Personen mit einem Schutzstatus in Italien erhalten in Italien eine medizinische Versorgung und haben diesbezüglich dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsangehörige.
Kein Anspruch auf Ehegattennachzug zu Kontingentflüchtling nach § 30 Abs. 1 AufenthG ohne Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 gem. § 2 Abs. 9 AufenthG, was auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache erfordert.