Landessozialgericht NRW, 16 — L 16 KR 254/24 KH
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.03.2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.591,99 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin betreibt ein gemäß § 108 SGB V zugelassenes J. (im Folgenden: Krankenhaus).
In der Zeit vom 27.04.2018 bis zum 10.05.2018 wurde der am 00.00.0000 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte L. M. (im Folgenden: Versicherter) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 22.05.2018 den stationären Aufenthalt des Versicherten mit einer Gesamtsumme von 3.583,49 € unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Groups (DRG) B70F in Rechnung.
Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag in voller Höhe an die Klägerin und leitete am 06.06.2018 eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. In dem im Begehungsverfahren erstellten Gutachten vom 27.09.2018 kam dieser zu dem Ergebnis, dass eine primäre Fehlbelegung vorgelegen habe, da die Indikation für eine akutstationäre Krankenhausbehandlung medizinisch nicht nachvollziehbar sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin per elektronischem Datenträgeraustausch am 13.12.2018 mit, dass ausweislich der MDK-Begutachtung eine primäre Fehlbelegung vorgelegen habe und der Rechnungsbetrag um 3.591,99 € auf 0,00 € gekürzt werde. Sie kündigte eine umgehende Verrechnung des Kürzungsbetrages an, über welche die Klägerin gesondert informiert werde.
Mit Schreiben vom 27.03.2019 verrechnete die Beklagte den geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 3.591,99 € mit dem Vergütungsanspruch für die vollstationäre Behandlung für den Zeitraum 05.02.2019 bis 02.03.2019 des unter der Aufnahmenummer N01 geführten Patienten.
Die Klägerin hat am 29.12.2021 Klage beim Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben. Der Klageschrift war eine Tabelle beigefügt, in welcher die Fallnummer, die Namen der Patienten nebst Versichertennummer, der Kostenträger, das Aufnahme- und Entlassdatum, das Aufnahmejahr sowie die jeweils offenen Posten aufgeführt waren. Die in der Tabelle aufgelisteten Versicherten seien im Hause der Klägerin behandelt worden; über die Behandlung sei ordnungsgemäß gegenüber der Beklagten abgerechnet worden. Dennoch habe diese die Behandlungskosten nicht oder nicht vollständig gezahlt, sodass die jeweils dargestellten offenen Posten nunmehr gerichtlich geltend gemacht würden. Mit Schriftsatz vom 08.11.2022 teilte die Klägerin mit, dass die Behandlungskosten für die vollstationäre Behandlung des Versicherten zunächst in voller Höhe gezahlt worden seien und die Beklagte unter dem 14.12.2018 eine Aufrechnung in Höhe von 3.591,99 € vorgenommen habe. Diese Aufrechnung sei zu Unrecht erfolgt, da eine primäre Fehlbelegung nicht vorgelegen habe. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufe, verhalte sich diese treuwidrig. Auch sei der Anspruch nicht verjährt, da dieser bereits bei Klagerhebung streitgegenständlich gewesen sei. Aus der bei Klageerhebung beigefügten Tabelle gehe hervor, aus welchem Behandlungsfall konkret ein offener Posten bestanden habe; die Beklagte habe Kenntnis gehabt, um welchen Klagegegenstand es sich handele; in anderen Verfahren habe diese ein Anerkenntnis abgegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.591,99 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zunächst auf das eingeholte MDK-Gutachten verwiesen. Die Rechnung für die Vergütung des stationären Aufenthaltes des Versicherten sei in voller Höhe fristgerecht an die Klägerin gezahlt worden, so dass die geltend gemachte Forderung durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen sei. Eine Aufrechnung sei nicht bereits am 14.12.2018, sondern erst am 27.03.2019 erfolgt. Streitgegenständlich sei bis zum Zeitpunkt der Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2022 lediglich der Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall des Versicherten gewesen; einer Klageänderung werde widersprochen. Zudem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Die für mehrere Behandlungsfälle erhobene Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 KR 2211/22 KH geführt worden. Mit Beschluss vom 17.02.2022 hat das SG die Sammelklage nach den einzelnen Behandlungsfällen aufgetrennt.
