Hundehaltungs- und Betreuungsverbot wegen wiederholter und grober Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG und Zufügung erheblicher Schmerzen und Leiden i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG; Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre; Relevanz der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO
Leitsatz