BVerwG, 5. Senat — 5 B 26/13, 5 B 26/13 (5 C 36/13)
Stationäre Unterbringung in einer Privatklinik; Beihilfefähigkeit der Aufwendungen; Revisionszulassung
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Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.