BVerwG, 5. Senat — 5 B 62/09, 5 B 62/09 (5 C 18/10)
Ausschluss von Ausgleichsleistungen
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Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Ausschlussgrundes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG geben.