Mit Urteil vom 14.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 08.11.2022 geltend gemachten Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N01 stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Mit der am 29.12.2021 erhobenen Klage sei zunächst lediglich eine angeblich offene Vergütungsforderung aus dem Behandlungsfall des Versicherten Streitgegenstand des Verfahrens geworden. Die Klägerin habe zunächst eine Klage gerichtet auf Zahlung der offenen Vergütungsforderungen aus diversen Behandlungsfällen, unter anderem auch aus dem Behandlungsfall des Versicherten erhoben. Der Vergütungsanspruch aus der vollstationären Behandlung des Versicherten sei, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, durch Zahlung erfüllt worden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei mit der am 29.12.2021 erhobenen Klage nicht der offene Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N01 streitgegenständlich geworden, gegen welchen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus der Behandlung des Versicherten aufgerechnet habe. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimme sich der Streitgegenstand nach dem sich zum einen aus dem Antrag der Klägerin und zum anderen aus dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt als gleichwertige nebeneinanderstehende Elemente. Bei einer auf eine Zahlung gerichteten Leistungsklage genüge der Antrag auf Zahlung allein nicht, um den Streitgegenstand zu individualisieren. Es bedürfe vielmehr darüber hinaus der Schilderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts, um die eingeklagte Rechtsfolge der Zahlung von gleichartigen zu unterscheiden, die nicht streitgegenständlich seien. In der Klageschrift vom 29.12.2021 habe die Klägerin ihren damals auf insgesamt 179.020,02 € bezifferten Klageantrag mit den offenen Vergütungsforderungen aus den in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Behandlungsfällen begründet. Der Tabelle sei unter dem Namen und der Versichertennummer des Versicherten ein „offener Posten von 3.591,99 €“ zu entnehmen gewesen. Die Klägerin habe ausdrücklich vorgetragen, dass der Versicherte behandelt, die Behandlungskosten ordnungsgemäß abgerechnet und diese von der Beklagten nicht gezahlt worden seien, und deshalb der dargestellte „offene Posten“ in Höhe von 3.591,99 € gerichtlich geltend gemacht werde. Die Klägerin habe in der Klageschrift vom 29.12.2021 unerwähnt gelassen, dass die Rechnung zunächst vollständig bezahlt und erst dann ein geltend gemachter Erstattungsanspruch gegen eine anderweitige Vergütungsforderung aufgerechnet worden sei. Bei der Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einer anderweitigen Vergütungsforderung der Klägerin (hier aus der Aufnahmenummer N01) handele es sich um einen anderen Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand. Die offene Vergütungsforderung für die vollstationäre Behandlung mit der Aufnahmenummer N01 folge nicht aus der Nichtzahlung der Rechnung der vollstationären Behandlung des Versicherten vom 22.05.2018, sondern aufgrund der am 27.03.2019 erfolgten Aufrechnungserklärung. Um diesen Lebenssachverhalt bereits mit Klageerhebung zum Streitgegenstand des Verfahrens zu machen, wäre es ausreichend aber auch erforderlich gewesen, zumindest die erfolgte Aufrechnung mit einer anderen Forderung zu erwähnen. Im Umkehrschluss sei eine Klageänderung bei einem Sachverhalt zu negieren, bei dem die Aufrechnung in der Klageschrift dargestellt worden sei. Die Klägerin habe erstmals in dem Schriftsatz vom 08.11.2022 eine Aufrechnung der Erstattungsforderung erwähnt. Die Vergütungsforderung aus der Behandlung mit der Aufnahmenummer N01 sei erst zu diesem Zeitpunkt im Rahmen einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten erachte das SG die Klageänderung als zulässig. Gemäß § 99 Abs. 1 SGG sei eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligten oder das Gericht die Änderung für sachdienlich halte. Es könne offenbleiben, ob die Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG sachdienlich sei, da die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt habe. Zwar habe diese der Klageänderung mit Schriftsatz vom 22.06.2023 ausdrücklich widersprochen. Allerdings sei die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage auch anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hätten (§ 99 Abs. 2 SGG). Einer Einlassung zur Hauptsache, d.h. eines Gegenvorbringens zur geänderten Klage, bedürfe es hierfür nicht. Es reiche aus, wenn sich die Beklagte ohne Widerspruch gegen die Klageänderung zur geänderten Klage - und sei es allein bezüglich deren Zulässigkeit - sachlich äußere; gleiches gelte, wenn sich die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung durch einen uneingeschränkten Antrag auf Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung auf die geänderte Klage eingelassen habe; ob sich die Beklagte der Rechtsfolgen ihrer Erklärung beziehungsweise ihres Verhaltens bewusst gewesen sei, sei dabei nicht erheblich. Vorliegend habe sich die Beklagte nach der erfolgten Klageänderung mit Schriftsatz vom 27.01.2023 inhaltlich zu der geänderten Klage eingelassen und medizinisch unter Verweis auf das MDK-Gutachten zur primären Fehlbelegung vorgetragen. Es könne offenbleiben, ob der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus der vollstationären Behandlung mit der Aufnahmenummer N01 zugestanden oder die Beklagte wirksam mit einem Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall des Versicherten aufgerechnet habe. In jedem Fall sei die Beklagte berechtigt, die Vergütung für den Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N01 gegenüber der Klägerin in Höhe des geltend gemachten Betrages von 3.591,99 € zu verweigern. Der Durchsetzung des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs aus dem Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N01 stehe die Einrede der Verjährung entgegen. Die erforderliche Verjährungseinrede habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.06.2023 erhoben. Die Klageänderung sei erst am 08.11.2022 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Zum Zeitpunkt der Klageänderung am 08.11.2022 sei die Forderung - soweit sie nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen sei - verjährt, denn die Verjährung sei mit Ablauf des 31.12.2021 eingetreten. Die Verjährungsfrist habe am 01.01.2020 begonnen, da die Vergütungsforderung unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Krankenhausleistungen durch den Versicherten mit der Aufnahmenummer N01 im Februar 2019 entstanden sei (vgl. § 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Die Verjährung sei mit Ablauf des 31.12.2021 eingetreten, da die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser zwei Jahre betrage.
Gegen das ihr am 04.04.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.04.2024 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Vorliegend handele es sich um eine abgetrennte Klage aus einem ehemaligen Sammelklageverfahren. Der Sammelklage sei eine Excel-Tabelle beigefügt gewesen, aus der hervorgehe, für welchen konkret bezeichneten Behandlungsfall ein offener Posten bestehe. Der Lebenssachverhalt sei damit definiert, dass die Klägerin gegen die Beklagte in den einzelnen benannten Behandlungsfällen offene Forderungen gegen die Beklagte habe. Dieser Streitgegenstand sei anhängig, und zwar von Anfang an, d.h. ab Klageerhebung. Die Beklagte wisse durch die der Sammelklage beigefügte Excel-Tabelle ganz genau, um welchen Klagegegenstand es sich handele, und dass hier die Kosten für die Behandlung für den Versicherten L. M. in Streit stünden. Dies sei der Excel-Tabelle eindeutig zu entnehmen. Zudem habe sich die Beklagte auch in diversen anderen Verfahren aus der Sammelklage nicht daran gestört. Insbesondere habe die Beklagte unter anderem in dem parallel gelagerten Streit um die Behandlungskosten für die Aufnahme-Nummer N02 (S 17 KR 299/22 KH) ein Anerkenntnis erklärt. Das Verhalten der Beklagten in dem hier streitigen Verfahren sei wider Treu und Glauben. Insbesondere sei die hier streitgegenständliche Forderung nicht verjährt, da die Verjährung wirksam durch die Klageschrift vom 29.12.2021 gehemmt worden sei. In sämtlichen Klageverfahren werde nicht auf den Verrechnungsfall abgestellt. Es werde immer auf den medizinisch streitigen Fall abgestellt. Dies mache das Gericht genauso, ebenso die Beklagte. Es sei in dem hier streitigen Fall behandelt und die Krankenhausbehandlung abgerechnet worden. Die Beklagte habe bezahlt und dann aufgerechnet. Der offene Posten sei aber selbstverständlich gebucht worden für den medizinisch inhaltlich streitigen Fall. Der Streitgegenstand sei immer der medizinisch streitige Fall. Wo die Forderung herkomme, habe die Parteien bislang nicht interessiert und sei auch nicht von Bedeutung. Es sei treuwidrig, sich jetzt darauf zu berufen, dass eine vermeintlich falsche Forderung eingeklagt worden sei, da es für beide Parteien und auch für das Gericht offensichtlich sei, über welche Forderung gestritten werde. Es sei auf den Empfängerhorizont der Beklagten abzustellen. Es sei zu fragen, wie sie die Klage verstehen durfte. Die Beklagte habe es nur so verstehen können, als dass die streitige Forderung aus dem medizinisch inhaltlich streitigen Fall begehrt werde. Dies ergebe sich auch klar aus der Klageerwiderung der Beklagten vom 27.01.2023, in der sich die Beklagte folgerichtig medizinisch inhaltlich mit dem Behandlungsfall des Versicherten L. M. auseinandergesetzt habe, was sich im Übrigen auch aus ihrer Betreffzeile ergebe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in aller Regel keiner den Fall