BVerwG, 7. Senat — 7 B 5/11, 7 B 5/11 (7 C 6/11)
Veräußerung einer Deponie; Übergang der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann u.a. die Frage geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie mit deren Veräußerung auf einen Dritten übergehen.