 SB 429/19) 12.06.2023 --- LSG Weiterleitung an übrige Beteiligte z.K. u. StN (Bl. 683 R in L 13 SB 429/19) 27.08.2023 168 Ast. Ablehnungsantrag gegen BE 28.09.2023 Beiheft Ast. Besetzungsrüge/Verfahrensrüge 02.10.2023 Beiheft LSG Weiterleitung an übrige Beteiligte z.K. u. StN 16.01.2024 Beiheft 2 eA LVR StN 22.01.2024 Beiheft LSG Weiterleitung an übrige Beteiligte z.K. 24.02.2024 Beiheft 8 eA Ast. StN; Verfahrensrüge 14.03.2024 Beiheft LSG Weiterleitung an Ag z.K. u evtl. StN 08.05.2024 8.A eA LSG Wv.: 3 Wochen 07.06.2024 8.A eA LSG Wv.: 18.06. 20.06.2024 8.A eA LSG Wv.: 2 Wochen 10.07.2024 8.A eA LSG Wv.: BEin III n.R. 20.08.2024 8.A eA LSG Vorlage mit Papierakten 26.08.2024 172a 10 eA LSG Vermerk: Nach Überprüfung der Akte aufgefallen, dass kein SF-Verfahren anhängig und demnach immer wieder versehentlich Akte Vertr. vorgelegt wurde 27.08.2024 172a 10 eA LSG Akte an BE I z.w.B. (zur weiteren Befassung) 28.08.2024 172 R LSG Durchschrift der Schriftsätze d. Ast. vom 03., 05, 06., 08., 09. und 10.02.2023 an Ag. z.K. 30.08.2024 173 11 eA Ast. StN, Ablehnungsantrag gegen BE 03.09.2024 215 99 eA Ast. StN: Antrag Aufhebung Beiladung LVR 06.09.2024 217 Ast. Ablehnungsantrag gegen BE 25.09.2024 „96“ LSG Vermerk: Anfrage d. Ast. wurde in L 13 SB 104/24 beantwortet; Erfassung SF-AB gemäß Antrag v 05.02.2023 (neues Az.: L 13 SF 360/24 AB, siehe dazu weiter unten) 08.10.2024 212 96.A eA Ag. StN zur Ablehnung des BE in L 13 SB 15/23 B 06.01.2025 227 LSG Beschluss: Verbindung und Zurückweisung der SF-AB-Verfahren (u.a. L 13 SF 360/24 AB) 06.01.2025 219 102 eA LSG Beschluss: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss v. 02.09.2021 in der Gestalt des Beschlusses v. 19.04.2022, Verwerfung d. Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss vom 19.04.2022 und Erinnerung als unzulässig, Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags 07.01.2025 225 123 eA LSG Abschluss-Vfg. 15.01.2025 222 114 eA Ast. PZU zum Beschluss vom 06.01.2025 (Eingang beim Ast. am 11.01.2025) 16.01.2025 223 119 eA LVR EB zum Beschluss vom 06.01.2025 (Zustellung am 16.01.2025) 20.01.2025 224 122 eA Ag. EB zum Beschluss vom 06.01.2025 (Zustellung am 16.01.2025) L 13 SB 360/24 AB 30.08.2024 1 eA Ast. StN, Ablehnungsantrag gegen BE 25.09.2024 86 eA LSG Vermerk: Anfrage d. Ast. wurde in L 13 SB 104/24 beantwortet; Erfassung SF-AB gemäß Antrag v 05.02.2023 08.10.2024 89 eA Ag. StN 21.10.2024 87 eA LSG Eingangs-Vfg. 28.10.2024 88 eA LSG Wv.: 1 Monat 01.12.2024 88 eA LSG Wv.: 1 Monat 06.01.2025 91 eA LSG Beschluss: Zurückweisung des Befangenheitsantrags 07.01.2025 107 eA LSG Abschluss-Vfg.
