Landessozialgericht NRW, 16 — L 16 KR 797/23 KH
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 14.07.2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.379,50 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um Krankenhausvergütung.
Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses. Im dortigen Hause wurde die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte N. A.-Q. (geb. 00.00.0000) vom 30.08.2018 bis zum 13.09.2018 vollstationär behandelt. Für den stationären Aufenthalt der Versicherten A.-Q. stellte die Klägerin der Beklagten am 02.10.2018 unter Ansteuerung der Diagnosis Related Groups (DRG 2018) B44C (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung oder ohne schwere mot. Funktionseinschränkung, mit anderer neurolog. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls) eine Rechnung i.H.v. 5.379,50 €.
Die Beklagte beglich die Rechnung am 18.10.2018 vollständig und leitete anschließend eine Abrechnungsprüfung des Behandlungsfalls durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Prüfgegenstände waren eine primäre Fehlbelegung sowie der von der Klägerin kodierte Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8-550.1 (s. Prüfanzeige des MDK an die Klägerin vom 19.10.2018). In seinem Gutachten vom 11.03.2019 kam der MDK zu der Beurteilung, dass eine primäre Fehlbelegung vorliege. Eine stattgehabte Verlegung aus einem Krankenhaus mit Geriatrie in eine andere Geriatrie sei medizinisch nicht begründet. Daher habe keine medizinische Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung bestanden.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin elektronisch (via KAIN) am 08.08.2019 mit, dass sich entsprechend dem vorliegenden Begutachtungsergebnis eine primäre Fehlbelegung im o.a. Behandlungsfall ergebe und damit eine Rückforderung des ursprünglichen Rechnungsbetrages von 5.379,50 €. Den Forderungsbetrag werde sie nach Eingang der Rechnungskorrektur gemäß § 10 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Abs. 1 SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung -PrüfvV) verrechnen und die Klägerin über die Durchführung der Verrechnung gesondert informieren.
Im Zeitraum vom 13.09.2019 bis zum 20.09.2019 befand sich der ebenfalls bei der Beklagten versicherte W. L. in stationärer Behandlung im Hause der Klägerin. Über diesen Behandlungsfall stellte die Klägerin der Beklagten ebenfalls eine Rechnung.
Mit Schreiben vom 04.10.2019, das den Betreff „Verrechnung von Gutschriften T. N01“ enthält, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den sich nach ihrer Auffassung ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von 5.379,50 € aus dem Behandlungsfall A.-Q. mit der Forderung der Klägerin aus dem Behandlungsfall L. verrechnet habe.
Die Klägerin hat am 29.12.2021 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben. Dem entsprechenden Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat ursprünglich eine Sammelklage zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen mehrerer Versicherter der Beklagten in Höhe von insgesamt 179.020,02 € zugrunde gelegen. Als Anlage enthält die Klageschrift 32 namentlich benannte Versicherte, u.a. den Behandlungsfall der Versicherten („A.-Q., N., Versichertennummer N02, Aufnahmedatum 30.08.2018, Aufnahmejahr 2018“) sowie die aus Sicht der Klägerin „offenen Posten“, im Fall der Versicherten A.-Q. der Betrag von 5.379,50 €. Der Name des Versicherten W. L. ist in der Anlage nicht aufgeführt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass die in der Anlage aufgeführten bei der Beklagten Versicherten in ihrem Haus behandelt worden und die Behandlungen jeweils ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Die Behandlungskosten seien von der Beklagten jedoch nicht oder nicht vollständig gezahlt worden, so dass die jeweils dargestellten offenen Posten nunmehr gerichtlich geltend gemacht würden.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Rechnungsbetrag für die Vergütung des stationären Aufenthaltes der Versicherten A.-Q. in Höhe von 5.379,50 € am 18.10.2018 an die Klägerin überwiesen habe. Die Forderung sei daher durch Erfüllung nach § 362 BGB bereits erloschen.
Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 13.04.2023 bestätigt, dass die Rechnung im Behandlungsfall A.-Q. über 5.379,50 € beglichen wurde. Die Beklagte habe den Betrag mit Verrechnungsschreiben vom 04.10.2019 mit einer Forderung aus dem Behandlungsfall L. verrechnet. Die Behandlungskosten seien demgemäß zur Zahlung durch die Beklagte offen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt (Schriftsatz vom 25.04.2023), dass mit der vorliegenden Klage vom 29.12.2021 ausschließlich die Behandlungskosten für die stationäre Behandlung der Versicherten A.-Q. geltend gemacht worden seien. Da die hierfür übersandte Schlussrechnung in voller Höhe fristgerecht an die Klägerin überwiesen worden sei, sei die Forderung bereits durch Erfüllung erloschen und die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits klaglos gestellt worden. Wenn die Klägerin nunmehr erstmalig auf die durchgeführte Verrechnung hinweise, sei festzustellen, dass Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens bislang ausschließlich nur die Behandlungskosten aus dem Fall A.-Q. seien . Einer eventuellen Klageänderung widerspreche die Beklagte ausdrücklich und mache die Einrede der Verjährung geltend.
Die Klägerin hat im Anschluss zur Klagebegründung im Wesentlichen wie folgt weiter vorgetragen: Sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Behandlungskosten in Höhe von 5.379,50 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.10.2019 für die Behandlung der Versicherten Frau N. A.-Q.. Die Behandlungskosten seien zunächst in voller Höhe gezahlt worden. Die Beklagte habe dann aber unter dem 04.10.2019 einen Abzug in Höhe von 5.379,50 € vorgenommen, indem sie einen behaupteten Rückforderungsanspruch mit unstreitigen Behandlungskosten aus einem anderen Behandlungsfall verrechnet habe. Der Abzug sei jedoch ohne Rechtsgrund erfolgt, der behauptete Rückforderungsanspruch habe nicht bestanden. Sie habe den vorliegenden Behandlungsfall zutreffend kodiert und abgerechnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des MDK sei kein Fall der primären Fehlbelegung gegeben. Es liege kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor. Insbesondere sei für das aufnehmende Krankenhaus weder erkennbar noch beurteilbar, aus welchen Gründen ein Patient verlegt werde. Auch sei für das aufnehmende Krankenhaus nicht erkennbar, ob in dem verlegenden Krankenhaus eine weitere Versorgung des Patienten aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen könne. Wenn überhaupt hätte die Beklagte diese Überprüfung bei dem verlegenden Krankenhaus vornehmen müssen, nicht aber bei dem aufnehmenden Krankenhaus. Im Übrigen wisse die Beklagte durch die der Sammelklage beigefügte Excel-Tabelle ganz genau, um welchen Klagegegenstand es sich handele und dass hier die Kosten für die Behandlung für die Versicherte A.-Q. im Streit stünden. Dies sei der Tabelle eindeutig zu entnehmen. Zudem habe sich die Beklagte in einem parallel gelagerten Streit um die Behandlungskosten nicht daran gestört und ein Anerkenntnis erklärt. Auch dort sei die versicherte Person in die Klinik der Klägerin zur Durchführung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung verlegt worden. Das Verhalten der Beklagten in dem hier streitigen Verfahren sei wider Treu und Glauben.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.379,50 € nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.10.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2023 abgewiesen. Die Klägerin könne keinen Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall L. gerichtlich geltend machen. Dieser - unstreitig entstandene - Anspruch sei durch Klageänderung Gegenstand des Verfahrens geworden. Ob der Anspruch durch Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall A.-Q. erloschen sei, habe das Gericht nicht prüfen müssen. Soweit dieser Anspruch bestehe, stehe seiner Durchsetzung die Einrede der Verjährung entgegen. Die Vergütungsforderung aus der Behandlung des Versicherten L. sei erst mit Schriftsatz vom 13.04.2023 durch Klageänderung Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Zunächst sei lediglich die Vergütungsforderung aus dem Behandlungsfall A.-Q. Streitgegenstand des Verfahrens geworden, da die Klägerin zunächst Klage auf Leistung der Vergütungsforderung aus dem Behandlungsfall A.-Q. erhoben habe. Dieser geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls mit der Zahlung der Beklagten am 18.10.2018 durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V erloschen. Unter Zugrundelegung des auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (Antrag und Lebenssachverhalt) habe die Klägerin mit der Klageschrift vom 29.12.2021 ihren auf 5.379,50 € bezifferten Klageantrag mit ihrer Vergütungsforderung aus dem Behandlungsfall A.-Q. spezifiziert. Sie habe ausgeführt, diese in der beigefügten Tabelle aufgeführte Forderung klageweise geltend zu machen, und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe die Behandlungskosten für die Behandlung der in der Tabelle gelisteten Versicherten A.-Q. „nicht oder nicht vollständig gezahlt, sodass der jeweils dargestellte offene Posten [hier: 5.379,50 €] nunmehr gerichtlich geltend gemacht“ werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Vergütungsforderung aus dem Behandlungsfall L. nicht bereits mit Klageerhebung streitgegenständlich geworden. Dass die Beklagte eine Aufrechnung mit einem anderen Behandlungsfall vorgenommen habe, sei in der Klageschrift in keiner Weise erwähnt worden. Die diesbezügliche Auffassung der Klägerin sei nicht mit dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu vereinen, denn die Klägerin mache nunmehr eine andere Vergütungsforderung geltend, die auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhe, nämlich die in Rechnung gestellte Behandlung des Versicherten L. sowie die daraufhin erfolgte Aufrechnungserklärung der Beklagten. Es wäre ausreichend, aber auch erforderlich gewesen, jedenfalls die erfolgte Aufrechnung mit einer anderen Forderung zu erwähnen. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 habe die Klägerin erstmals die Aufrechnung im Behandlungsfall L. vorgetragen, worin eine zulässige Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG durch Änderung des Klagegrundes zu sehen sei. Die Beklagte sei jedoch berechtigt, die Vergütung für den Behandlungsfall L. zu verweigern, weil dem die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Die insofern erforderliche Verjährungseinrede habe die Beklagte schriftsätzlich am 25.04.2023 erhoben. Die Klageänderung sei erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, da der Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall L. erst am 13.04.2023 anhängig geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung - soweit sie nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen sei - verjährt gewesen. Die Verjährungsfrist habe am 01.01.2020 begonnen, da die Forderung im Jahr 2019 unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Krankenhausleistungen durch den Versicherten L. entstanden sei. Die Verjährung beginne nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden sei und sei mit Ablauf des 31.12.2021 eingetreten, da die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser zwei Jahre betrage. Die zweijährige Verjährungsfrist für Krankenhausvergütungsstreitigkeiten sei in § 109 Abs. 5 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2019 eingeführt worden.
Gegen diesen ihr am 21.07.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich die Klägerin mit der am 16.08.2023 eingelegten Berufung gewandt. Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt. Sie habe die Klage als Teil einer ehemaligen Sammelklage am 29.12.2021 erhoben, welche dann vom SG abgetrennt worden sei. Der Sammelklage sei eine Excel-Tabelle beigefügt, aus der hervorgehe, für welchen konkret bezeichneten Behandlungsfall ein offener Posten bestehe. Der den Streitgegenstand des Verfahrens maßgeblich bildende Lebenssachverhalt sei damit definiert, dass sie gegen die Beklagte in den einzelnen benannten Behandlungsfällen offene Forderungen habe. Dieser Streitgegenstand sei anhängig, und zwar von Anfang an, d.h. ab Klageerhebung und aus der Excel-Tabelle ersichtlich. Die Beklagte wisse und habe durch die der Sammelklage beigefügte Excel-Tabelle ganz genau