Landessozialgericht NRW, 9 — L 9 AL 144/25
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt gem. § 99 Abs. 3 SGB III die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls iSd § 96 SGB III für den Zeitraum vom 27.05.2024 bis zum 27.07.2024. Umstritten ist zwischen den Beteiligten auch, ob für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem die Klägerin innerhalb der Frist des § 325 Abs. 3 SGB III keine Anträge auf Kurzarbeitergeld iSd § 324 Abs. 2 Satz 2 SGB III gestellt hat.
Die Klägerin ist eine TV-Produktionsdienstleisterin, deren Umsatz nach eigenen Angaben zu etwa 60% aus Produktionen rund um die Fußball-Bundesliga generiert wird. Die Klägerin beschäftigte im maßgeblichen Zeitraum regelmäßig 13 Mitarbeiter. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats im Juni 2026 waren bei der Klägerin noch 1,5 Mitarbeiterstellen besetzt. Ein Betriebsrat ist in dem Unternehmen nicht vorhanden.
Mit Verträgen vom 15.05.2024 vereinbarte die Klägerin mit neun Mitarbeitern für den Zeitraum 27.05.2024 bis 27.07.2024 Kurzarbeit, da im Juni 2024 und Juli 2024 keine Aufträge für TV-Produktionen vorlägen.
Die Klägerin zeigte am 15.05.2024 gem. § 99 Abs. 1 SGB III einen erheblichen Arbeitsausfall für neun Mitarbeiter von 40 Wochenstunden auf null Wochenstunden für den Zeitraum 27.05.2024 bis 27.07.2024 an. Als Grund für den Arbeitsausfall führte sie aus: „Im angegebenen Zeitraum vom 27.05. - 27.07.2024 kann die Z. TV keinerlei Auftragslage nachweisen. Der Hauptauftraggeber (Sportcast) hat im genannten Zeitraum keine Aufträge an die Z. TV vergeben. Es finden in der Zeit vom 27.05.-27.07.2024 keine Bundesligaspiele statt. Dies ist auch der Fußball EM, den Olympischen Spielen und der Leichtathletik EM geschuldet. Die erste Produktion für die Bundesliga ist für den 02.08.2024 (Option) vorgesehen.“
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.05.2024 die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls gem. § 99 Abs. 3 SGB III ab. Bei der Unterbrechung der Fußball-Bundesliga handele es sich um ein saisonbedingtes wiederkehrendes Ereignis und damit nicht um einen erheblichen Arbeitsausfall iSd § 96 SGB III. Der Bescheid enthält folgenden Zusatz: „Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfehle ich, auch während eines etwaigen Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahrens, Anträge auf H. innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird.“
Die Klägerin legte am 05.06.2024 Widerspruch ein. Der Arbeitsausfall liege am plötzlichen Rückgang der Auftragslage aufgrund der schlechten Wirtschaftssituation. Die Firmen schalteten weniger Werbung und es werde weniger produziert. Die lange Bundesliga-Sommerpause verschlimmere das alles, Olympia komme hinzu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gründe für die geltend gemachte Auslastungsstörung lägen in der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers.
Eigenständige ausdrückliche Leistungsanträge hat die Klägerin nicht gestellt.
