Landessozialgericht NRW, 9 — L 9 SO 226/26 B ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.05.2026 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII.
Die 0000 geborene Antragstellerin bezieht Altersrente und von der Antragsgegnerin ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem 0000 geborenen Sohn in einer Wohnung. Die von der Antragstellerin geschuldete Kaltmiete beläuft sich auf monatlich 555,09 € und der Abschlag für die kalten Nebenkosten auf monatlich 143 € (gesamt 698,09 €). Mit Bescheid vom 20.03.2026 bewilligte die Antragsgegnerin Grundsicherung von April 2026 bis März 2027. Nach Aktenlage erhob die Antragstellerin hiergegen am 29.03.2026 per einfacher E-Mail Widerspruch. Mit Bescheiden vom 24.04.2026 und 23.06.2026 änderte die Antragsgegnerin die Leistungshöhe. Mit dem Bescheid vom 23.06.2026 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für Mai 2026 bis März 2027 iHv monatlich 108,02 €. Dabei legte sie die nach ihrer Auffassung angemessenen Unterkunftskosten für einen Zwei-Personen-Haushalt iHv monatlich 547,95 € zugrunde und kürzte den Mietanteil der Antragstellerin dementsprechend um 75,07 €.
Die Antragsstellerin hat am 05.05.2026 bei dem Sozialgericht Duisburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu verpflichten. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.05.2026 abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da auch nach ihrem eigenen Vortrag Mietrückstände nicht bestünden.
Gegen den am 29.05.2026 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.06.2026, mit der sie ihren Begehren weiterverfolgt. Ihre Unterkunftskosten seien angemessen, da die Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen sei. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da ihr Existenzminimum nicht gesichert sei.
Die Antragsgegnerin hat auf Anforderung des Senats das Konzept des Kreises Wesel zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2026 vom 13.05.2026 übersandt. Der Aufforderung des Senats, zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sohnes vorzutragen und entsprechende Nachweise vorzulegen, hat die Antragstellerin „ausdrücklich widersprochen“. Der Sohn beziehe keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII oder „sonstigen Sozialleistungsgesetzen“ und sei nicht unterhaltsverpflichtet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die beantragte einstweilige Anordnung zurecht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Wenn die Entscheidung nicht allein auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers getroffen werden kann, besteht eine Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Denn auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, was die Möglichkeit einer Beweiserhebung einschließt (BVerfG Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09). Der Umfang der Ermittlungspflicht korreliert mit einer drohenden Verletzung von Grundrechten. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, kommt eine Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend berücksichtigt (vgl. BVerfG Beschluss vom 08.07.2020 - 1 BvR 932/20; ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschluss vom 03.11.2025 - L 9 SO 226/25 B ER mwN).
Eine Bestandskraft (§ 77 SGG) der für die Zeit ab April 2026 ergangenen Bewilligungsbescheide steht einer zusprechenden Entscheidung nicht entgegen. Allerdings hat die Antragstellerin nach Aktenlage zunächst nur einen formunwirksamen Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2026 eingelegt. Denn aktenkundig ist nur ein per einfacher Mail erhobener Widerspruch vom 29.03.2026, dessen Formunwirksamkeit auch durch eine Bescheidung nicht geheilt werden kann (BSG Urteil vom 14.05.2025 - B 4 KG 1/24 R). Allerdings sieht der Senat meistbegünstigend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 05.05.2026 als Widerspruch jedenfalls gegen den Änderungsbescheid vom 24.04.2026 an, weil die Antragstellerin nur durch die Vermeidung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide ihr einstweiliges Rechtsschutzziel erreichen kann und gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG der Widerspruch bei jeder inländischen Behörde, wozu auch die Gerichte gehören, fristwahrend eingelegt werden kann (st. Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 15.12.2014 - L 9 AL 264/14 B ER; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2012 - L 19 AS 1809/12 B ER). Mit der Weiterleitung (dazu Jüttner in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. § 84 Rn. 13) des Antrages an die Antragsgegnerin am 06.05.2026 ist damit fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2026 eingelegt worden. Der Bescheid vom 23.06.2026 ist gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Das Bestehen eines weitergehenden Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden.
Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und hat somit gem. § 42 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung, deren Höhe sich gem. § 42a Abs. 1 SGB XII nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels richtet. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R mwN) in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Sodann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen - insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen einschließlich eines Umzugs - zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen. Zunächst ist die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) zu bestimmen, sodann der angemessene Wohnungsstandard. Anschließend ist die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept unter Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten zu ermitteln (BSG Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R mwN).
Die Antragstellerin hat nur noch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten, nachdem die Antragsgegnerin sie bereits in dem Bescheid vom 25.04.2024 zur Kostensenkung aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin richtet sich die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten im vorliegenden Verfahren nicht nach der zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 und 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R), wonach bei Wohngemeinschaften (auch von Verwandten, die keine Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 SGB II bilden) die Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen ist. Der Gesetzgeber des SGB XII hat zum 01.07.2017 die Vorschrift in § 42a SGB XII neu in das Recht der Grundsicherung nach dem SGB XII eingefügt. Deren Abs. 4 regelt die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Wohngemeinschaften. Nach Satz 1 sind die von der leistungsberechtigten Person zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. Im vorliegenden Verfahren ist daher die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt maßgeblich, da die Antragstellerin mit ihrem Sohn in einer Wohnung lebt. Die in Satz 2 normierte Ausnahme von diesem Grundsatz ist nicht einschlägig, da die Antragstellerin nicht auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist.
Aus dem Konzept des Kreises Wesel zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2026 vom 13.05.2026 ergibt sich für einen Zwei-Personen-Haushalt im Bereich der Antragsgegnerin (Vergleichsraum II) eine Angemessenheitsgrenze von 547,95 €, die der Bewilligung zugrunde gelegt worden ist. Durchgreifende Einwendungen gegen das schlüssige Konzept der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht erhoben, so dass die Bewilligung grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII ist jedoch abschließend erst im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Vorschrift verhindern, dass z.B. im Falle einer Wohngemeinschaft aus drei Personen für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden (BT-Drs. 18/9984, S. 94). Sinn und Zweck der Vorschrift ist nach der Gesetzbegründung die Verhinderung eines Missbrauchs dergestalt, dass mehrere Personen im Leistungsbezug zusammenziehen und dann einen unangemessen hohen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten haben. Der Sohn der Antragstellerin bezieht hingegen nach Auskunft der Antragstellerin keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII. Ob § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation Geltung beansprucht, ist abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Gleiches gilt für die rechtliche Bewertung des Umstands, dass die Regelung in § 42a Abs. 4 SGB XII aufgrund der systematischen Stellung nur für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel gilt, während es bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und bei der Grundsicherung nach dem SGB II keine entsprechende Vorschrift gibt, so dass dort weiter die Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt gilt. Ob diese unterschiedlichen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abschließend zu beantworten. Schließlich stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzregelung in § 133b Satz 1 Nr. 2 SGB XII der Anwendbarkeit des § 42a Abs. 4 SGB XII entgegen steht. Nach dieser Vorschrift findet § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII anerkannt worden sind, die nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen. Hier stellt sich die Frage, ob die evtl. im maßgeblichen Zeitraum gegebene Anerkennung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst wäre.
Angesichts dieser offenen Fragen ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechtschutzes der Antragstellerin fällt diese nicht zu ihren Gunsten aus, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorliegt. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Zwar ist die Bewilligung von Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eilbedürftig, da es sich dabei wie bei dem Regelsatz um einen Teil des Existenzminimums handelt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Verlust der Unterkunft nicht zu besorgen ist, etwa weil es sich um ein Mietverhältnis unter Verwandten handelt oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht (Beschluss des Senates vom 27.01.2023 - L 9 SO 350/22 B ER). Eine entsprechende Konstellation liegt hier vor, der Sohn der Antragstellerin ist vorläufig in der Lage, die fehlenden Unterkunftskosten der Antragstellerin für die Wohnung, in der er auch selbst lebt, zu decken. Trotz einer entsprechenden Aufforderung durch den Senat mit Verfügung vom 21.08.2026 ist Abweichendes nicht glaubhaft gemacht worden. Ob der Sohn zivilrechtlich gegenüber der Antragstellerin unterhaltsverpflichtet ist oder nicht, ist für die Frage, ob die Antragstellerin vorübergehend auf eine Bedarfsdeckung durch diesen verwiesen werden kann, verfassungsrechtlich ohne Belang (dazu nur BVerfG Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11).