Sozialgericht Münster, 27 — S 27 KR 453/25 ER
Beschluss
Sozialgericht Münster
Az.: S 27 KR 453/25 ER
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 1.12.2026, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Kosten, die begehrte Lipidapheresetherapie zu gewähren.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
ihm die Kostenübernahme der regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Therapie mit sofortiger Wirkung über den 31.10.2025 hinaus zu gewähren,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. das Vorliegen des materiellrechtlichen Anspruchs, und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat der Antragsteller Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig abzulehnen. Bei offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27ff.).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die
Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Wege einer summarischen Prüfung an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist den Gerichten allerdings in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen. Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.); dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365).
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg. Da das Vorliegen des von dem Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruchs - insbesondere auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der nicht erfolgten Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 8 Abs. 1 Anl. 1 der Richtlinie des GBA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend geklärt werden konnte und eine weitere Aufklärung aus zeitlichen Gründen nicht möglich erscheint, entscheidet das Gericht anhand einer Folgenabwägung.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also der besonderen Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, ist angesichts der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers und der lebensbedrohlichen Risiken, die bestehen, wenn die begehrte Therapie nicht durchgeführt wird, gegeben. Dies hat insbesondere die in dem Hauptsacheverfahren zu dem Aktenzeichen S 27 KR 219/25 gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. P. in ihrem Begleitschreiben zum Gutachten vom 15.12.2025 unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gutachtens ausdrücklich dargelegt.
Die Folgenabwägung fällt aus diesem Grund zu Gunsten des Antragstellers aus.
Dabei sind vor allem die Folgen zu berücksichtigen, die die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller hätte. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger kann das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Angesichts der überragend hohen Bedeutung, die dem Leben als Rechtsgut in der grundgesetzlichen Ordnung zukommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -), sind in Verfahren wie dem vorliegenden an die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass der Antragsteller Anspruch auf die LDL-Apherese hat, käme der Rechtsschutz in der Hauptsache, sofern sich zwischenzeitlich eine lebensbedrohliche Situation realisieren würde, zu spät. Das Unterliegen der Antragsgegnerin hat demgegenüber allein wirtschaftliche Auswirkungen. In Anwendung dieser Kriterien fällt die Abwägung vorliegend wegen des möglicherweise erheblich bedrohten Rechtsguts Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) zu Gunsten des Antragstellers aus. Das gegenläufige finanzielle Risiko für die Antragsgegnerin ist demgegenüber derzeit als hinnehmbar anzusehen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 08.06.2015 - L 11 KR 202/15 B ER -, 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - und 19.11.2012 - L 11 KR 473/12 B ER -, LSG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2015 - L 9 KR 99/15 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.09.2016 - L 5 KR 403/16 B ER), zumal die Regelung vorliegend lediglich vorläufig die Versorgung des Antragstellers sicherstellt und die endgültige Kostentragung erst durch das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens geklärt werden kann.
In zeitlicher Hinsicht hat das Gericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf ein Jahr seit Entscheidung des Gerichts beschränkt. Mangels Vorliegens einer Empfehlung der Apherese-Kommission, auf deren Entscheidung üblicherweise abzustellen ist (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, Urt. vom 27.04.2023 - L 16 KR 252/20), hält das Gericht das hilfsweise Zurückgreifen auf diesen Zeitpunkt für sachgerecht.
Der Antragsgegnerin waren die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trotz seines Obsiegens in der Sache nicht aufzuerlegen.
Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend geltenden Rechtsgedanken des § 91 a Zivilprozessordnung (ZPO) folgt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der unterliegt, bei nicht streitiger Beendigung des Verfahrens derjenige, der voraussichtlich unterlegen wäre (Erfolgsaussicht). Daneben ist das „Veranlassungsprinzip“ zu berücksichtigen, nach dem die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat. Entscheidungskriterium ist hierbei die Frage, ob es sich um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze entspricht eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin nicht der Billigkeit. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat bereits am 05.10.2025 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, obwohl er zum Einen zu diesem Zeitpunkt noch bis zum 31.10.2025 mit der Lipidapherese versorgt war und zum Anderen einen Folge- bzw. erneuten Erstantrag bei der Apheresekommission, wie er in § 8 Abs. 1 Anl. 1 RL-MVV vorgesehen ist, noch nicht gestellt hatte. Auch die Antragsgegnerin war vor erneuter Anrufung des Gerichts mit einem Leistungsbegehren für die Zeit ab dem 01.11.2025 nicht befasst gewesen. Eine Auferlegung von Kosten erscheint daher aus Veranlassungsgesichtspunkten nicht sachgerecht.