kenne, aus dem die unstreitige Forderung herrühre. Dies insbesondere, da die Aufrechnungen über Sammelavis liefen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Formulierung in der Sammelklage nur der Verschlankung diene. Es seien dort alle Möglichkeiten erfasst, weshalb die Forderung offen sei. Indem die Beklagte nunmehr Verjährung behaupte, verstoße sie zudem gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben. Das BSG habe zuletzt mit Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R - darauf hingewiesen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben zwischen den Parteien hochgehalten werde. Die Beklagte habe ganz genau gewusst, dass der offene Posten nach Aufrechnung in dem streitigen Behandlungsfall bestehe, da sie selbst die Aufrechnung vorgenommen und gewusst habe, dass eine Rechnungskorrektur durch die Klägerin nicht akzeptiert werde. Demgemäß sei für die Beklagte ab Klageerhebung vollkommen klar gewesen, um welche Forderung gestritten werde. Das Verhalten der Beklagten sei schlicht und ergreifend treuwidrig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.03.2024 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.591,99 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin habe mit ihrer Klage vom 29.12.2021 zunächst eine Vergütungsforderung aus dem Behandlungsfall des Patienten L. M. geltend gemacht. Erstmals mit Schriftsatz vom 08.11.2022 sei der unstreitige Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N01 geltend gemacht worden; zu diesem Zeitpunkt sei diese im Februar 2019 entstandene Forderung bereits verjährt gewesen (§ 109 Abs. 5 SGB V). Es erschließe sich nicht, inwiefern es treuwidrig sein solle, dass sich die Beklagte darauf berufe, dass der Klägerin aus dem Behandlungsfall des Versicherten L. M. keine offene Vergütungsforderung mehr zustehe, weil sie die ihr von der Klägerin in Rechnung gestellte Vergütung innerhalb der ihr gesetzten Frist gezahlt habe. Die Klägerin könne keinen Fall benennen, in dem die Beklagte bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden davon abgesehen habe, sich darauf zu berufen, dass die eingeklagte Vergütungsforderung durch Zahlung erloschen sei und, sofern die Berechnung der Verjährungsfrist dies bestätige, die Vergütungsforderung aus dem zur Aufrechnung herangezogenen Fall verjährt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Patientenakte des Versicherten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und umfassenden Gründe des angefochtenen Urteils des SG vom 14.03.2024 Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, eine ihr günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Die eingeklagte Forderung ist verjährt. Da die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist sie berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen unstreitigen Vergütungsanspruch für die im Zeitraum vom 05.02.2019 bis 02.03.2019 stattgehabte vollstationäre Behandlung des unter der Aufnahmenummer N01 geführten Patienten geltend. Dieser Anspruch ist nach Rechtsauffassung des Senats verjährt. Nach § 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung vom 11.12.2018 mit Gültigkeitszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019) verjähren Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Der im Jahr 2019 entstandene Anspruch der Klägerin auf Krankenhausvergütung für den unstreitigen Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N01 ist danach mit Ablauf des 31.12.2021 verjährt.
Weder sind Hemmung, Ablaufhemmung oder Neubeginn eingetreten. Hierfür gelten die Vorschriften des BGB entsprechend (§ 109 Abs. 5 Satz 4 SGB V). Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung u.a. durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).
Die hier am 29.12.2021 bei dem SG erhobene Klage hemmt die Verjährung des Vergütungsanspruchs aus dem Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N01 nicht. Der Klageschrift vom 29.12.2021 war eine Tabelle beigefügt, in welcher die jeweilige Fallnummer, die Namen der Versicherten nebst Versichertennummer, der Kostenträger, das Aufnahme- und Entlassdatum, das Aufnahmejahr sowie die jeweils offenen Posten aufgeführt waren. Die in der Tabelle aufgelisteten Versicherten - hier: L. M. - seien im Hause der Klägerin behandelt worden; die Behandlung sei ordnungsgemäß gegenüber der Beklagten abgerechnet worden. Dennoch habe diese die Behandlungskosten nicht oder nicht vollständig gezahlt, sodass die jeweils dargestellten offenen Posten nunmehr gerichtlich geltend gemacht würden. Damit hat die Klägerin ausschließlich den streitigen Vergütungsanspruch betreffend den Versicherten L. M. geltend gemacht, nicht jedoch den hier streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin auf Krankenhausvergütung für den unstreitigen Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N01.
