BVerwG, 5. Senat — 5 B 45/15, 5 B 45/15 (5 C 54/15)
Revisionszulassung; "Üblichkeit" der Leistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG
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Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Bezug auf das Merkmal der "Üblichkeit" der Leistungen zu klären.