Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache. Isolierte Anfechtung des Veräußerungsgewinns bei Gewinnfeststellungsbescheid
Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft - Abgrenzung zwischen gewerblichen und Arbeitnehmer-Einkünften - Berücksichtigung von Verfahrensrügen
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.02.2012 X R 12/09 - Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen)
(Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Betriebsbezogene Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen - Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4a EStG)
Keine Branntweinsteuerentlastung bei Ausfuhr außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens - Keine nachträgliche Erstattung - Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte
Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision - geringe Anforderungen an Zulässigkeit der Aufforderung zur Abgabe einer Einheitswerterklärung - Zulässigkeit von Bezugnahmen in Einspruchsentscheidung
Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm außerhalb der Lieferkette gewährten Herstellerrabatten - Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts
Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs - Inhalt einer Ruhensvereinbarung im Hinblick auf ein Musterverfahren - Rechtsinstitut der Bestandskraft
Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht - Vertretungszwang bei Erhebung einer Anhörungsrüge - Gerichtsgebührenfreiheit der Gegenvorstellung
Tarifierung von aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnenen Pulvern oder Granulaten als "Titan in Rohform; Pulver" - Maßgeblichkeit der objektiven Beschaffenheit der Ware bei Einfuhr - Auslegung einzelner Tarifpositionen
(Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG)