Landessozialgericht NRW, 21 — L 21 R 595/23
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.6.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Der am 0.0.0000 geborene Kläger ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Er absolvierte die Hauptschule und ist gelernter Landmaschinenmechaniker sowie Energieanlagenelektriker. Ab Oktober 2018 war er arbeitsunfähig. Im März 2019 wurde in einem Ambulanzbericht erstmals der Verdacht einer Somatisierungsstörung dokumentiert.
2017 wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, wobei als führendes Leiden eine Wirbelsäulenerkrankung angenommen wurde. In einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Münster (Aktenzeichen S 12 SB 168/18) bewertete der Sachverständige V. auf orthopädischem Fachgebiet maßgeblich ein Wirbelsäulenleiden mit leicht- bis mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigungen in drei Abschnitten mit einem Einzel-GdB von 30, der Sachverständige G. auf internistisch/pneumologischen Fachgebiet ein Lungenleiden mit einem Einzel-GdB von 20 und der Sachverständige F. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ab Anfang 2019 ein psychisches Leiden mit einem Einzel-GdB von 30 sowie den Gesamt-GdB mit 50. Die Beteiligten dieses Verfahrens einigten sich auf die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 ab März 2019.
Am 12.12.2019 beantragte der Kläger eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zog Befundberichte behandelnder Ärzte und einen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums N. über einen stationären Aufenthalt des Klägers im März 2020 bei. In diesem wird als führende Diagnose eine Somatisierungsstörung genannt und sowohl für die Tätigkeit als Landmaschinenmechatroniker, als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein werktägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr angenommen. Nach beratungsärztlicher Auswertung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 4.5.2020 ab. Der Kläger legte am 27.5.2020 Widerspruch ein und verwies auf sein psychisches Leiden. Im Auftrag der Beklagten wurde der Kläger am 22.7.2020 vom Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie E. untersucht, der insbesondere eine mittelschwere depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierte. Es bestehe sowohl für die letzte Tätigkeit, als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein werktägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr. Die Beklagte wies nach beratungsärztlicher Auswertung des Gutachtens den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2.12.2020, abgesandt am 14.12.2020, zurück.
Der Kläger hat am 6.1.2021 Klage beim SG Münster erhoben. Er hat auf den zwischenzeitlich festgestellten GdB von 50 und darauf hingewiesen, dass die Beklagte sein Leistungsvermögen nur unter Berücksichtigung noch möglicher Therapien bewerte. Er hat außerdem die Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.5.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2020 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat von Amts wegen Befundberichte des Facharztes für spezielle Schmerztherapie und Anästhesiologie W., des Orthopäden I., der Fachärzte für Innere Medizin/hausärztliche Versorgung O./X. sowie der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie J. eingeholt. Während der Orthopäde leichte Tätigkeiten im Umfang von werktäglich sechs Stunden für möglich gehalten hat, haben die Psychiaterin und die Hausärzte - unter Verweis auf das psychische Leiden - dem widersprochen.
Das SG hat außerdem von Amts wegen Sachverständigengutachten vom Internisten, Sozialmediziner, Lungen- und Bronchialheilkundler, Leitender Arzt der Abteilung für Sozialmedizin im Klinikum P., K.s (ambulante Untersuchung am 4.4.2022) als Hauptgutachter sowie vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie H. (ambulante Untersuchung am 1.12.2021) als Zusatzgutachter eingeholt. H. hat eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine Dysthymie diagnostiziert, K.s darüber hinaus ein leichtgradiges Asthma bronchiale, eine Bluthochdruckerkrankung und degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates bei vorbestehender Osteopenie. Beide haben den Kläger bei gewissen qualitativen Leistungseinschränkungen für in der Lage gehalten, körperlich einfache Tätigkeiten werktäglich sechs Stunden und mehr auszuüben.
Das SG hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung am 27.6.2023 unter Verweis auf die eingeholten Gutachten, die im Ergebnis mit dem Reha-Bericht aus 2020 sowie dem Gutachten von E. übereinstimmten, abgewiesen und den Antrag nach § 109 SGG abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 8.7.2023 zugestellte Urteil am 27.7.2023 schriftlich Berufung eingelegt.
