Bildung von Rückstellungen betreffend rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten
BFH, I R 83/10
BFH, I R 83/10Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Rückstellungen
§ 252 Abs 1 Nr 4 HGBHandelsgesetzbuch§ 252 Abs 1 Nr 4 HGBAllgemeine BewertungsgrundsätzeWortlautEs ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 5 Abs 1 S 1 EStGEinkommensteuergesetz§ 5 Abs 1 S 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen GewerbetreibendenWortlaut1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei…
Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden