(Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag - Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken - Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Unzutreffende Bezeichnung der Änderungsvorschrift)
Leitsatz