gewusst, um welchen Streitgegenstand es sich handele . Auch habe sie sich in einem Parallelfall, dem ebenfalls eine Verlegung der versicherten Person in ihre Klinik zur Durchführung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung zu Grunde gelegen habe, nicht daran gestört und ein Anerkenntnis erklärt. Der jeweils offene Posten sei selbstverständlich für den medizinisch inhaltlich streitigen Fall gebucht worden. Der Streitgegenstand sei immer der medizinisch streitige Fall . Wo die Forderung herkomme, habe die Parteien bislang nicht interessiert und sei auch nicht von Bedeutung, da in sämtlichen, der Sammelklage zugrunde liegenden Verfahren nicht auf den Verrechnungsfall, sondern den medizinisch streitigen Fall abgestellt worden sei. Es sei von Seiten der Beklagten treuwidrig, sich jetzt darauf zu berufen, dass eine vermeintlich falsche Forderung eingeklagt worden sei. Denn für beide Parteien und auch für das Gericht sei offensichtlich, über welche Forderung gestritten werde. Das BSG habe im Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R - ein treuwidriges Verhalten des Krankenhauses angenommen, wenn es sich ohne vorherige Ankündigung erstmals nach Ablauf der Ausschlussfrist auf das Fehlen der fristgerechten Bezifferung des Erstattungsanspruches berufe. Genau diese Sachlage sei auf die vorliegende Konstellation übertragbar, da die Beklagte wisse, über welche Forderung gestritten werde, nämlich in der Sache immer über den medizinisch streitigen Fall unabhängig davon, wie die offene Forderung entstanden sei. Die streitgegenständliche Forderung sei damit nicht verjährt, da die Verjährung wirksam durch die Klageschrift vom 29.12.2021 gehemmt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 14.07.2023 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.379,50 € nebst Zinsen i.H.v. zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.10.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des SG. Die Klägerin habe in der Klageschrift vom 29.12.2021 eindeutig eine offene Forderung aus dem stationären Aufenthalt der Versicherten A.-Q., KV-Nummer N02, stationäre Aufnahme vom 30.08.2018, geltend gemacht und vorgetragen, dass die Behandlungskosten nicht oder nicht vollständig bezahlt worden seien. Die Klageschrift enthalte zudem nicht ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte, die zumindest eine Auslegung dahingehend ermöglichen könnten, dass mit der Klage tatsächlich eine andere Verrechnungsforderung aus dem Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer N03, stationäre Behandlung vom 13.09.2019 bis 20.09.2019, Rechnungsnummer N04, eingeklagt werden sollte. Dass sie, die Beklagte, möglicherweise Kenntnis von einer erfolgten Verrechnung gehabt habe, sei in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Denn die Auslegung der Klageschrift sei ausschließlich vom Gericht und aus dessen Perspektive vorzunehmen. Dagegen habe die Klägerin den Umstand der Verrechnung erstmals in ihrem Schriftsatz vom 13.04.2023 erwähnt. In der ursprünglichen Klageschrift nebst Excel-Tabelle sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, dass Rückerstattungsansprüche der Beklagten aus den jeweiligen Behandlungsfällen gegen andere unstreitige Forderungen der Klägerin verrechnet worden seien und mit der Klage daher diese anderen Verrechnungsforderungen geltend gemacht werden sollten. Dementsprechend habe es sich um eine Klageänderung gehandelt und nicht lediglich um eine neue rechtliche Begründung oder eine Klarstellung. Mit der Geltendmachung einer anderen Forderung liege unzweifelhaft eine Änderung des Klagegrundes durch einen geänderten Lebenssachverhalt vor. Zwei Vergütungsforderungen aus zwei verschiedenen stationären Behandlungsaufenthalten, die sogar jeweils eine andere Person betroffen hätten, könnten nicht denselben Lebenssachverhalt darstellen. Im Übrigen komme es regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenhausträgern und Krankenkassen, in denen tatsächlich eine offene Forderung aus einem Behandlungsfall streitgegenständlich sei, ohne dass eine Verrechnung stattgefunden habe, beispielsweise in Verfahren wegen streitiger Fälligkeit von Rechnungsforderungen