Sozialgericht Münster, 23 — S 20 SO 126/26 ER
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Sozialgericht Münster
Az.: S 20 SO 126/26 ER
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin verfolgt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Die XXXX geborene Antragstellerin wohnt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und ist nach Aktenlage alleinstehend. In einer Stellungnahme vom 29.10.2025 hielt der Amtsärztliche Dienst des Kreises Borken die Antragstellerin für derzeit nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Zur Begründung verwies er auf eine systemische Erkrankung mit wiederkehrenden und nicht planbaren Asthmaanfällen sowie auf ausgeprägte Wirbelsäulenbeschwerden mit rezidivierenden Blockaden. Die Antragstellerin ist privat kranken- und pflegeversichert. Nach einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vom 09.03.2026 belaufen sich seit Januar 2026 die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung auf 657,53 Euro und für die Pflege auf 53,64 Euro. In der Bescheinigung heißt es weiter, dass sich bei Nachweis von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bzw. SGB XII und gleichzeitiger Versicherung nach dem Basistarif monatliche Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 374,58 Euro und für die Pflegeversicherung in Höhe von 53,64 Euro ergäben.
Die Antragstellerin bezog vom Jobcenter der Antragsgegnerin bis April 2026 Bürgergeld nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27.04.2026 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit ab Februar 2026 in Höhe von 1.305,92 Euro monatlich. Sie wies darauf hin, dass die Leistungen erstmals ab Mai 2026 ausgezahlt würden, weil bezogen auf die Leistungen für die Zeit von Februar bis April 2026 ein Erstattungsanspruch des Jobcenters bestehe. Der Krankenversicherungsbeitrag könne nur in Höhe von 374,58 Euro als Bedarf anerkannt werden. Diese entspreche der Höhe des Beitrags im Basistarif.
Die Antragstellerin erhob am 07.05.2026 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2026 und machte geltend, dass der tatsächliche Krankenversicherungsbeitrag in voller Höhe als Bedarf anzuerkennen sei. Wegen der bei ihr bestehenden Erkrankungen sei ein Wechsel in den Basistarif für sie nicht zumutbar. Über den Widerspruch ist bisher, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
Am 29.05.2026 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie macht geltend, dass die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 711,17 Euro in voller Höhe als Bedarf anzuerkennen seien. Sie ist der Auffassung, dass sich ein entsprechender Anspruch aus § 32 Abs. 4 SGB XII ergebe, hilfsweise aus § 27a Abs. 4 oder § 73 SGB XII. Sie hat eine Stellungnahme der Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin Dr. H. vom 23.05.2026 sowie eine Stellungnahme von Dr. N. eingereicht. Sie weist außerdem darauf hin, dass sie die Beiträge bis zum 31.05.2026 auf Grund der vorübergehenden finanziellen Unterstützung durch ihre Eltern noch habe zahlen können. Nach Beendigung dieser Unterstützung seien Beitragsrückstände entstanden. Insoweit verweist sie auf ein Schreiben des Versicherungsunternehmens vom 19.06.2026.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und hält den Bescheid vom 27.04.2026 für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig.
Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft, weil kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt. Die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzziel nicht durch eine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.04.2026 erreichen.
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung, ob Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht sind, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Auflage 2022, § 86b Rn. 383).
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf hierbei allein die Frage, ob höhere Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen sind.
Nach § 32 Abs. 4 SGB XII sind im Grundsatz die monatlichen Beiträge für den Basistarif angemessen und damit anerkennungsfähig (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XII). Nach der dieser Regelung zugrunde liegenden und verfassungsrechtlich zulässigen Wertung ist ein Wechsel in den Basistarif also grundsätzlich zumutbar (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R - juris Rn. 24). Die Antragsgegnerin ist zudem nach Aktenlage zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beitrag im Basistarif für die Antragstellerin auf 374,58 Euro belaufen würde. Nach Maßgabe von § 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB XII kann zwar ein höherer Beitrag als Bedarf anzuerkennen sein. Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. § 32 Abs. 4 Satz 3 SGB XII kann nicht eingreifen, weil die Leistungsberechtigung der Antragstellerin nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als drei Monate besteht. Auch § 32 Abs. 4 Satz 4 SGB XII betrifft Konstellationen, in denen die höheren Beiträge nur für einen relativ kurzen Zeitraum von maximal sechs Monaten übergangsweise übernommen werden können. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie voraussichtlich nur für einen begrenzten Zeitraum leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ist.
Die Voraussetzungen für eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. § 27a Abs. 4 SGB XII betrifft ausschließlich Bedarfe, die vom Regelbedarf erfasst sind und lediglich der Höhe nach vom durchschnittlichen Bedarf abweichen. Beiträge zur privaten Krankenversicherung stellen demgegenüber nach § 32 Abs. 4 SGB XII einen gesonderten Bedarf dar und sind von vornherein nicht aus dem Regelbedarf zu decken. Dies schließt einen Rückgriff auf § 27a Abs. 4 SGB XII auch dann aus, wenn die tatsächlichen Beiträge - wie hier - nur teilweise als Bedarf nach § 32 Abs. 4 SGB XII anerkannt werden.
Auch ein Leistungsanspruch nach § 73 SGB XII ist nicht glaubhaft gemacht. Eine sonstige Lebenslage im Sinne von § 73 Satz 1 SGB XII setzt einen Sonderbedarf voraus, der von keinem anderen Lebensbereich des SGB XII erfasst ist (BSG, Urteil vom 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R - juris Rn. 14). Da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung von § 32 Abs. 4 SGB XII erfasst sind, kommt insoweit ein Rückgriff auf § 73 SGB XII nicht in Betracht.
Für die Beurteilung, in welcher Höhe die Krankenversicherungsbeiträge als Bedarf anzuerkennen sind, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Kosten für einzelne Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des Basistarifs übernommen werden. Allenfalls kommt insoweit ein ergänzender Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten für konkrete Behandlungen in Betracht (zum SGB II: BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R - juris Rn. 33; BSG, Beschluss vom 05.07.2016 - B 1 KR 18/16 R - juris Rn. 7). In diesem Zusammenhang dürften auch die von der Antragstellerin eingereichten ärztlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen sein. Aus den Stellungnahmen kann aber aus den dargestellten Gründen kein Anspruch auf Anerkennung höherer Krankenversicherungsbeiträge hergeleitet werden.