Die Klägerin hat am 26.08.2024 bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Der Arbeitsausfall beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis und liege außerhalb des betrieblichen Verantwortungsbereichs des Arbeitgebers.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 28.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen erheblichen Arbeitsausfall festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Aufforderung durch das Sozialgericht hat die Klägerin Urlaubslisten und eingebrachte Arbeitszeitguthaben mitgeteilt. Sie hat Unterlagen von Branchenverbänden vorgelegt, die eine schlechte wirtschaftliche Situation in der Filmbranche dokumentieren sollen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2025 (der Klägerin zugestellt am 30.09.2025) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da die Klägerin keine Leistungsanträge gestellt habe, bestehe für das Feststellungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 29.10.2025. Sie trägt vor, die fehlende Antragstellung könne ihr nicht angelastet werden, da die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt habe. Deshalb sei ihr eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 05.06.2024 - B 11 AL 3/23 R). Der erwähnte Hinweis im Ablehnungsbescheid stehe einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil aus ihm nicht klar zu ersehen sei, dass ein Antrag fristwahrend gestellt werden müsse. Die dargestellten Umstände für den Arbeitsausfall stellten einen erheblichen Arbeitsausfall iSd § 96 Abs. 1 SGB III dar. Managementfehler lägen nicht vor. Im Zeitraum Januar 2024 bis Juli 2024 sei ein Umsatzrückgang von ca. 33 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum eingetreten. Die Ursache des Umsatzrückgangs habe an der „außergewöhnlich langen Sommerpause“ der Fußball-Bundesliga im Jahr 2024 bedingt durch die Fußball-EM der Männer 2024 in Deutschland und die Olympischen Sommerspiele 2024 in Paris gelegen. Außerdem seien im Sommer 2024 sonstige nationale Sport-Events weggefallen und die Sender hätten aufgrund wirtschaftlicher und organisatorischer Gründe ihre Produktionen reduziert. Die Großevents (Fußball-EM, Olympia) seien entweder von den Veranstaltern selbst produziert worden oder an ausländische Anbieter vergeben worden. Sie habe sich auf Produktionen für die Fußball-EM der Männer beworben, sei aber nicht zum Zuge gekommen. Die Einnahmen der TV-Sender aus Werbung seien stark eingebrochen und alle großen Sender erstellten, soweit es irgendwie gehe, die Produktionen mit ihrer eigenen Technik, weshalb ihre Dienstleistung nicht mehr in dem Umfang wie zuvor nachgefragt würde.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 17.09.2025 zu ändern, den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 28.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den beantragten Anerkennungsbescheid für den Zeitraum vom 27.05.2024 bis 27.07.2024 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Urteil des BSG vom 05.06.2024 trage im vorliegenden Fall eine Wiedereinsetzung nicht. Sie beruft sich auf den erwähnten Hinweis im Ablehnungsbescheid, den sie für ausreichend hält. Im Übrigen seien die Spielpause der Bundesliga und die Olympischen Spiele planbare Ereignisse und keine Ereignisse, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für die beantragte Feststellung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb die Klage unzulässig ist.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides gem. § 99 Abs. 3 SGB III für den Zeitraum 27.05.2024 bis 27.07.2024, den die Beklagte mit dem Bescheid vom 28.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2024 abgelehnt hat. Hiernach hat die Agentur für Arbeit der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zulässige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGG). Ein Zahlungsanspruch ist hingegen nicht Gegenstand des hier angefochtenen negativen Anerkennungsbescheides und einer hiergegen gerichteten Klage (ausführlich BSG Urteil vom 12.02.2025 - B 11 AL 1/24 R; zuletzt Urteil des Senats vom 11.12.2025 - L 9 AL 140/24).
Die Klägerin macht Ansprüche auf Kurzarbeitergeld als Rechte ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsverfahren als Verfahrensstandschafterin und im gerichtlichen Verfahren als Prozessstandschafterin geltend. Ihnen stehen die Ansprüche materiell zu. Eine Beiladung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu diesem Rechtsstreit ist nicht notwendig (BSG Urteil vom 05.06.2024 - B 11 AL 3/23 R). Ein Betriebsrat ist im vorliegenden Fall nicht beizuladen, weil ein solcher nicht vorhanden ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers oder Antragsstellers verbessern würde (allg. Ansicht, vergl. nur Sächsisches LSG Beschluss vom 04.01.2024 - L 3 AL 81/22 B ER). Auf dieser Grundlage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides, wenn ein Leistungsantrag gem. §§ 323 Abs. 2 Satz 1, 324 Abs. 2 Satz 2, 325 Abs. 3 SGB III nicht innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist für den jeweils betroffenen Monat nachträglich gestellt worden ist (Urteil des Senats vom 11.12.2025 - L 9 AL 140/24; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.07.2023 - L 8 AL 1648/22 Rn. 42; Sächsisches LSG Beschluss vom 04.01.2024 - L 3 AL 81/22 B unter Anwendung von § 39 Abs. 2 SGB X).