nach AOP-Eingriffen oder Anforderung von Kurzberichten. Unzutreffend sei auch, dass in der Regel keiner den Verrechnungsfall kenne. Vielmehr sei im Falle einer Verrechnung eine Verrechnungsentscheidung mitzuteilen, die die Anforderungen des § 10 Satz 2 PrüfvV 2016 erfülle. Ein solches Verrechnungsschreiben sei an die Klägerin unter dem 04.10.2019 versandt worden. Es sei der Klägerin daher ohne weiteres möglich gewesen, bereits in der Klageschrift vom 29.12.2021 die offene Verrechnungsforderung geltend zu machen und sogar konkret zu bezeichnen. Es verbleibe somit dabei, dass im Zeitpunkt der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung am 13.04.2023 die Verrechnungsforderung aus dem Behandlungsfall L. bereits verjährt gewesen sei. Auch habe die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige, insbesondere statthafte und auch fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf (weitere) Krankenhausvergütung in Höhe von 5.379,50 €. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin mit der Klage zunächst die streitige Forderung aus dem Behandlungsfall A.-Q. geltend gemacht hat, die jedoch bereits durch vor Klageerhebung seitens der Beklagten erfolgter Zahlung erfüllt worden und somit erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Vergütung aus dem unstreitigen Behandlungsfall L. steht entgegen, dass diese Forderung im Wege der Klageänderung erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist, als bereits Verjährung eingetreten war und die Beklagte die entsprechende Einrede erhoben hat (§ 109 Abs. 5 SGB V, § 214 Abs. 1 BGB). Der Senat nimmt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die insoweit überzeugenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine ihr günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 5.379,50 € ist verjährt, sodass die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat und damit berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat mit der am 29.12.2021 erhobenen Klage nur den Vergütungsanspruch aus dem streitigen Behandlungsfall A.-Q. geltend gemacht, den die Beklagte - insoweit unstreitig - bereits am 18.10.2018 vollständig beglich und die Forderung damit durch Erfüllung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Soweit die Klägerin erstmalig mit Schriftsatz vom 13.04.2023 im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG), deren Zulassung durch das SG für den Senat verbindlich ist (§ 99 Abs. 4 SGG), den Vergütungsanspruch aus dem unstreitigen Behandlungsfall L. hergeleitet hat, weil die Beklagte einen nach ihrer Auffassung bestehenden Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall A.-Q. mit den Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall L. in Höhe der Klageforderung aufgerechnet hat, ist dieser Anspruch gemäß § 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V verjährt.
Nach § 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V (in der seit dem 01.01.2019 insoweit unverändert geltenden Fassung) verjähren Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Der im Jahr 2019 entstandene Anspruch der Klägerin auf Krankenhausvergütung im Behandlungsfall L. (stationärer Aufenthalt vom 13.09.2019 bis 20.09.2019) ist mit Ablauf des 31.12.2021 verjährt. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB entsprechend (§ 109 Abs. 5 Satz 4 SGB V). Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung u.a. durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Eine Hemmung der Verjährung hinsichtlich des streitigen Betrages von 5.379,50 € wäre somit nur eingetreten, wenn die Forderung der Klägerin aus dem Behandlungsfall L. bereits mit Klageerhebung am 29.12.2021 geltend gemacht worden wäre. Dagegen wäre die Verjährungsfrist abgelaufen, würde man auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.04.2023 abstellen, mit dem die Klägerin erstmalig mitteilte, dass die Beklagte die Rechnung im Behandlungsfall A.-Q. über 5.379,50 € gezahlt, diesen Betrag jedoch mit dem unstreitigen Behandlungsfall L. am 04.10.2019 verrechnet habe. Auch hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.04.2023 die Einrede der Verjährung erhoben (§ 214 Abs. 1 BGB).
Die Klage hemmt die Verjährung einer Forderung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur in der Gestalt und dem Umfang, wie diese geltend gemacht wird. Maßgebend ist der Streitgegenstand der Klage, der sich aus dem Klageantrag und dem zu dessen Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Hierbei ist nicht buchstabengetreu allein auf den Wortlaut der Klageschrift abzustellen. Vielmehr ist bei einem irrtümlichen oder zweifelhaften Wortlaut im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln, welchen Sinn die prozessuale Willenserklärung aus objektiver Sicht hat (so zur Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung BGH, Urteil vom 12.04.2005 - VI ZR 50/04 -, Rn. 19, juris m.w.N.). Maßgeblich ist daher, wie ein verständiger Klagegegner das Begehren verstehen konnte und durfte. Zweck der Verjährungsvorschriften ist es u.a. dem Schuldner rechtzeitig zu verdeutlichen, dass er sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden ("Warnfunktion", BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R -, Rn. 16, juris m.w.N.), so dass der Schuldner in die Lage versetzt werden muss, die geltend gemachte Forderung einem bestimmten Lebenssachverhalt zuzuordnen, damit sein Vertrauen, deswegen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, wirksam erschüttert wird. Wenn der Gesetzgeber für den Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens für die Anforderungen an die Klageschrift mit § 92 SGG eine Regelung getroffen hat, die mit Rücksicht auf rechtlich ungewandte Personen nur geringe formelle Anforderungen stellt, um gerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten, so muss dies jedoch nicht zwangsläufig auch für die materiell-rechtliche Folge der Verjährungsunterbrechung bzw. -hemmung gelten, die auch auf die Interessen des Schuldners Rücksicht nehmen muss. Die Verjährung dient der Schaffung von Rechtssicherheit, weil tatsächliche Zustände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens als zu Recht bestehend anerkannt und dem Streit der Parteien auf Dauer entzogen werden müssen. Sie bezweckt, dass nicht aus weit zurückliegenden Tatsachen Rechte zu einem Zeitpunkt hergeleitet werden, in dem der Gegner in Folge des Zeitablaufs kaum noch in der Lage ist, ihm günstige Tatsachen auszuwerten. Mit der Verjährung wird auch den durch Zeitablauf eintretenden Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R -, Rn. 16, juris).
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe, die im Hinblick auf den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu gelten haben, ist das klägerische Begehren bei verständiger Auslegung der Klageschrift vom 29.12.2021 auf die Geltendmachung der ursprünglich streitigen Forderung aus dem Fall der Versicherten A.-Q. beschränkt gewesen. So ist der Klageschrift vom 29.12.2021 als Anlage K1 eine Tabelle beigefügt, in welcher die jeweilige Fallnummer, die Namen der Versicherten nebst Versichertennummern, das Aufnahme- und Entlassdatum, das Aufnahmejahr, der Kostenträger sowie die aus der Sicht der Klägerin offenen Vergütungsforderungen („offener Posten“) mit konkreter Bezifferung aufgeführt sind. Auch heißt es zur Begründung in der Klageschrift, dass die in der Tabelle aufgelisteten Versicherten - u.a. N. A.-Q. - im Hause der Klägerin behandelt worden und über die Behandlung jeweils ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Dennoch habe die Beklagte die Behandlungskosten nicht oder nicht vollständig gezahlt, sodass die jeweils dargestellten offenen Posten nunmehr gerichtlich geltend gemacht würden. Weder in dem Klageschriftsatz vom 29.12.2021 noch in den Schriftsätzen der Klägerin bis zum 13.04.2023 (also nach Trennung der Verfahren durch das SG) ist auch nur andeutungsweise der Hinweis auf eine Verrechnung des streitigen Betrages durch die Beklagte, geschweige denn im Behandlungsfall des Versicherten L., der Gegenstand der Aufrechnung der Beklagten vom 04.10.2019 mit dem Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall A.