BVerwG, 5. Senat — 5 PB 30/15, 5 PB 30/15 (5 P 2/16)
Zulassung der Rechtsbeschwerde; Begriff der zentral verwalteten IT-Verfahren in § 50 Abs. 3 SGB 2
1
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 SGB II nicht nur entsprechende Software, sondern auch Hardware erfasst.