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Mit dem Gesetz zur Stärkungvon Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl. I Nr. 108, wurde u. a. die folgende Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen:
• Der Schwellenwertfür die Befreiungvon der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 € auf 2.000 € angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).
Mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger,der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV), BGBl. I Nr. 323, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen: • Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt. • Der Schwellenwertfür die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 € auf 9.000 € angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG). • Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 € auf 750 € erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl. I Nr. 387, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:
• Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer,der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Absatz 2 UStG fallen. • Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.
Nach Abstimmung mitden obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der o. a. Änderungen des UStG Folgendes:
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Absatz 40 Satz 1 UStG regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Mithin brauchen nach der neuen Rechtslage regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden, die vor dem 1. Januar 2017 (Beginn der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in diesen Fällen: 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016) ausgestellt worden sind. Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt dies nach § 27 Absatz 40 Satz 2 UStG allerdings erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.
Korrespondierend zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristnach § 14b Absatz 1 UStG wurde auch § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG angepasst. Die Ausführungen zu Rn. 5 gelten analog für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG.
Nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 147 Absatz 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweitund solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifftauch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind.In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG abgelaufen ist.
Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG) wurden nichtverkürzt; sie sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.
Durch die Neufassung von § 14c Absatz 2 Satz 2 UStG wird geregelt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Die Regelung in der neuen Nummer 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nummer 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.
Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschriftverwendeten Dokument mitgesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohler nicht Unternehmer istoder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nichtzum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldeter die Steuer bereits nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG.
Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54, einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht unter § 14c Absatz 2 UStG a. F. Nach der Gesetzesänderung ist das Urteil insoweit für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigungdes JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2025- III C 3 - S 7134/00025/002/012 (COO.7005.100.2.12275453), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1.5 Abs. 10 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 15a Abs. 1 UStG)“.
2. In Abschnitt 6.5 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „zehn Jahre“ durch die Angabe „acht Jahre“ ersetzt.
3. In Abschnitt 13b.14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Jahre“ durch die Angabe „acht Jahre“ ersetzt.
4. Abschnitt 14.3 wird wie folgtgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„ Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmer als Empfänger der Gutschrift unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet.“
bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:
„ Wird in der Gutschrift an einen Unternehmer Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist – z. B. bei dem Verkauf eines nicht unternehmerisch genutzten Pkw – schuldet er den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Wird aufgrund einer vorherigen Vereinbarung ein Dokument erstellt, als Gutschrift verwendet und widerspricht der Empfänger diesem Dokument nicht unverzüglich (siehe dazu Absatz 4), obwohl er nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, schuldet er die unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
„ Wurde eine Vereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen und daraufhin ein Dokument mit gesondertem Steuerausweis erstellt, obwohl der Empfänger des Dokuments nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, muss er dem Dokument unverzüglich widersprechen, um die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG zu vermeiden. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.“
bb) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:
„ Der Widerspruch wirkt- auch für den Vorsteuerabzugdes Leistungsempfängers – mit Ausnahme eines unverzüglichen Widerspruchs nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG erst in dem Besteuerungszeitraum,in dem er erklärt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1993 - V R 110/88, BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2a Abs. 11).“
cc) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die neuen Sätze 8 und 9.
5. Abschnitt 14b.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „zehn Jahre“ durch die Angabe „acht Jahre“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„ Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung mit einer zehnjährigen Berichtigungsfrist (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG) relevant sind. In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfristerst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums abgelaufen ist.“
6. Abschnitt 14c.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 12 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt, z. B. Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn er – statt selber eine Rechnung auszustellen – eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erhält. Bei einer Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG kommt es nicht darauf an, ob ein unverzüglicher Widerspruch im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG vorliegt, vielmehr ist die Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG zu beseitigen. B e i s p i e l : Unternehmer U verkauft einen nicht unternehmerisch genutzten Pkw an einen Gebrauchtwagenhändler. Über den Verkauf wird (in einer Rechnung oder einer Gutschrift) Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. U schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.“