Der Kläger hat am 4. Juli 2025 Entschädigungsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er am 12. Juni 2023 eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben habe. Da das Verfahren nicht schwierig gewesen sei, habe eine Entscheidung spätestens binnen zwölf Monaten ergehen können. Stattdessen habe das Verfahren 39 Monate gedauert. Insoweit seien 27 inaktive Monate zu verzeichnen, die zu entschädigen seien. Er selbst habe das Verfahren stets durch seinen Bevollmächtigten gefördert. Seine Reaktion sei immer eine Reaktion auf die äußerst befangen wirkende Verfahrensführung des zuständigen Berichterstatters gewesen. Der Eilantrag sei auch erforderlich gewesen, weil er bereits im Dezember 2019 einen Verlängerungsantrag bei der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gestellt hatte, der bis zur Eilantragstellung nicht beschieden worden sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.700 Euro als Entschädigungszahlung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens L 13 SB 276/21 B ER (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass die Gesamtverfahrensdauer nicht auf einer Arbeitsweise des Ausgangsgerichts beruhe, sondern darauf, dass das Verhalten des Klägerbevollmächtigten zu keiner Zeit verfahrensfördernd gewesen sei. So hätte das Verfahren bereits im Erörterungstermin vom 10. Februar 2023 unter Mitwirkung des Bevollmächtigten oder des Klägers erledigt werden können. Auch sein - pauschal in 38 Verfahren ohne konkreten Bezug zu den einzelnen Verfahren unterschiedlicher Art - gestellter Ablehnungsantrag (u.a. L 13 SF 360/24 AB) vom 30. August 2024 habe nicht zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Eine Entschädigung komme zudem nicht in Betracht, da eine Feststellung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auseichend sei. Dem Beschluss des LSG vom 6. Januar 2025 (L 13 SB 276/21 B ER) sei zu entnehmen, dass der Eilantrag des Antragstellers wegen doppelter Rechtshängigkeit und mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sei, was allein bereits dafür spreche, dass die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend sei. Es komme hinzu, dass die begehrte befristete Verlängerung des Schwerbehindertenausweises des Klägers bereits erfolgt sei. Es sei daher nicht erkennbar, dass der Kläger beschwert gewesen sei und einen immateriellen Schaden erlitten habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Ablaufs des Ausgangsverfahrens wird auf die beigezogenen, in Papier und elektronisch geführten Akten einschließlich aller Bei- und Teilakten und im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten zum Entschädigungsverfahren Bezug genommen.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist zunächst der Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Höhe von 2.700 Euro wegen unangemessener Dauer des beim LSG (L 13 SB 276/21 B ER) geführten Verfahrens, der sich nach § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff. GVG richtet. Der Senat ist hierfür erstinstanzlich zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Dem Kläger geht es ausweislich seines Vorbringens und seines schriftsätzlichen Antrags zwar um einen materiellen Entschädigungsanspruch. Allerdings geht der Senat wegen der besonderen Bedeutung des Eilrechtsschutzes und der Dauer des Ausgangsverfahrens davon aus, dass der Kläger - als Minus zu seinem Entschädigungsbegehren - die Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens begehrt. Diese Feststellung ist als eine Art „kleiner Entschädigungsanspruch“ ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21, Rn. 57; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 ÜG 1/15 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 13, Rn. 17). Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es dafür nicht (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG).
A. Die Klage ist zulässig.
I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 ff., Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20).
II. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Danach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr. 4, Rn. 17). Der Kläger hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem LSG am 12. Juni 2023 Verzögerungsrüge erhoben. Die am 1. Dezember 2025 rechtshängig gewordene Entschädigungsklage ist erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist erhoben worden.
III. Der Kläger hat die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Ausgangsverfahren wurde durch unanfechtbaren Beschluss des LSG vom 6. Januar 2025, dem Kläger am 11. Januar 2025 zugestellt, beendet. Die Sechsmonatsfrist endete am 11. Juli 2025 (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat bereits am 4. Juli 2025 - und damit binnen der Sechsmonatsfrist - Klage erhoben.
IV. Die Klage genügt den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 5, Rn. 11 f.), da sie die Beteiligten und den Gegenstand, nämlich eine Entschädigungsforderung von 2.700 Euro im Ausgangsverfahren, präzise benennt. Die weiteren zur Begründung dienenden Tatsachen, die auf eine Darlegung der Verzögerungen im Gerichtsverfahren gerichtet sein sollen, sind zwar nicht präzise angegeben. Der Kläger verweist vielmehr pauschal darauf, dass das LSG abzüglich der zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit 27 Monate inaktiv geblieben sei. Dennoch hat der Kläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, durch die Benennung der Gesamtinaktivitätszeit noch ausreichend die zur Begründung dienenden Tatsachen dargelegt.
B. Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat als Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG aufgrund der Dauer des Ausgangsverfahrens L 13 SB 276/21 B ER einen Nachteil erlitten, der allerdings nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG nicht in Geld zu entschädigen ist, weil die alleinige Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreicht.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt dabei ein eigenes gerichtliches Verfahren dar, dessen Dauer gesondert - d.h. unabhängig von dem dazugehörigen Hauptsacheverfahren - zu bewerten ist (so bereits der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 27. März 2024 - L 6 SF 35/21 EK AS - juris, Rn. 36; Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG , Rn. 23).
I. Die Dauer des Ausgangsverfahrens L 13 SB 276/21 B ER war im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessen.
1. Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 23 ff.). Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. bis zum Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 ff., Rn. 24). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34).
Dieser Maßstab gilt auch, wenn - wie hier - der Entschädigungsanspruch auf einen Teilzeitraum des Gesamtverfahrens beschränkt wird. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens bleibt gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D - juris, Rn. 12 m.w.N.; Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 34).
Davon ausgehend begann das Ausgangsverfahren mit Eingang der Antragsschrift beim SG Aachen am 27. Oktober 2020 und endete mit Zustellung des Beschlusses vom 6. Januar 2025 beim Kläger am 11. Januar 2025. Daraus ergibt sich ein 52 Kalendermonate umfassender Zeitraum, der als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen ist. Die unter dem Az. S 15 SF 49/20 AB und L 13 SF 360/24 AB geführten Verfahren wegen Befangenheitsgesuchen des Klägers und das unter dem Az. S 15 SF 29/21 AB RG geführte Anhörungsrügeverfahren sind dabei zu berücksichtigen, weil sie als Annexverfahren entschädigungsrechtlich Teil des Ausgangsverfahrens und damit eines einheitlichen Gerichtsverfahrens sind (vgl. zur Anhörungsrüge: BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - BSGE 138, 11, Rn. 11; BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 14; Bundesgerichtshof , Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - juris, Rn. 10). Diese Verfahren waren dem Hauptsacheverfahren als Annex angegliedert und dienten ausschließlich dem Zweck, die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des jeweils abgelehnten Richters und damit den behaupteten Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu überprüfen. Auch das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren teilte das Schicksal der Hauptsache. Ein gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren anhängiges Prozesskostenhilfeverfahren führt als dessen Annex nicht zu einem weiteren - eigenständigen - Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 2/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 25, Rn. 15 ff.).
2. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem nach der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.).
a) Das Ausgangsverfahren war allenfalls ursprünglich durchschnittlich schwierig. Streitig war der Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines zeitlich über den 30. November 2020 hinausreichenden Schwerbehindertenausweises. Es stellten sich mithin keine schwierigen Rechtsfragen. Die Nebenverfahren wegen der Befangenheitsgesuche, das Anhörungsrügeverfahren sowie die Beschwerde und Erinnerung gegen den Berichtigungsbeschluss haben das Verfahren nicht überdurchschnittlich schwierig gemacht. Auch der Umfang des Rechtsstreits war ursprünglich noch durchschnittlich. Allerdings reduzierten sich Schwierigkeit und Umfang der zu beantwortenden Fragen im Beschwerdeverfahren aus den unter b) genannten Gründen.
b) Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger ist als eindeutig unterdurchschnittlich einzustufen, weil die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises noch im Dezember 2020 - und damit vor Einlegung der Beschwerde - bis zum 31. Dezember 2021 verlängert hatte. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2021 jeweils eine weitere Verlängerung des Schwerbehindertenausweises vorgenommen. Ausdrücklich hat der Kläger jedenfalls eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises über den 31. Dezember 2021 hinaus im hiesigen Ausgangsverfahren nicht beantragt, wie das LSG in seinem Beschluss vom 6. Januar 2025 zutreffend festgestellt hat.
c) Mit Blick auf die Prozessleitung des LSG lassen sich im Ausgangsverfahren insgesamt - selbst bei Anwendung der vom BSG für Hauptsacheverfahren entwickelten Fristen, innerhalb derer das Gericht mit der Möglichkeit einer Stellungnahme des jeweils anderen Beteiligten rechnen darf - 13 Monate an gerichtlicher Inaktivität feststellen.
