BVerwG, 7. Senat — 7 B 26/12, 7 B 26/12 (7 C 22/12)
Nachsorgeverantwortung des Bergwerkbetreibers
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Grenzen der Nachsorgeverantwortung des Bergwerksbetreibers zu klären.