Verwaltungsvorschrift wird geladen …
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2026
Mit Artikel 7 Nummer 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2025 (BGBl I S. 110) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 § 61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStDV geändert bzw. eingefügt. Um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden, sind die Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, in digitaler Form bereitzustellen. Zur Erleichterung der Übersicht über die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ist eine detaillierte Einzelaufstellung beizufügen. Zur Ablösung der Papiernachweise erfolgt die Übermittlung der zum Antrag gehörenden vollständigen Anlagen vorzugsweise über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern und in Ausnahmefällen (übergangsweise) durch die Zurverfügungstellung über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick). Die Vorlage von Rechnungen wurde durch die Einführung eines Schwellenwertes erleichtert, sodass Kleinbeträge, wie beispielsweise Kosten im Bereich der Personenbeförderung (Taxifahrten, ÖPNV), nur auf Verlangen des BZSt nachzuweisen sind.
Hierbei wurde zudem die Regelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit der Regelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) harmonisiert.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer- Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 - III C 3 - S 7170/00085/004/035 (COO.7005.100.4.14846417), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 3a.2 Abs. 11 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 6)“.
2. Abschnitt 18.14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem BZSt zu übermitteln; Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 bleiben unberührt.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:
1 2 „(3) Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vorsteuerbeträge sind durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege 1. im Online-Portal des BZSt oder 2. in Ausnahmefällen durch Vorlage auf einem Speichermedium nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbeleges 250 € übersteigt (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV); die Belege können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2007 – V R 23/05, BStBl II S. 430, und vom 19.11.2014 – V R 39/13, BStBl II 2015 S. 352). Das BZSt kann verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. Kann ein Unternehmer in Einzelfällen den erforderlichen Nachweis der Vorsteuerbeträge nicht durch Vorlage von Originalbelegen erbringen, sind Zweitschriften nur anzuerkennen, wenn der Unternehmer den Verlust der Originalbelege nicht zu vertreten hat, der dem Vergütungsantrag zu Grunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Vergütungsanträge gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.1998 - V R 55/96, BStBl II 1999 S. 324). Bei der Zweitausfertigung eines Ersatzbelegs für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer kommt es nicht darauf an, auf Grund welcher Umstände die Erstschrift des Ersatzbelegs nicht vorgelegt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1998 - V R 102/96, BStBl II 1999 S. 255). Hinsichtlich der Anerkennung von Rechnungen und zollamtlichen Abgabenbescheiden, die auf elektronischem Weg übermittelt wurden, vgl. Abschnitte 14.4 und 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3.“ d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem im Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Muster USt 1 TN oder einer inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt zusammen mit dem Antrag zu übermitteln. Das BZSt kann verlangen, dass der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV im Original vorgelegt wird. Die Bescheinigung muss den Vergütungszeitraum abdecken (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 - V R 22/05, BStBl II S. 426). Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Bei ausländischen staatlichen Stellen, die mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen beauftragt worden und insoweit als Unternehmer anzusehen sind, ist auf die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung (§ 61a Abs. 4 UStDV) zu verzichten. Die Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn das BZSt bei Zweifeln an deren Richtigkeit auf Grund von Aufklärungsmaßnahmen (eigene Auskünfte des Unternehmers, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben unrichtig sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 – XI R 58/06, BStBl II S. 831).“
f) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 7.
g) Der bisherige Absatz 9 wird neuer Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 eingereicht oder macht das BZSt von der Regelung in Absatz 3 Satz 3 Gebrauch, soll im Falle der Vergütung das BZSt die Originalpapierbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise entwerten.“
h) Der bisherige Absatz 10 wird neuer Absatz 9.
3. In Abschnitt 18.16 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 6)“.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.