Bei der Feststellung dieses Inaktivitätszeitraums ist wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34). Dabei ist jedoch zu beachten, dass trotz einer fehlenden gerichtlichen Aktivität in einem Kalendermonat dieser ausnahmsweise nicht als Inaktivitätszeitraum anzusehen ist, wenn das Gericht mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eines Beteiligten auf ein zuvor versandtes Schreiben der Gegenseite rechnen durfte. Sofern die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht, unterliegt die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst für einen Zeitraum von weiteren sechs Wochen nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 ff., Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34). Im Anschluss an die Übersendung von Schriftsätzen zur Kenntnisnahme unterliegt es ebenfalls der Einschätzungsprärogative des Ausgangsgerichts, für einen Zeitraum von sechs Wochen auf eine Reaktion zu warten und keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, ohne dass dies vom Entschädigungsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 43; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 ff., Rn. 30; Senat, Urteil vom 2. August 2023 - L 11 SF 269/22 EK AS - juris, Rn. 43). Ferner ist zu berücksichtigen, dass zum Gericht auch die dortige Poststelle gehört, die tätig geworden ist. Daher ist wegen des Monatsprinzips der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt, wenn die Poststelle aktiv wird (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 57; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 29).
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die voranstehenden Grundsätze, die das BSG für sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren entwickelt hat, gleichermaßen für einstweilige Rechtsschutzverfahren gelten können, oder ob man wegen des besonderen Beschleunigungsgebotes des einstweiligen Rechtsschutzes von deutlich kürzeren Fristen auszugehen hat. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an, weil man selbst bei Heranziehung der o.g. Sechswochenfrist zur Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens gelangt.
Mit Blick auf die Prozessleitung des LSG lassen sich nämlich in der Zeit von der Einleitung (September 2021) bis zur Beendigung der zweiten Gerichtsinstanz (Januar 2025) dem Grunde nach 13 Monate als inaktive Zeiträume feststellen, nämlich:
Juli bis einschließlich Dezember 2022,
Mai 2023,
Dezember 2023,
Mai bis einschließlich Juli 2024 und
November und Dezember 2024.
Vom Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung im September 2021 bis einschließlich Juni 2022 ist jeder Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes des Klägers vom 20. Dezember 2021 an die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens am 28. Dezember 2021 löste eine Sechswochenfrist aus, die noch den Januar und Februar 2022 erfasst (Ende der Sechswochenfrist: 8. Februar 2022). Der Mai 2022 ist ebenfalls als aktiv einzustufen. Zum einen ist durch die Übersendung des Berichtigungsbeschlusses (im Hinblick auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels) vom 19. April 2022 an die Beteiligten am selben Tag eine Sechswochenfrist ausgelöst worden, die den Mai noch erfasst (Ende der Sechswochenfrist: 31. Mai 2022). Zum anderen ist durch die Übersendung des Schriftsatzes des Klägers vom 30. April 2022 an das LSG durch das SG am 6. Mai 2022 und die Befassung der Poststelle des LSG damit eine gerichtliche Aktivität anzunehmen.
Die erste gerichtliche Inaktivitätszeit fand im Zeitraum von Juni bis einschließlich Dezember 2022 statt. Die Verfügung vom 29. August 2022, wonach der Ausgang eines „Bef-Antr“ (gemeint war wohl ein Befangenheitsantrag) abzuwarten sei, ist nicht geeignet, eine gerichtliche Aktivität zu unterstellen. Eine tatsächliche Befassung mit einem Befangenheitsgesuch zu diesem Zeitpunkt (mit Auswirkungen auf das Ausgangsverfahren) ist nicht aktenkundig. Das unter dem Aktenzeichen L 13 SF 360/24 AB geführte Verfahren bezog sich zwar auf einen Befangenheitsantrag des Klägers vom 5. Februar 2023; dieser wurde aber erst durch Verfügung des LSG vom 25. September 2024 an die Systemverwaltung zwecks Erfassung eines SF-AB-Verfahrens weitergeleitet. Zudem wurde nur zwei Monate nach der Verfügung vom 29. August 2022 (nämlich am 6. November 2022), ohne dass eine Entscheidung zu einem Befangenheitsgesuch ergangen wäre, der Rechtsstreit für einen Erörterungstermin vorgemerkt, sodass der zuständige Berichterstatter selbst nicht davon ausgegangen ist, dass ein Handlungsverbot wegen eines Befangenheitsantrags bestehe. Die Verfügung vom 6. November 2022, den Rechtsstreit für einen Erörterungstermin vorzusehen, stellt als rein gerichtsinterne Handlung keine Aktivität des LSG dar.
Der Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2023 stellt demgegenüber keine gerichtliche Inaktivitätszeit dar. In dieser Zeit sind alle Monate mit gerichtlichen Handlungen belegt. Mit der Weiterleitung des Protokolls zum Erörterungstermin vom 10. Februar 2023 an die Beteiligten am 20. Februar 2023 gelten der März und April 2023 ebenfalls als belegt (Ende der Sechswochenfrist: 3. April 2023).