Er hat Befundunterlagen sowie Atteste vorgelegt und trägt vor, der Sachverhalt sei auch nach Einholung des Gutachtens von PD L. nach § 109 SGG im Berufungsverfahren nicht ausermittelt. Es fehle eine zusammenfassende Beurteilung aller Leiden, insbesondere auch der orthopädischen Leiden. PD L. habe seiner Ehefrau nicht erlaubt, an der Untersuchung teilzunehmen und keine Fremdanamnese erhoben. Ihm - dem Sachverständigen - fehle die Qualifikation zur Beurteilung psychiatrischer Erkrankungen. Das Antragsrecht nach § 109 SGG sei noch nicht verbraucht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Münster vom 27.6.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2020 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise auf Zeit, ausgehend von einem Leistungsfall am 12.12.2019 zu gewähren,
hilfsweise den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie, A. aus U. als Sachverständigen nach § 109 SGG zu hören.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie C. vor, die vom Kläger vorgelegten Atteste und Behandlungsberichte rechtfertigten nicht die Annahme eines relevant eingeschränkten Leistungsvermögens. Entscheidend sei der objektive klinische Befund und nicht die Überzeugung des Klägers, nicht mehr arbeiten zu können. Der von PD L. erhobene Befund sei weitgehend unauffällig.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Sachverständigengutachten und ergänzende Stellungnahmen vom Facharzt für Neurologie, Neurologische Intensivmedizin, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen, Physikalische Therapie, Chefarzt Neurologie und klinische Neurophysiologie der Klinik Y. R., PD L. eingeholt. PD L. hat ein leichtgradiges Asthma bronchiale, eine gut eingestellte Bluthochdruckerkrankung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen, überwiegend psychischen Faktoren, Dysthymie und degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates bei vorbestehender Osteopenie diagnostiziert. Subjektiv sei der Kläger zur Ausübung körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten werktäglich sechs Stunden und mehr nicht mehr in der Lage, wohl aber objektiv und zwar auch ohne Hinzudenken noch nicht ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und klinischem Befund. Bei der Untersuchung des Klägers habe er - der Sachverständige - der Anwesenheit der Ehefrau des Klägers nur unter der Bedingung zugestimmt, dass auch er selbst eine Person hinzuziehen könne, woraufhin der Kläger der Durchführung der Untersuchung ohne Anwesenheit der Ehefrau zugestimmt habe. Bei psychiatrischen Untersuchungen berge die Anwesenheit von Angehörigen im Übrigen die Gefahr einer Verfälschung des Begutachtungsergebnisses. Seine Ausbildung habe eine psychiatrische Weiterbildung umfasst. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner gutachterlichen Erfahrung könne er psychiatrische Krankheitsbilder beurteilen. Die vom Kläger vorgelegten Atteste und Befundunterlagen enthielten keine Befunde, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten.
Wiederholt geladene Erörterungstermine sind auf Antrag des Klägers wegen gesundheitlicher Probleme sowohl des Klägers, als auch seines Bevollmächtigten aufgehoben worden.
Der Senat hat einen Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Berichterstatter, Richter am Landessozialgericht Alt, mit Beschluss vom 1.8.2025 zurückgewiesen.
Der Senat hat den Kläger durch den Berichterstatter mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 14.10.2025, dem Kläger zugestellt am 17.10.2025, zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens SG Münster S 18 SB 168/18 und auf die ebenfalls beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat macht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit Gebrauch, im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden (vgl. zum Ermessen Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 153 (Stand: 30.1.20216) Rn. 82 ff.). Die Berufsrichter des Senats sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung im Beschlusswege liegt hier insbesondere deshalb nahe, weil die von der Beklagten, dem SG und vom Senat eingeholten Gutachten im Ergebnis übereinstimmen, der Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und sowohl der Kläger, als auch sein Bevollmächtigter meinten, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu geladenen Terminen erscheinen zu können. Zu dem gleichwohl erfolgten Angebot, einen Verhandlungstermin durchzuführen, hat der Kläger sich ebenso wenig geäußert wie zur Anhörung vom 14.10.2025.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und § 151 Abs. 1 SGG fristgerechte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4, § 56 SGG) statthafte Klage zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig - auch fristgerecht erhoben i.S.v. § 87 Abs. 1 und 2 SGG -, aber unbegründet ist. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Die Beklagte hat einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 43 Abs. 2 SGB VI regelt die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ist der Vollbeweis einer auch nur teilweisen Erwerbsminderung für die Zeit seit Antragstellung im Dezember 2019 nicht erbracht.
Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt, § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend und im Hinblick auf das Beteiligtenvorbringen sowie das Ergebnis der weiteren Sachaufklärung im Berufungsverfahren gilt Folgendes:
Die beim Kläger seit 2019 vorliegenden Erkrankungen auf internistischem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet führen weder zu einer relevanten Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens, noch begründen sie eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Darin sind sich im Ergebnis alle Sachverständigen einschließlich des von der Beklagten beauftragten E. einig. Zum selben Ergebnis kommt der Reha-Entlassungsbericht aus 2020.
Im internistischen Bereich liegen maßgeblich ein Asthma bronchiale und eine Bluthochdruckerkrankung vor, die nur geringe funktionelle Auswirkungen haben bzw. medikamentös gut eingestellt sind. G. vergab im Schwerbehindertenverfahren als höchsten Einzel-GdB lediglich einen solchen von 20 für das Asthma. Eine Verschlimmerung oder höhergradige Erkrankung konnte K.s nicht feststellen. Sie ergibt sich auch nicht aus einem der vom Kläger vorgelegten Berichte oder Atteste. Eine entzündlich-rheumatische Erkrankung wurde 2023 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts ausgeschlossen.
Auf orthopädischem Fachgebiet steht im Vordergrund ein Wirbelsäulenverschleißleiden. V. sprach im Schwerbehindertenverfahren von leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigungen. Der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte orthopädische Bericht aus 2023 beschreibt einen ähnlichen Befund. Der sich aus dem Reha-Entlassungsbericht und sämtlichen eingeholten Gutachten ergebende körperlich-neurologische Befund ergibt keine höhergradigen Beeinträchtigungen. Dies gilt nicht zuletzt für den von PD L. erhobenen körperlich-neurologischen Befund mit seitengleicher Verschwielung von Handinnenflächen und Fußsohlen („massiv verschwielt“). Passend hierzu hat der Kläger durchgängig Freizeitaktivitäten wie das Spazierengehen mit seinem Hund und Fahrradfahren angegeben.
Auf psychiatrischem Fachgebiet liegen maßgeblich eine Schmerzerkrankung und eine depressive Erkrankung vor, wobei selbst die behandelnde Fachärztin keine schwere Depressivität angibt. Der von allen psychiatrischen Sachverständigen erhobene psychopathologische Befund spricht eher für eine nur leichtgradige Beeinträchtigung.
Der Feststellung einer relevanten Leistungseinschränkung stehen schließlich die von PD L. und C. herausgearbeiteten Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung des Klägers und klinischem Befund sowie dem vom Kläger selbst geschilderten Tagesablauf entgegen.
Die gegenteiligen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit des Klägers durch seine behandelnden Ärzte sind schon grundsätzlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2016 - L 6 VG 381/15 , juris Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 11.7.2018 - L 3 U 3108/17 , juris Rn. 65 ) und jedenfalls mangels plausibler Begründung von deutlich geringerer Aussagekraft.
Der Senat musste sich nicht gedrängt sehen, eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen durchzuführen. Die vom Kläger vorgelegten Atteste und Behandlungsunterlagen ergeben keinen Anhalt für eine richtungsweisende Verschlimmerung. Insofern wird ergänzend auf die Hinweise des Berichterstatters vom 7.3.2025 und 15.4.2025, die Stellungnahmen der Beklagten im Berufungsverfahren und die ergänzende Stellungnahme von PD L. vom 11.9.2025 Bezug genommen. Im Hinblick auf die orthopädischen Leiden kann sich der Senat auf das fachorthopädische Gutachten von V. aus dem Schwerbehindertenverfahren und die körperlich-neurologischen Befunderhebungen und Beurteilungen der gehörten Sachverständigen stützen. K.s und PD L. waren als Sozialmediziner, PD L. zudem als Rehabilitationsmediziner, besonders zur Mitbeurteilung der orthopädischen Leiden qualifiziert. Beide haben passend hierzu auch ausdrücklich eine zusammenfassende Beurteilung aller Leiden vorgenommen.