Die Klage hemmt die Verjährung einer Forderung nur in der Gestalt und dem Umfang, wie diese geltend gemacht wird. Maßgebend ist der Streitgegenstand der Klage, der sich aus dem Klageantrag und dem zu dessen Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Hierbei ist nicht buchstabengetreu allein auf den Wortlaut der Klageschrift abzustellen. Vielmehr ist bei einem irrtümlichen oder zweifelhaften Wortlaut im Wege der Auslegung zu ermitteln, welchen Sinn die prozessuale Willenserklärung aus objektiver Sicht hat. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Klagegegner das Begehren (auch) bei Bezifferung der Forderung verstehen konnte und durfte. Zweck der Verjährungsvorschriften ist es u.a. dem Schuldner rechtzeitig zu verdeutlichen, dass er sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden ("Warnfunktion", BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R -, Rn. 16, juris m.w.N.), so dass der Schuldner in die Lage versetzt werden muss, die geltend gemachte Forderung einem bestimmten Lebenssachverhalt zuzuordnen, damit sein Vertrauen, deswegen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, wirksam erschüttert wird. Wenn der Gesetzgeber für den Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens für die Anforderungen an die Klageschrift eine Regelung getroffen hat, die mit Rücksicht auf rechtlich ungewandte Personen nur geringe formelle Anforderungen stellt, um gerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten, so muss dies jedoch nicht zwangsläufig auch für die materiell-rechtliche Folge der Verjährungsunterbrechung gelten, die auch auf die Interessen des Schuldners Rücksicht nehmen muss. Die Verjährung dient der Schaffung von Rechtssicherheit, weil tatsächliche Zustände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens als zu Recht bestehend anerkannt und dem Streit der Parteien auf Dauer entzogen werden müssen. Sie bezweckt, dass nicht aus weit zurückliegenden Tatsachen Rechte zu einem Zeitpunkt hergeleitet werden, in dem der Gegner in Folge des Zeitablaufs kaum noch in der Lage ist, ihm günstige Tatsachen auszuwerten. Mit der Verjährung wird auch den durch Zeitablauf eintretenden Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R -, Rn. 16, juris).
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe, die im Hinblick auf den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu gelten haben, ist das klägerische Begehren bei verständiger Auslegung der Klageschrift vom 29.12.2021 auf die Geltendmachung der ursprünglich streitigen Forderung aus dem Fall des Versicherten L. M. beschränkt. Es ist nicht erkennbar, an welchem Punkt eine andere Auslegung der Klageschrift vom 29.12.2021 möglich sein sollte, in der weder erwähnt wird, dass die ursprüngliche Forderung bereits beglichen und später mit anderen Fällen aufgerechnet worden ist, noch dass ein Prüfverfahren des MDK stattgefunden hat.
Erstmals mit Schriftsatz vom 08.11.2022 teilte die Klägerin mit, dass die Behandlungskosten für die vollstationäre Behandlung des Versicherten zunächst in voller Höhe gezahlt worden seien und die Beklagte unter dem 14.12.2018 eine Aufrechnung in Höhe von 3.591,99 € vorgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt war die aus dem Jahr 2019 stammende Forderung jedoch - wie oben dargelegt - bereits verjährt.
Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung des Vergütungsanspruchs der Klägerin zu berufen (dazu bereits Urteil des Senats vom 30.04.2026 - L 16 KR 797/23 KH -). Soweit sich die Klägerin hierzu auf die Rechtsprechung des BSG, insbesondere das Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R -, bezieht, geht dies fehl. Wie das BSG in diesem Urteil, aber auch bereits zuvor entschieden hat, ist eine Modifikation des Grundsatzes strikter Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage im Verhältnis von Krankenhausträgern und Krankenkassen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen. Danach kann der Grundsatz strikter Maßgeblichkeit der (materiellen) Rechtslage in Ausnahmefällen durch Grundsätze des Vertrauensschutzes modifiziert werden. Die Rechtsordnung sanktioniert widersprüchliches Verhalten eines Beteiligten nicht grundsätzlich mit einem automatischen Rechtsverlust. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R -, Rn. 44, juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 20.01.2021 - B 1 KR 31/20 R -, Rn. 37, juris; BSG, Urteil vom 19.04.2016 - B 1 KR 33/15 R -, Rn. 20, juris). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung kann sich Vertrauensschutz daraus ergeben, dass ein Beteiligter auf eine durch den anderen Beteiligten nicht widersprochene Verfahrensweise vertraut, deshalb von weiteren rechtswahrenden Handlungen innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist Abstand nimmt und der durch das Unterlassen der rechtswahrenden Handlung Begünstigte aufgrund besonderer Umstände seinerseits gehalten gewesen wäre, den anderen Beteiligten rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er an der bisherigen Praxis nicht festhalten wolle (BSG, Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R -, Rn. 44, juris). Ein solcher besonderer Umstand kann sich im Verhältnis von Krankenhausträgern und Krankenkassen aus dem Zusammenarbeitsgebot des § 4 Abs. 3 SGB V, der gemeinsamen Gewährleistungsverantwortung des § 70 Abs. 1 SGB V und besonders durch den dauerhaften Vertragsrahmen des Leistungserbringungssystems ergeben. Hieraus resultiert für beide Seiten in der Grundsituation vertrauensvoller Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme im Interesse der zu versorgenden GKV-Versicherten eine Verpflichtung zu einer engen professionellen Kooperation. Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit umfasst ein Gebot zur Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen der jeweils anderen Seite. Das Rücksichtnahmegebot steht dem Ausnutzen einer formalen Rechtsposition unter Ausblendung eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes entgegen (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R -, Rn. 45 m.w.N., juris).
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall der Auslegung einer Klageschrift zur Bestimmung der Reichweite einer Hemmung der Verjährung von Vergütungsforderungen nicht anwendbar (Urteil des Senats vom 30.04.2026 - L 16 KR 797/23 KH -). Es liegt hier bereits kein von der Krankenkasse geschaffener Vertrauenstatbestand vor, der die Klägerin hätte veranlassen können, von der Geltendmachung der Vergütungsforderung aus dem unstreitigen Behandlungsfall in dem Wissen abzusehen, dass sich die beklagte Krankenkasse nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen wird. Die Klägerin hat es nach den hier vorliegenden Unterlagen selbst in der Hand gehabt, die „richtige“ Forderung rechtzeitig klageweise geltend zu machen, um den Eintritt der Verjährung durch Hemmung der Frist zu verhindern. Hiervon ist sie in keiner Weise durch ein Vorverhalten der beklagten Krankenkasse beeinflusst worden. Insbesondere hat sie auch nicht mittels Darlegung objektivierbarer Umstände näher geltend gemacht, dass der Beklagten die Herkunft der Forderungen, die eingeklagt worden sind, in der Vergangenheit gleichgültig war, abgesehen davon, dass hieraus ohne Weiteres noch keine Treuwidrigkeit durch die Erhebung der Einrede der Verjährung im konkreten Verfahren resultiert. Nichts anderes folgt auch daraus, dass die Beklagte in anderen Verfahren den klägerischen Anspruch anerkannt haben soll. Weder ist die rechtliche Bewertung dieser Konstellationen noch sind die sonstigen Hintergründe für die Abgabe des Anerkenntnisses substantiiert vorgetragen, so dass die Frage der Vergleichbarkeit der dortigen Konstellationen mit dem hier streitigen Fall durch den Senat nicht beantwortet werden kann. Selbst wenn die dortigen Konstellationen mit dem hier streitigen Fall vergleichbar wären, wären die nachträglich - nach Klageerhebung - abgegebenen Anerkenntnisse der Beklagten nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, auf den die Klägerin sich - vor Eintritt der Verjährung - bei Klageerhebung hätte berufen können. Von einem „gleichförmigen“ Verhalten der Beklagten, das bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dergestalt hervorgerufen hat, dass die Krankenkasse die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund insoweit hinnimmt, als sie stets auf die Einrede der Verjährung verzichtet, kann somit keine Rede sein. Damit können die vom BSG für Ausnahmesituationen entwickelten Grundsätze der Modifizierung des materiellen Rechts infolge treuwidrigen Verhaltens eines Akteurs im Leistungserbringerrecht des SGB V nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs.1 GKG und ist mit dem eingeklagten Zahlbetrag i.H.v. 3.591,99 € festzusetzen.