Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB (Namensrecht bei der Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung) - obligatorische Änderung des Familiennamens der angenommenen Person in bestimmten Konstellationen als gerechtfertigter Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Namen) - Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens gem § 1757 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB - zudem Vereinbarkeit mit Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG sowie mit Art 3 Abs 1 GG - Sondervotum zur Begründung sowie zum Ergebnis
Leitsatz