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Zwei Personen vereinbaren, über eine Leistung mit einer Gutschrift (vgl. Abschnitt 14.3) abzurechnen. Der Gutschriftsempfänger ist nicht Unternehmer oder führt die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich aus. Trotzdem wird in dem als Gutschrift verwendeten Dokument Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Der Gutschriftsempfänger schuldet den unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG, wenn er dem als Gutschrift verwendeten Dokument nicht unverzüglich widerspricht. B e i s p i e l : Nichtunternehmer N, z. B. eine Privatperson, verkauft einen Pkw an einen Gebrauchtwagenhändler. Dieser erstellt vereinbarungsgemäß eine Gutschrift, in der er Umsatzsteuer gesondert ausweist. N widerspricht diesem Dokument nicht unverzüglich. N schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ Der Steueranspruch aus § 14c Abs. 2 UStG besteht vorbehaltlich Absatz 5 grundsätzlich unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger (Gutschriftsaussteller) die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer abgezogen hat oder nicht.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„ In den Fällen des § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG(nach vorheriger Vereinbarung als Gutschrift verwendetes Dokument mit gesondertem Steuerausweis) entsteht bei einem unverzüglichen Widerspruch durch den Empfänger (vgl. Abschnitt 14.3 Abs. 4) keine Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Im Übrigen führt alleine ein (späterer) wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG, sodass in diesem Fall der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet, bis die Steuergefährdung beseitigtworden ist.“
7. Abschnitt 15.1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines Unternehmers, der steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder nach einer entsprechenden Regelung in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, vgl. Abschnitte 15.2 Abs. 3 und 15.13 Abs. 6. Der Vorsteuerabzug ist auch ausgeschlossen, wenn solche Unternehmer trotz Steuerfreiheit ihrer eigenen Umsätze einen Steuerbetrag offen ausweisen und diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden.“
8. Abschnitt 15.2a Abs. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Gutschriftausstellers“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„ In den Fällen des § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG (unverzüglicher Widerspruch gegen ein als Gutschrift verwendetes Dokument) hat der Gutschriftsaussteller schon dem Grunde nach keinen Vorsteueranspruch (vgl. Abschnitt 15.2Abs. 1).“
9. Abschnitt 18.1 wird wie folgtgeändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
10. Abschnitt 18.2 wird wie folgtgeändert:
a) In Absatz 1 Sätze 6 und 7 wird jeweils die Angabe „7.500 €“ durch die Angabe „9.000 €“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1.000 €“ durch die Angabe „2.000 €“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „7.500 €“ durch die Angabe „9.000 €“ ersetzt.
11. In Abschnitt 18.4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
12. In Abschnitt 18.7b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
13. In Abschnitt 18.9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
14. Abschnitt 18.13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem BZSt zu übermitteln.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„ Die Übermittlung hat dabei über das elektronische Portal zu erfolgen, das der Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtet hat.“
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die neuen Sätze 3 bis 5.
15. In Abschnitt 18.14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
16. Abschnitt 18a.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durchdie Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort „Datenfernübertragung“ durch die Wörter „amtlich bestimmten Schnittstelle“ ersetzt.
17. Abschnitt 18c.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
18. In Abschnitt 18g.1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
19. Abschnitt 18h.1 wird wie folgtgeändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
20. In Abschnitt 18i.1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
21. In Abschnitt 18j.1 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durchdie Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
22. In Abschnitt 18k.1 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
23. Abschnitt 22b.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
24. Abschnitt 25a.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„ § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c UStG ist zu beachten.“
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgtgefasst:
„ Die Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sind nach den gleichen Merkmalen wie für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit den Nummern 49 Buchstabe f, 53 und 54 der Anlage 2 des UStG abzugrenzen.“
c) Absatz 11a wird wie folgt geändert:
aa) Beispiel 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 3 wird die Angabe „2.500 €“ durch die Angabe „3.000 €“ ersetzt.
bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ Da W den Einkaufspreis des im Nachlass enthaltenen Kunstgegenstands nicht ermitteln kann, ist bei Veräußerungdes Gegenstands die Pauschalmarge anzuwenden: Verkaufspreis 3.000,00 € davon 30 % (= Pauschalmarge) 900,00 € darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) 143,70 € Besondere Bemessungsgrundlage 756,30 €“.
bb) In Satz 10 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.
d) Absatz 12 wird wie folgtgeändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.
bb) In Satz 6 Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.
cc) Beispiel 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird die Angabe „600 €“ durch die Angabe „800 €“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.
ccc) In Satz 6 wird die Angabe „3.500 €“ durch die Angabe „3.300 €“ ersetzt.
e) Absatz 13 wird wie folgtgeändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.
f) In Absatz 17 Satz 2 Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „500 €“ durch die Angabe „750 €“ ersetzt.
g) In Absatz 19 Satz 3 wird das Wort „Übrigen“ durch das Wort „übrigen“ ersetzt.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind vorbehaltlich der Rn. 14 ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Die Grundsätze der Rn. 9 bis 11 und Rn. 12 Nr. 4, 6 und 8 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 (Verkündung des JStG 2024) verwirklicht worden sind.
Das BMF-Schreiben vom 19. August 2021, BStBlI S. 1087, wird aufgehoben.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Die ses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Verwaltungsvorschrift, maschinell aufbereitet. Keine Rechtsnorm — bindet nur die Verwaltung selbst. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.