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Allgemeine Regelungen (AR) - "Ernennungs- und Entlassungsurkunden" - A-1420/22 -
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Ernennungs- und Entlassungsurkunden - A-1420/22 – Allgemeine Regelungen (AR) Stand: Juni 2026 Detailinformationen Änderungsschwerpunkt zur Vorversion Anpassung im Hinblick auf die mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) eingeführte Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags und die daraus folgende Wahlmöglichkeit bei Statusbezeichnungen. Inhaltsverzeichnis Aufgrund des Artikels 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499), wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmt: 101. Eine Ernennungsurkunde erhält, Ist die Ernennung mehrerer Soldatinnen oder Soldaten in einer Urkunde verfügt worden, erhält jede ernannte Person eine Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf sie bezieht. 102. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten erhalten eine Urkunde über die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie 103. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten eine Urkunde über die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn 104. In anderen als den in den Nrn. 102 und 103 genannten Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten die Soldatinnen und Soldaten von der zuständigen Stelle (§ 47 Absatz 1, § 55 Absatz 6 Satz 1, § 58h Absatz 1 i. V. m. § 75 Absatz 3 des Soldatengesetzes – SG) eine schriftliche Mitteilung über den Grund und den Zeitpunkt des Ausscheidens. 201. Der Wortlaut der Urkunde ergibt sich aus § 41 SG und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen aus den Textmustern der Anlage 8.1. Andere als die in den Mustern der Anlage 8.1 ausdrücklich vorgesehenen Angaben sind unzulässig. Personen ohne Geschlechtsangabe „weiblich“ oder „männlich“ im Personenstandsregister können wählen, ob sie eine Statusbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Statusbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden. Die Texteinträge aller Urkunden sind nach der Formatierungsvorgabe der Anlage 8.3 zu formatieren. 202. Bei einer Berufung ist der Dienstgrad anzugeben, wenn mit der Berufung zugleich ein Dienstgrad verliehen werden soll. Bei früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve (d. R.)“ weiterführen dürfen, ist der bisherige Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ anzugeben. Ist die oder der zu Berufende Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter, ist die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben. Ist die oder der zu Berufende nach gesetzlicher Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts-, Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz (z. B. „a. D.“) weiterzuführen, kann die Bezeichnung mit dem Zusatz angegeben werden. 203. Bei einer Beförderung ist neben dem bisherigen Dienstgrad der Dienstgrad einzusetzen, welcher der Soldatin oder dem Soldaten verliehen werden soll. 204. Soll die Ernennung später als am Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam werden (§ 41 Absatz 2 SG), sind in der Urkunde nach dem Namen die Wörter „mit Wirkung vom“ unter Angabe des Datums des Wirksamwerdens einzufügen. 205. Ist die Entlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden (§ 46 Absatz 3, § 55 Absatz 3 SG), sind in der Urkunde nach dem Namen die Wörter „mit Ablauf des“ unter Angabe des Datums des Entlassungstages einzufügen. Entsprechendes gilt bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 50 SG), wenn nach § 50 Absatz 2 SG i. V. m. § 56 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ein besonderer Zeitpunkt für den Beginn des einstweiligen Ruhestandes festgesetzt wird. 206. In den Urkunden über die Beendigung des Dienstverhältnisses kann Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn Führung und Leistung der Soldatin oder des Soldaten es rechtfertigen. Die Entscheidung trifft die personalbearbeitende Stelle. Als Dankzusatz ist die Formulierung „Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich Ihnen Dank und Anerkennung aus“ zu verwenden. 207. Staatlich verliehene Titel und akademische Grade, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, können in der sich aus der Verleihungsurkunde ergebenden Abkürzung in Urkunden nach den Nrn. 101 bis 103 aufgenommen werden. 301. Die Urkunden werden in folgender Form vollzogen: 302. Wird die Urkunde nach Nr. 301 a) durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates vollzogen, gilt folgende Form: „Für die Bundespräsidentin“ oder „Für den Bundespräsidenten“ „Die Präsidentin des Bundesrates“ oder „Der Präsident des Bundesrates“ „Unterschrift“. 