BVerwG, 5. Senat — 5 B 6/16, 5 B 6/16 (5 C 17/16)
Revisionszulassung; Klärung der Frage, ob § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht
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Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung des § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 7. November 2011 (Nds. GVBl. S. 372) mit höherrangigem Recht in Einklang steht.