Die Klägerin hat innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III keine Leistungsanträge auf Kurzarbeitergeld iSd § 323 Abs. 2 Satz 1 SGB III gestellt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Allerdings ist in der Rechtsprechung des BSG vertreten worden, dass in einem Widerspruch gegen einen negativen Anerkennungsbescheid zugleich ein Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld zu sehen sei (BSG Urteil vom 16.08.1989 - 7 RAr 24/88). Da die Klägerin in der Anzeige des Arbeitsausfalls die betroffenen neun Arbeitnehmer ausdrücklich aufgelistet hat, könnten auch im vorliegenden Fall durch den Widerspruch die vom BSG mit Urteil vom 05.06.2024 - B 11 AL 1/23 R für den Antrag iSd § 323 Abs. 1 SGB III formulierten Anforderungen - Bestimmbarkeit der einzelnen Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitergeld beansprucht wird sowie der Antragszeitraum - erfüllt sein. Indes hat das BSG es „nach der ab dem 01.01.1998 geltenden Rechtslage“ aufgrund der verpflichtenden zeitlichen Vorgabe zur nachträglichen Antragstellung gem. § 324 Abs. 2 Satz 2 SGB III ausdrücklich ausgeschlossen, die Anzeige des Arbeitsausfalls mit einem wirksamen Leistungsantrag zu verbinden (BSG Urteil vom 05.06.2024 - B 11 AL 1/23 R Rn. 30). Nach Auffassung des Senats kann für einen Widerspruch gegen einen negativen Anerkennungsbescheid nichts anderes gelten, da dieser Widerspruch sich allein auf die erste Stufe des zweistufigen Verwaltungsverfahrens („Anerkennungsverfahren“) bezieht und keinen Bezug zur zweiten Stufe („Leistungsverfahren“) aufweist (zur Zweistufigkeit des Verwaltungsverfahrens vergl. nur BSG Urteil vom 05.06.2024 - B 11 AL 1/23 R Rn. 20 f.). Das Urteil des BSG vom 16.08.1989 - 7 Rar 24/88 ist insoweit also überholt. Abgesehen davon würde der Widerspruch vom 05.06.2024 gegen den negativen Anerkennungsbescheid aufgrund der Verpflichtung zur nachträglichen Antragstellung gem. § 324 Abs. 2 Satz 2 SGB III allenfalls einen Leistungsantrag für den Monat Mai 2024 beinhalten.
Demzufolge kann ein Rechtsschutzbedürfnis auf die Erteilung eines Anerkennungsbescheides allenfalls dann gegeben sein, wenn im Sinne des Urteils des BSG vom 05.06.2024 - B 11 AL 3/23 R die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 325 Abs. 3 SGB III gegeben sind. Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin iSd § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehindert war, die dreimonatige Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III einzuhalten. Ein Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaft Handelnden nach den Umständen des Falls zu erwartende zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (BSG Urteil vom 05.06.2024 - B 11 AL 3/23 R). Die Klägerin trifft dieser Verschuldensvorwurf. Der erwähnte Hinweis im Bescheid vom 28.05.2024 ist eindeutig. Die Beklagte weist auf die Notwendigkeit, „zur Vermeidung von Rechtsnachteilen“ auch „während des Widerspruchs- und Klageverfahrens Anträge auf H. innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen“ unmissverständlich und auf der ersten Seite des Bescheides hin.
Aufgrund der fehlenden Zulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, ob aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen und nach Auffassung des Senats glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall iSd §§ 99 Abs. 3, 96 Abs. 1 SGB III vorliegt.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).