Der Mai 2023 ist demgegenüber ohne gerichtliche Aktivität geblieben.
Das Zeitintervall von Juni bis einschließlich November 2023 ist dagegen als aktiv einzustufen. Die Weiterleitung des Schriftsatzes des Klägers vom 12. Juni 2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens am selben Tag löste eine Sechswochenfrist aus, die noch den Juli 2023 erfasst (Ende der Sechswochenfrist: 24. Juli 2023). Auf die Frage, ob die Befassung des Gerichts mit einer isolierten Verzögerungsrüge eine Aktivität darstellt, kommt es nicht an (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 31. Juli 2024 - L 11 SF 17/24 EK R - juris, Rn. 55; Revision anhängig unter: B 10 ÜG 4/25 R), weil der entsprechende Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2023 auch sachbezogene Ausführungen enthielt, die zur Stellungnahme weitergeleitet wurden. Die Monate August und September 2023 sind wegen der Befassung des Gerichts mit Schriftsätzen des Klägers als aktiv einzustufen. Die Weiterleitung des Schriftsatzes des Klägers vom 28. September 2023 an die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 2. Oktober 2023 löste eine Sechswochenfrist aus, die noch den November 2023 erfasst (Ende der Sechswochenfrist: 13. November 2023).
Der Dezember 2023 ist ohne gerichtliche Aktivität geblieben.
Der anschließende Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2024 ist wiederum durch gerichtliche Aktivitäten belegt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes des Klägers vom 24. Februar 2024 am 14. März 2024 erfasst noch den April 2024 (Ende der Sechswochenfrist: 25. April 2024).
Der nächste Zeitraum ohne gerichtliche Aktivität verlief von Mai bis einschließlich Juli 2024. In diesem Zeitraum hat das LSG im Wesentlichen neue Wiedervorlagefristen notiert, ohne das Verfahren zu fördern.
Der Zeitabschnitt von August bis einschließlich Oktober 2024 ist dagegen mit gerichtlichen Aktivitäten belegt.
Im November und Dezember 2024 sind dagegen keine Aktivitäten festzustellen.
Im Januar 2025 erfolgte schließlich der Verfahrensabschluss durch Erlass und Zustellung des Beschlusses vom 6. Januar 2025.
3. Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen dürfte vorliegend zu einer unangemessenen Dauer des Verfahrens führen.
a) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten bei typischen Hauptsacheverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 26. März 2026 - B 10 ÜG 3/24 R - juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 28, Rn. 25; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 33; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43 ff.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Einlegung des Rechtsmittels, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 45; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 47). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 50).
Die regelhaft zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit ist allerdings auf die typische Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Hauptsacheverfahren zugeschnitten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - a.a.O., Rn. 26; BSG, Beschluss vom 26. November 2024 - B 10 ÜG 6/24 B - juris, Rn. 10). Auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, kann es geboten sein, von diesem Orientierungs- oder Regelwert abzuweichen und eine kürzere, gar keine oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - a.a.O., Rn. 38; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 56; BSG, Beschluss vom 26. November 2024 - B 10 ÜG 6/24 B - juris, Rn. 10). Ein solcher Fall einer kürzeren Vorbereitungs- und Bedenkzeit als zwölf Monate je Instanz liegt hier zur Überzeugung des Senates vor. Dafür spricht zunächst das Beschleunigungsgebot, das den §§ 86a, 86b SGG innewohnt und die Sozialgerichte verpflichtet, einstweilige Rechtsschutzverfahren wegen des Grundsatzes effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) beschleunigt zu bearbeiten (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a, Rn. 4; Binder, in: Berchtold, SGG, 7. Aufl. 2025, § 86b, Rn. 2). Bei der Anwendung des § 86b SGG kommt es auf den Faktor Zeit an, deren Ausblendung zu einer funktionalen Verkürzung des einstweiligen Rechtsschutzes führen würde (vgl. Wahrendorf, in: BeckOGK, Stand: 01.05.2026, § 86b SGG, Rn. 3). Deswegen ist organisatorisch sicherzustellen, dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG gewährleistet werden kann (Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 2b). Dazu gehören verkürzte Anhörungsfristen, ggf. die Anberaumung eines Termins zur Erörterung der Streitsache und die Sicherstellung über den Geschäftsverteilungsplan zur Möglichkeit einer zügigen Entscheidung (Wahrendorf, a.a.O.). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten den Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer Rechte droht (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126, 1 ff., Rn. 64; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG , Rn. 42). Eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit würde insoweit dem Zweck der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit der besonderen Zielsetzung, den Bürger vor irreversiblen Nachteilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu schützen, zuwiderlaufen (so bereits zur Untätigkeitsklage: BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - a.a.O., Rn. 27). Auch das BVerfG betont, dass der Zweck des Eilrechtsschutzes darin bestehe, den Rechtsschutz in der Hauptsache nicht aus zeitlichen Gründen ineffektiv werden zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17 - juris, Rn. 12). Da in vielen Fällen eine summarische Prüfung möglich und jedenfalls eine Folgenabwägung zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 - juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 1 BvR 392/24 - juris, Rn. 4), ist eine geringere als zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit geboten. Für den Bereich der einstweiligen Anordnung ist ferner die Pflicht des Antragstellers zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung zu beachten, die insoweit die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) relativiert und begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2026 - 1 BvR 1302/26 - juris, Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - L 6 AS 175/25 B ER - juris, Rn. 20). Das Gesetz verlangt insoweit strukturell ein geringeres Maß an Tatsachenfeststellung und -bewertung im einstweiligen Rechtsschutz, was sich auf die regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit auswirkt.
