BVerwG, 10. Senat — 10 B 26/09, 10 B 26/09 (10 C 19/10)
Abschiebungsschutz; konkrete und allgemeine Gefahr; verfassungskonforme Auslegung; richterliche Überzeugungsbildung; Revisionszulassung
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.