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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text folgt der Quelle in ihrer Reihenfolge. Zwischenüberschriften sind aus der Hervorhebung in der Quelle abgeleitet, keine amtliche Gliederung.
Insbesondere aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf beim Anwendungserlasses zur Abgabenordnung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2026 (BStBl I S. xxx) geändert worden ist, zu § 146a mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Absatz wird gestrichen.
b) Nach dem letzten Absatz wird folgender Absatz eingefügt.
„Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereiches wird auf Tz. 4.1.2 verwiesen.“
2. Im sechsten Spiegelstrich der Nummer 1.12.1.2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
3. Im dritten Spiegelstrich der Nummer 1.12.2.4 wird die Angabe „Prüfwert“ durch die Angabe „Prüfwerte“ ersetzt.
4. Im dritten Spiegelstrich der Nummer 2.2.1.2 wird die Angabe „Prüfwert“ durch die Angabe „Prüfwerte“ ersetzt.
5. Die Nummer 2.4.1 wird durch folgende Nummer 2.4.1 ersetzt:
„2.4.1 Die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg i. S. d. § 146a AO sind in § 6 KassenSichV geregelt. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar, aus einem QR-Code auslesbar oder bei einer elektronischen Rechnung im strukturierten Teil enthalten sein. Wie der QR-Code und Informationen in den strukturierten Teil einer elektronischen Rechnung aufzunehmen sind, richtet sich nach den Vorgaben der DSFinV-K (vgl. DSFinV-K – Anhang I).“
6. In Satz 1 der Nummer 2.4.3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.
7. Die Nummer 2.4.4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „des Sicherheitsmoduls“ durch die Angabe „der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der Vorgangsbeendigung“ eingefügt.
8. In Nummer 2.5.7 wird folgender Absatz ergänzt:
„Bei E-Rechnungen, die die Belegfunktion erfüllen und nicht durch das elektronische Aufzeichnungssystem selbst erstellt werden, sondern mit Hilfe von externen Dienstleistern erstellt und versendet werden, ist es ausreichend, wenn zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z. B. in Form eines Kassenbelegs) ausgestellt wird und die Daten dem externen Dienstleister für die Erstellung der E-Rechnung zur Berichtigung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs bereitgestellt werden.“
9. Im dritten Spiegelstrich der Nummer 3.2.1.2 wird die Angabe „Prüfwert“ durch die Angabe „Prüfwerte“ ersetzt.
10. Die Nummer 3.4.1 wird durch folgende Nummer 3.4.1 ersetzt:
„3.4.1 Die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg i. S. d. § 146a AO sind in § 7 Abs. 3 KassenSichV geregelt. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar, aus einem QR-Code auslesbar oder bei einer elektronischen Rechnung im strukturierten Teil enthalten sein. Wie der QR-Code und Informationen in den strukturierten Teil einer elektronischen Rechnung aufzunehmen sind, richtet sich nach den Vorgaben der DSFinV-TW (vgl. DSFinV-TW - Anhang B). Sofern das EU-Taxameter Kassenfunktion hat, sind aus Vereinfachungsgründen die Vorgaben des III. Teils des AEAO zu § 146a zu beachten und das Entgelt je Zahlungsart und Währung zusätzlich auf dem Beleg aufzunehmen.“
11. In Nummer 5 der Nummer 3.4.3 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der Vorgangsbeendigung“ eingefügt.
12. In Satz 3 der Nummer 3.5.5 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.
13. Die Nummer 3.7 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„3.7 Mitteilungspflicht in den Fällen der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik nach § 9 KassenSichV
Für EU-Taxameter mit der INSIKA-Technik konnte bis zum 31.12.2025 die Übergangsregelung nach § 9 KassenSichV in Anspruch genommen werden. Dies musste der Unternehmer für jedes Fahrzeug, für das er die Übergangsregelung in Anspruch nehmen wollte, dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.1.2024 formlos mitteilen.
Sofern das Fahrzeug und das EU-Taxameter einschließlich der INSIKA- Technik auf eine andere Person übergegangen sind (z. B. durch Gesamtrechtsnachfolge oder Veräußerung) und der Erwerber die Übergangsregelung ebenfalls in Anspruch nehmen wollte, hatte der Erwerber dies innerhalb eines Monats nach Erwerb dem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen sollen.“
14. Die Nummer 4.1.2 wird durch die folgende Nummer ersetzt:
„4.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1.7.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen ab dem Tag des Inverkehrbringens in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV (vgl. § 10 Abs. 1 KassenSichV). Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebracht wurden und über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine TSE angebunden werden kann, fallen ab dem 1.1.2027 in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV (vgl. § 10 Abs. 2 KassenSichV).“
15. Im dritten Spiegelstrich der Nummer 4.2.1.2 wird die Angabe „Prüfwert“ durch die Angabe „Prüfwerte“ ersetzt.
16. Die Nummer 4.4.1 wird durch folgende Nummer 4.4.1 ersetzt:
„4.4.1 Die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg i. S. d. § 146a AO sind in § 8 Abs. 3 KassenSichV geregelt. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar, aus einem QR-Code auslesbar oder bei einer elektronischen Rechnung im strukturierten Teil enthalten sein. Wie der QR-Code und Informationen in den strukturierten Teil einer elektronischen Rechnung aufzunehmen sind, richtet sich nach den Vorgaben der DSFinV-TW (vgl. DSFinV-TW - Anhang B). Sofern der Wegstreckenzähler Kassenfunktion hat, sind aus Vereinfachungsgründen die Vorgaben des IV. Teils des AEAO zu § 146a zu beachten und das Entgelt je Zahlungsart und Währung zusätzlich auf dem Beleg aufzunehmen.“
17. In Nummer 4 der Nummer 4.4.3 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der Vorgangsbeendigung“ eingefügt.
18. In Satz 3 der Nummer 4.5.5 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 4“ ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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