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht von mehr als einer sechsmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz auszugehen ist. Insoweit lässt sich in grundsätzlicher Hinsicht eine Parallele zu den Kostenfestsetzungs- und Gegenvorstellungsverfahren ziehen, bei denen das BSG von einer dreimonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit ausgeht (BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - a.a.O., Rn. 43 f., 46) bzw. zu den Erinnerungsverfahren und Untätigkeitsklagen, bei denen das BSG eine sechsmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugrunde legt (BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - a.a.O., Rn. 45; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - a.a.O., Rn. 26 f.). Aus dieser Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, lässt sich ableiten, dass bei einer typisierenden Betrachtung die nächstniedrige Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei sechs Monaten je Instanz liegt. Der Senat muss dabei nicht entscheiden, ob hier drei oder sechs Monate je Instanz anzusetzen sind. Selbst unter Zugrundelegung der - für den Kläger ungünstigsten - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten je Instanz ist eine unangemessene Verfahrensdauer festzustellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, im vorliegenden Fall eine von diesen Überlegungen abweichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzunehmen. Insbesondere rechtfertigt die im offensichtlich und von Anfang an aussichtslosen (vgl. hierzu auch III.) Beschwerdeverfahren - wie dargelegt - geringe Schwierigkeit des Verfahrens jedenfalls keine über sechs Monate hinausgehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit.
b) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist folglich von den Bearbeitungslücken im Ausgangsverfahren vor dem LSG (insgesamt 13 Monate) eine sechsmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen, sodass ein Zeitraum von sieben Monaten unangemessener Verfahrensdauer verbleibt. Eine Übertragung auf die ohnehin schon knappe Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten ist aber nicht geboten.
Allerdings muss die sechsmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit aus der ersten Gerichtsinstanz berücksichtigt werden. Zeiten fehlender Verfahrensförderung in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten können ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 ff., Rn. 19 ff.). Durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz kann daher eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43), und zwar wegen der nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gebotenen Gesamtbetrachtung des Verfahrens auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch nicht auf diese Instanz gestützt wird. Im erstinstanzlichen Verfahren ist ein Monat als inaktiv zu bewerten, nämlich der November 2020. Es verbleiben daher noch fünf Monate, die abzuziehen wären. Daraus resultiert eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens von insgesamt zwei Monaten.
Die Frage, ob eine Anrechnung nur der Hälfte der vom SG nicht verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeit (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 50; Senat, Urteil vom 31. Juli 2024 - L 11 SF 17/24 EK R - juris, Rn. 82) auch bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgen muss, kann dahinstehen. Denn dann würde man von der unverbrauchten Zeit des SG (fünf Monate) nur (aufgerundet) drei Monate abziehen, sodass eine unangemessene Dauer von vier statt zwei Monaten verbliebe.