Soweit der Kläger die Qualifizierung von PD L. für die Beurteilung psychiatrischer Krankheitsbilder in Frage stellt, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass die Benennung eines geeigneten Arztes nach § 109 SGG in die Verantwortung des Klägers fällt, hat PD L. seine Kompetenz zur Beurteilung psychiatrischer Krankheitsbilder unter Verweis auf die Bestandteile seine Facharztausbildung, seine konkrete berufliche Tätigkeit und seine gutachterliche Erfahrung hinreichend mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.9.2025 dargelegt. Der Kläger ist dem nicht, jedenfalls nicht substantiiert, entgegengetreten.
Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG war abzulehnen (vgl. zur Befugnis des Gerichts, diese Ablehnung in den Gründen der abschließenden Entscheidung vorzunehmen, Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 109 Rn. 17a). Das Recht auf Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG besteht instanzübergreifend grundsätzlich nur einmal (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 10b, 11b) und ist hier durch Einholung des Gutachtens von PD L. verbraucht.
Besondere Gründe für die Zulassung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG liegen nicht vor. Wegen der Qualifikation von PD L. zur Beurteilung psychiatrischer Krankheitsbilder kann der Kläger nicht mit dem Argument durchdringen, der von ihm zuletzt benannte Neurologe und Psychiater Prof. em. Dr. Husstedt sei erforderlich, um erstmals eine Beurteilung seiner psychiatrischen Leiden von einem Arzt nach § 109 SGG vornehmen zu lassen.
Das Antragsrecht nach § 109 SGG ist auch nicht etwa deshalb noch nicht verbraucht, weil PD L. es der Ehefrau des Klägers nicht erlaubt hat, an der persönlichen Untersuchung teilzunehmen. Zwar besteht im Grundsatz das Recht auf Anwesenheit von Begleitpersonen (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R, Rn. 23 ff.). Dieses Recht gilt aber nicht unbeschränkt und insbesondere dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Anwesenheit eines Dritten eine geordnete Sachaufklärung beeinträchtigt wird (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 32). PD L. hat überzeugend und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung vor der zitierten Entscheidung des BSG ausgeführt, dass eben gerade bei psychiatrischen Gutachten und gerade bei Beteiligung von Angehörigen eine solche Gefahr bestehen kann. Zwar ist im Streitfall über diese Frage eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 35 ff.). Ein solcher „Streitfall“ lag hier aber nicht vor. PD L. hat nämlich die Anwesenheit der Ehefrau des Klägers bei der Untersuchung für den Fall akzeptiert, dass auch er selbst eine Person hinzuziehen könne, wogegen keine Einwände bestehen. Der Kläger hat sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung von PD L. auf die Durchführung der Untersuchung ohne die Anwesenheit Dritter eingelassen. Er hat diesen Ablauf auch nicht etwa zeitnah im Nachgang zur Untersuchung moniert, sondern erst mehr als fünf Monate nach Erstellung des Gutachtens. Der Senat geht davon aus, dass in dem beschriebenen klärenden Gespräch (vgl. hierzu BSG, a.a.O., Rn. 38) Einvernehmen zwischen dem Kläger und dem Gutachter hergestellt worden ist und der Kläger dies erst im Nachhinein in Ansehung des Gutachtenergebnisses zum Zwecke der Diskreditierung des Gutachters anders darstellt. Dass er im Anschluss an das Gespräch mit dem Sachverständigen die Anwesenheit seiner Ehefrau weiterhin eingefordert hat und aus diesem Grund eine gerichtliche Entscheidung über ein Anwesenheitsrecht seiner Ehefrau hätte eingeholt werden müssen, hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt.
Ein Anspruch auf Rentenleistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht, wie in § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzt, vor dem 02.01.1961 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§§ 153 Abs. 4 Satz 3, 158 Satz 3 SGG).