-Q. gewesen ist, enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht unerheblich, aus welchem Behandlungsfall die Forderung herrührt. Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass es im Krankenhausvergütungsrecht regelmäßig vorkommt, dass entweder über eine offene Forderung des Krankenhauses aus einem Behandlungsfall gestritten wird, ohne dass eine Verrechnung der Krankenkasse mit einer Rückforderung erfolgt ist, oder das Krankenhaus die Vergütung für einen unstreitigen Behandlungsfall geltend macht, weil diesem eine Verrechnung mit einer Erstattungsforderung der Krankenkasse aus einem streitigen Behandlungsfall zu Grunde liegt. Einem professionellen Leistungserbringer wie dem Krankenhaus müsste das eingeübte Procedere für die Geltendmachung unstreitiger oder streitiger Behandlungsfälle im sozialgerichtlichen Verfahren sowie das Vorliegen unterschiedlicher Streitgegenstände bei unterschiedlichen Behandlungsfällen ebenso bekannt sein wie (u.a. auf das Krankenhausvergütungsrecht spezialisierten) Prozessbevollmächtigten, deren prozessuales Handeln sich das Krankenhaus zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 1 ZPO). Ob der beklagten Krankenkasse im Zeitpunkt der Klageerhebung die Verrechnung des Betrages mit einem streitigen Behandlungsfall bekannt gewesen ist, ist für die Auslegung der Klageschrift hinsichtlich des Umfangs der durch sie ggf. ausgelösten Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hingegen unerheblich. Denn der Streitgegenstand wird maßgeblich durch den Antrag des klagenden Beteiligten bestimmt und nicht durch das angebliche oder wirkliche Wissen des Klagegegners. Dazu wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch in der Klageschrift vom 29.12.2021 den Vergütungsanspruch aus dem unstreitigen Behandlungsfall L. nach Grund und Höhe hinreichend zu spezifizieren, nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2019 ihre Verrechnungsentscheidung unter Benennung sämtlicher relevanter Daten mitteilte und dabei insbesondere die Anforderungen des § 10 Satz 2 PrüfvV 2016 mit der genauen Benennung von Leistungsanspruch und Erstattungsanspruch erfüllte. Auch sind bei der Auslegung der entsprechenden Klageschrift nicht deshalb andere - niedrigschwelligere - Maßstäbe anzulegen, weil die Forderung hier im Rahmen einer sog. Sammelklage geltend gemacht worden ist. In der der Klageschrift beigefügten Liste waren 32 konkrete Behandlungsfälle aufgeführt, die mit der Fallnummer, den Namen, der Versichertennummer, dem Aufnahmedatum, dem Aufnahmejahr und den aus Sicht der Klägerin noch konkret offenen Beträgen („offener Posten“) individualisiert worden sind. Dass diese individuellen Behandlungsfälle aus Gründen drohender Verjährung der zugrunde liegenden Vergütungsansprüche in einer Klage zusammengefasst worden sind, vermag die dargestellten Auslegungsgrundsätze zur Bestimmung des Umfangs der eingetretenen Hemmung der Verjährung nicht abzusenken. Nach alledem ist nicht erkennbar, an welchem Punkt eine andere Auslegung der Klageschrift vom 29.12.2021 möglich sein soll, als dass die Vergütung aus dem streitigen Behandlungsfall A.-Q. geltend gemacht werden sollte. Somit ist eine Hemmung der Verjährung von Vergütungsforderungen im unstreitigen Fall L. durch die am 29.12.2021 erhobene Klage nicht eingetreten. Da die Klägerin vor ihrem Schriftsatz vom 13.04.2023 keinen Vergütungsanspruch aus anderen Behandlungsfällen, insbesondere dem Fall L., geltend gemacht hat, ist mit Bezug auf letzteren mit Ablauf des 31.12.2021 Verjährung eingetreten.
Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung des Vergütungsanspruchs der Klägerin zu berufen. Soweit sich die Klägerin hierzu auf die Rechtsprechung des BSG, insbesondere das Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R -, bezieht, geht dies fehl. Wie das BSG in diesem Urteil, aber auch bereits zuvor entschieden hat, ist eine Modifikation des Grundsatzes strikter Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage im Verhältnis von Krankenhausträgern und Krankenkassen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen. Danach kann der Grundsatz strikter Maßgeblichkeit der (materiellen) Rechtslage in Ausnahmefällen durch Grundsätze des Vertrauensschutzes modifiziert werden. Die Rechtsordnung sanktioniert widersprüchliches Verhalten eines Beteiligten nicht grundsätzlich mit einem automatischen Rechtsverlust. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R -, Rn. 44, juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 20.01.2021 - B 1 KR 31/20 R -, Rn. 37, juris; BSG, Urteil vom 19.04.2016 - B 1 KR 33/15 R -, Rn. 20, juris). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung kann sich Vertrauensschutz daraus ergeben, dass ein Beteiligter auf eine durch den anderen Beteiligten nicht widersprochene Verfahrensweise vertraut, deshalb von weiteren rechtswahrenden Handlungen innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist Abstand nimmt und der durch das Unterlassen der rechtswahrenden Handlung Begünstigte aufgrund besonderer Umstände seinerseits gehalten gewesen wäre, den anderen Beteiligten rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er an der bisherigen Praxis nicht festhalten wolle (BSG, Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R -, Rn. 44, juris). Ein solcher besonderer Umstand kann sich im Verhältnis von Krankenhausträgern und Krankenkassen aus dem Zusammenarbeitsgebot des § 4 Abs. 3 SGB V, der gemeinsamen Gewährleistungsverantwortung des § 70 Abs. 1 SGB V und besonders durch den dauerhaften Vertragsrahmen des Leistungserbringungssystems ergeben. Hieraus resultiert für beide Seiten in der Grundsituation vertrauensvoller Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme im Interesse der zu versorgenden GKV-Versicherten eine Verpflichtung zu einer engen professionellen Kooperation. Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit umfasst ein Gebot zur Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen der jeweils anderen Seite. Das Rücksichtnahmegebot steht dem Ausnutzen einer formalen Rechtsposition unter Ausblendung eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes entgegen (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 28.08.2024 - B 1 KR 33/23 R -, Rn. 45 m.w.N., juris).
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall der Auslegung einer Klageschrift zur Bestimmung der Reichweite einer Hemmung der Verjährung von Vergütungsforderungen nicht anwendbar. Es liegt hier bereits kein von der Krankenkasse geschaffener Vertrauenstatbestand vor, der die Klägerin hätte veranlassen können, von der Geltendmachung der Vergütungsforderung aus dem unstreitigen Behandlungsfall in dem Wissen abzusehen, dass sich die beklagte Krankenkasse nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen wird. Die Klägerin hat es nach den hier vorliegenden Unterlagen selbst in der Hand gehabt, die „richtige“ Forderung rechtzeitig klageweise geltend zu machen, um den Eintritt der Verjährung durch Hemmung der Frist zu verhindern. Hiervon ist sie in keiner Weise durch ein Vorverhalten der beklagten Krankenkasse beeinflusst worden. Insbesondere hat sie auch nicht mittels Darlegung objektivierbarer Umstände näher geltend gemacht, dass der Beklagten die Herkunft der Forderungen, die eingeklagt worden sind, in der Vergangenheit gleichgültig war, abgesehen davon, dass hieraus ohne Weiteres noch keine Treuwidrigkeit durch die Erhebung der Einrede der Verjährung im konkreten Verfahren resultiert. Nichts anderes folgt auch daraus, dass die Beklagte in einem von der Klägerin erwähnten sozialgerichtlichen Parallelverfahren (S 60 KR 2251/19) den klägerischen Anspruch anerkannt haben soll. Denn wie die Beklagte von der Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, war die zugrunde liegende Klageschrift der Klägerin nicht mit der hiesigen identisch, sondern ausdrücklich auf eine von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Vergütungsforderung aus dem unstreitigen Behandlungsfall mit Erstattungsansprüchen aus dem streitigen Behandlungsfall bezogen. Selbst wenn die dortige Konstellation mit dem hier streitigen Fall vergleichbar wäre, wäre ein nachträglich - nach Klageerhebung - abgegebenes Anerkenntnis der Beklagten nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, auf den die Klägerin sich - vor Eintritt der Verjährung - bei Klageerhebung hätte berufen können. Von einem „gleichförmigen“ Verhalten der Beklagten, das bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dergestalt hervorgerufen hat, dass die Krankenkasse die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund insoweit hinnimmt, als sie stets auf die Einrede der Verjährung verzichtet, kann somit keine Rede sein. Damit können die vom BSG für Ausnahmesituationen entwickelten Grundsätze der Modifizierung des materiellen Rechts infolge treuwidrigen Verhaltens eines Akteurs im Leistungserbringerrecht des SGB V nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden.
Mit dem Nichtbestehen des Hauptanspruchs geht auch das Fehlen des Anspruchs der Klägerin auf Zinsen einher.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.