II. Der Entschädigungsanspruch scheitert nicht am Fehlen einer wirksamen Verzögerungsrüge. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG normiert als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (haftungsbegründende Obliegenheit, BT-Drs. 17/3802, S. 20; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20 ff., Rn. 27). Die in einer Instanz nicht ordnungsgemäß erhobene Verzögerungsrüge führt zur materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer für diese Instanz (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK - juris, Rn. 19). Die Verzögerungsrüge kann frühestens erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren könne nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden. Die Vorschrift stellt für den frühestmöglichen Termin auf die Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Überlänge des Verfahrens eintreten wird, und erfordert damit eine Prognose. Der von der Vorschrift vorausgesetzte Anlass ist mehr als vage Denkbarkeit und weniger als Zwang oder auch nur hochgradige Befürchtung (Senat, Urteil vom 13. Mai 2026 - L 11 SF 270/23 EK AS - juris, Rn. 17). Es genügt, wenn der Betroffene erstmals objektive Anhaltspunkte dafür hat, das Verfahren nehme keinen angemessen zügigen Fortgang und der Verfahrensabschluss werde sich deshalb verzögern. Maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung aus der Ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers. Dafür kann es ausreichen, wenn das Gericht auf mehrere Sachstandsanfragen des Klägers jeweils nur mit dem Hinweis auf vorrangige ältere Verfahren antwortet und weder eine Terminierung in der Sache oder eine sonstige verfahrensleitende Verfügung erfolgt, wenn es nur schleppend terminiert oder Termine ohne erheblichen Grund aufhebt. Eine vor diesem Zeitpunkt verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Sie ist insbesondere ungeeignet, den Entschädigungsanspruch entstehen zu lassen. Eine verfrühte Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung entsteht. Dies widerspräche der vom Gesetz gewollten Warnfunktion der Rüge (Röhl, a.a.O., Rn. 107 f.).
Im Zeitpunkt der Verzögerungsrüge vom 12. Juni 2023 war das Verfahren schon sieben Monate nicht aktiv betrieben worden. Diese Tatsache und die Verfahrensdauer von damals knapp zwei Jahren - für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren - gaben Anlass zur Sorge, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen sein wird.
Der Wirksamkeit der Verzögerungsrüge vom 12. Juni 2023 steht auch nicht entgegen, dass sie zugleich für eine Vielzahl weiterer Verfahren pauschal erhoben wurde. Der Gesetzgeber hat Form und Inhalt der Verzögerungsrüge nicht näher bestimmt. Den Gesetzesmaterialien kann lediglich entnommen werden, dass die Verzögerungsrüge schriftlich oder mündlich und im Anwaltsprozess nur durch den bevollmächtigten Anwalt erhoben werden kann (BT-Drs. 17/3802, S. 20, 22; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - juris, Rn. 30). Wenn die Äußerung nicht ausdrücklich als „Verzögerungsrüge“ bezeichnet wird, ist sie aus der Sicht eines objektiven Empfängers analog § 133 Bürgerliches Gesetzbuch auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 19, Rn. 32 f.; Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 - juris, Rn. 27 ff.; Senat, Urteil vom 17. Februar 2016 - L 11 SF 86/16 EK SB - juris, Rn. 37 f. m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - L 37 SF 129/14 EK KR - juris, Rn. 36 ff.).
Gemessen daran hat der Kläger im Schriftsatz vom 12. Juni 2023 hinreichend deutlich gemacht, dass er die Verfahrensdauer rüge. Er hat ausdrücklich von einer „Verzögerungsrüge gemäß § 198 Absatz 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 1 SGG“ gesprochen, das Aktenzeichen des hiesigen Ausgangsverfahrens (mit) angeführt und im Schriftsatz erklärt, dass die Stellungnahme als „ausdrücklich zu allen beim 13. Senat anhängigen Verfahren“ eingereicht gelten soll. Da der Kläger seine Verfahren vor dem 13. Senat des LSG gleichförmig geführt hat und führt und wiederholt Schriftsätze unter Nennung verschiedener Aktenzeichen einreicht, ist (ohne weiteres) anzunehmen, dass die Verzögerungsrüge in jenem Schriftsatz für alle dort genannten Verfahren erhoben werden sollte. Auch der 13. Senat hat durch die Anberaumung eines Erörterungstermins am 10. Februar 2023 für alle damals bei ihm anhängigen Verfahren des Klägers zu verstehen gegeben, dass eine Schnittmenge der Verfahren besteht, die eine gemeinsame Erörterung geboten erscheinen ließ. Vor diesem Hintergrund wäre es pure Förmelei, von dem Kläger zu verlangen, die Verzögerungsrüge in jedem einzelnen Verfahren gesondert einzureichen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil eine nähere Begründung der Verzögerungsrüge vom Gesetz nicht verlangt wird. Die mit der Verzögerungsrüge einhergehende Warn- und Beschleunigungswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - a.a.o., Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D - juris, Rn. 19) konnte gegenüber dem zuständigen Richter des Ausgangsverfahrens jedenfalls mit der ausdrücklich erklärten „Verzögerungsrüge“, die auf alle genannten Verfahren erstreckt wurde, erreicht werden.
III. Der erlittene Nachteil ist jedoch nicht zu entschädigen. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG, insbesondere durch die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist im vorliegenden Fall im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausreichend. Die Beschränkung auf eine solche Feststellung ist beispielsweise angezeigt, wenn sich die Beeinträchtigung schon in der Überlänge erschöpft, weil das Verfahren für den Beteiligten keine besondere Bedeutung hatte (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D - juris, Rn. 35), wenn der Beteiligte durch sein Verhalten selbst erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, wenn die Rechtsverletzung wegen einer nur kurzen zeitlichen Verzögerung als geringfügig erscheint oder der Betroffene keine weitergehenden immateriellen Schäden erlitten hat (BSG, Urteil vom 26. März 2026 - B 10 ÜG 3/24 R - juris, Rn. 32). Im Falle des Unterliegens des Beteiligten im Ausgangsverfahren kann auch berücksichtigt werden, welche Erfolgsaussichten er mit der von ihm eingenommenen Position überhaupt hatte (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Februar 2024 - B 10 ÜG 3/23 BH - juris, Rn. 8). Die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns der Richter im Ausgangsverfahren darf hingegen keine Rolle spielen (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 198, Rn. 30a m.w.N.).
Gemessen daran ist hier ausnahmsweise eine Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ausreichend. Das Verfahren hatte für den Kläger - wie oben ausgeführt - mit Beginn des Beschwerdeverfahrens keine wesentliche Bedeutung mehr. Der Beschwerde fehlte im Grunde jede Erfolgsaussicht, weil das Rechtsschutzbedürfnis nach der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Verlängerung der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises entfallen war. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass es ihm um eine über den 31. Dezember 2021 hinausreichende weitere Verlängerung der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises gehe. Man kann zwar dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger nicht vorwerfen, dass ihm das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit nicht bewusst gewesen sei, zumal das LSG darauf erstmals im Beschluss vom 6. Januar 2025 abgestellt hat. Da aber der Kläger selbst in Parallelverfahren das Begehren der Verlängerung des Schwerbehindertenausweises über den 31. Dezember 2021 hinaus verfolgte, hätte sich ihm die Frage der Sinnhaftigkeit der Fortführung des Beschwerdeverfahrens stellen müssen. Allein der theoretisch denkbare Antrag im Beschwerdeverfahren auf eine weitere Verlängerung der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises genügt nicht. Insofern hat der Kläger keine weitergehenden immateriellen Schäden erlitten, und die Überlänge stellt den einzigen Nachteil dar (vgl. BT-Drucks 17/3802, S. 20; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 18, Rn. 40; BSG, Urteil vom 26. März 2026 - B 10 ÜG 3/24 R - juris, Rn. 32). Auch wenn § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG als Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - B 10 ÜG 1/22 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 24, Rn. 23; BSG, Urteil vom 26. März 2026 - B 10 ÜG 3/24 R- juris, Rn. 31), geht der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auch eingedenk der für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren außerordentlich langen Gesamtdauer des Beschwerdeverfahrens davon aus, dass wegen der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Beschwerde und des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses die alleinige Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausreicht, um das durch die Überlänge des Verfahrens erlittene Unrecht zu kompensieren.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem konkludent gestellten Antrag auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens durchgedrungen ist. Da aber der Entschädigungsanspruch für den Kläger das Hauptbegehren darstellt, waren ihm die überwiegenden Kosten aufzuerlegen.
D. Anlass, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG), besteht nicht. Insbesondere ist eine Revisionszulassung nicht wegen der Rechtsfrage geboten, welche Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren geboten ist. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die im Ausgangsverfahren zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände festzulegen ist. Aufgrund dessen kann man auch zu sogar gar keiner Bedenkzeit kommen (vgl. BSG, Beschluss vom 26. November 2024 - B 10 ÜG 6/24 B - juris, Rn. 10 m.w.N.). Da folglich die Einzelfallumstände entscheidend sind, kommt der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu.
E. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert ist an dem vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsbegehren auszurichten, ohne dass das Feststellungsbegehren streitwerterhöhend zu berücksichtigen wäre (so im Ergebnis auch: BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/14 B - juris, Rn. 18).