Fahrerlaubnisrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem als gebundene Entscheidung; (Un-)Zulässigkeit weitergehender Verhältnismäßigkeitserwägungen im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung (hier: offen gelassen); Unerheblichkeit der Erbringung von Betreuungsleistungen durch den von der Fahrerlaubnisentziehung betroffenen Fahrerlaubnisinhaber