303. Wird die Urkunde nach Nr. 301 b) oder c) durch zur allgemeinen Vertretung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters Befugte vollzogen, sind über der Unterschrift der oder des Vollziehenden die Wörter „In Vertretung“ einzufügen. 304. Eine Übertragung der Befugnis der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers der Verteidigung zur Vollziehung der Urkunden auf eine Angehörige oder einen Angehörigen des Ministeriums bleibt dieser oder diesem vorbehalten. Die Leiterin oder der Leiter einer dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Stelle kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden anderen Angehörigen ihrer oder seiner Dienststelle übertragen. Die Urkunden nach Nr. 301, b) und c), sind dann mit dem Zusatz „Im Auftrag“ zu vollziehen. 305. Die Urkunden sind mit dem Ort und dem Datum der Ausfertigung sowie einem Abdruck des Bundessiegels nach den Bestimmungen des Erlasses des Bundespräsidenten über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) zu versehen. 401. Das Bundesministerium der Verteidigung legt seine Vorschläge für Ernennungen und Entlassungen, die sich die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vorbehalten hat, dem Bundespräsidialamt vor. Personalakten sind auf Anforderung nachzureichen. Die erforderlichen Urkunden werden vom Bundesministerium der Verteidigung bis auf den Ort und das Datum vorbereitet. Sie werden durch die Bundesministerin oder den Bundesminister, bei Verhinderung durch die vertretende Bundesministerin oder den vertretenden Bundesminister, ohne Zusätze gegengezeichnet. 501. Die personalbearbeitende Stelle teilt Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit deren Einweisung in eine höhere Planstelle schriftlich mit, wenn der Dienstgrad mehreren Besoldungsgruppen zugewiesen ist. 502. Der Zeitpunkt, in dem die Einweisung in eine Planstelle wirksam werden soll, ist in der Mitteilung anzugeben. 503. Die Mitteilung nach Nr. 501 hat folgenden Wortlaut: „Hiermit weise ich Sie mit Wirkung vom (Datum) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (Besoldungsgruppe) ein.“ 601. Wird einer Soldatin oder einem Soldaten ohne Beförderung eine andere Dienstgradbezeichnung übertragen, ist diese ihr oder ihm schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam. 701. Ohne Aushändigung einer Ernennungsurkunde werden durch dienstliche Bekanntgabe befördert Für den Inhalt der Ernennungsverfügung, ihre Vollziehung und die Mitteilung einer Planstelleneinweisung gelten die Abschnitte 2 bis 5 entsprechend. 702. Die Beförderung wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle im Dienstausweis der Soldatin oder des Soldaten beurkundet. 703. Für die Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades nach der Soldatenlaufbahnverordnung gilt Nr. 701 entsprechend. In der Ernennungsverfügung sind nach dem Namen die Wörter „für die Dauer der Verwendung als ...........“ unter Angabe der Dienststellung einzufügen. Die oder der Ernannte erhält nach der dienstlichen Bekanntgabe der Ernennung eine Urkunde, deren Wortlaut sich aus dem Muster der Anlage 8.2 ergibt. Muster 1 für die Berufung in ein Dienstverhältnis (Nr. 101 a)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland berufe ich Muster 2 für die Umwandlung eines Dienstverhältnisses (Nr. 101 b)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland verleihe ich Muster 3 für eine Beförderung (Nr. 101 c)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich Muster 4 für die Berufung in ein Dienstverhältnis unter gleichzeitiger Dienstgradverleihung (Nr. 101 a) i. V. m. c)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich Muster 5 für die Umwandlung eines Dienstverhältnisses unter gleichzeitiger Dienstgradverleihung (Nr. 101 b) i. V. m. c)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich Muster 6 für Urkunden über den Eintritt in den Ruhestand (Nr. 102 a)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland Muster 7 für Urkunden über die Versetzung in den Ruhestand (Nr. 102 b)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich Muster 8 für Urkunden über die Versetzung in den Ruhestand (Nr. 102 c) und d)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich Muster 9 für Urkunden über die Entlassung wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze (Nr. 102 e)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland Muster 10 für Urkunden über die Entlassung wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze (Nr. 102 e)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland entlasse ich Muster 11 für Urkunden über die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (Nr. 102 e) und Nr. 103 b)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland entlasse ich Muster 12 für Urkunden über die Entlassung auf eigenes Verlangen (Nr. 102 f) 1. Alternative und Nr. 103 c) 1. Alternative) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland entlasse ich Muster 13 für Urkunden über die Entlassung wegen Berufung in ein Beamtenverhältnis (Nr. 102 f) 2. Alternative und Nr. 103 c) 2. Alternative) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland Muster 14 für Urkunden beim Ausscheiden wegen Dienstzeitablaufs (Nr. 103 a)) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland Anmerkungen Urkundeüber die dienstliche Bekanntgabeder Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades Im Namen der Bundesrepublik Deutschland (2 Leerzeilen) ernenne ich (1 Leerzeile) Dienstgrad (2 Leerzeilen) (Akad. Grad) VORNAME NAME zum Dienstgrad (5 Leerzeilen) Ort, den … Für den Bundesminister der Verteidigung Die Leiterin/Der Leiter der vollziehenden Dienststelle Hinweis:
Grundsatz
Inhalt der Urkunden
Vollziehung der Urkunden
Vorlage an das Bundespräsidialamt
Mitteilung über die Einweisung in eine Planstelle
Übertragung einer Dienstgradbezeichnung ohne Ernennung
Beförderung durch dienstliche Bekanntgabe
Anlagen
Textmuster 1 bis 14
Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe der Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades
Formatierungsvorgabe
Bezugsjournal
Änderungsjournal
Grundsatz
wer in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen wird (Berufung),
wessen Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird oder umgekehrt (Umwandlung),
wem ein höherer Dienstgrad verliehen wird (Beförderung), sofern dies nicht durch dienstliche Bekanntgabe erfolgt.
kraft Gesetzes in den Ruhestand treten,
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden,
in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,
wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze, Erreichens einer besonderen Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden,
auf eigenes Verlangen entlassen werden; Entsprechendes gilt, wenn sie wegen Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten kraft Gesetzes entlassen sind.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Dienstzeit kraft Gesetzes endet,
sie wegen Dienstunfähigkeit oder
wegen einer besonderen Härte entlassen werden; Entsprechendes gilt, wenn sie wegen Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten kraft Gesetzes entlassen sind.
Inhalt der Urkunden
Vollziehung der Urkunden
durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten:„Die Bundespräsidentin“ oder „Der Bundespräsident“„Unterschrift“;
durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung:„Die Bundesministerin der Verteidigung“ oder „Der Bundesminister der Verteidigung“„Unterschrift“;
durch die Leiterin oder den Leiter einer dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Stelle:„Für die Bundesministerin der Verteidigung“ oder „Für den Bundesminister der Verteidigung“Die oder der (Funktionsbezeichnung; z. B. Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr oder Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr) „Unterschrift“.
Vorlage an das Bundespräsidialamt
Mitteilung über die Einweisung in eine Planstelle
Übertragung einer Dienstgradbezeichnung ohne Ernennung
Beförderung durch dienstliche Bekanntgabe
Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad,
Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier,
Offizieranwärterinnen, Offizieranwärter, Sanitätsoffizieranwärterinnen, Sanitätsoffizieranwärter, Militärmusikoffizieranwärterinnen, Militärmusikoffizieranwärter, Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter zu einem Unteroffizierdienstgrad und
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, eine der in § 60 SG genannten Dienstleistungen ableisten oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten.
Anlagen
Textmuster 1 bis 14
Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe der Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades
Formatierungsvorgabe
Bezugsjournal
Änderungsjournal
Textmuster 1 bis 14
Nach Bedarf ist unter Berücksichtigung der Nr. 201 einzusetzen: „einer Berufssoldatin“, „eines Berufssoldaten“, „einer Soldatin auf Zeit“ oder „eines Soldaten auf Zeit“.
Wenn kein Dank ausgesprochen werden soll, entfällt der Satz.
Nur bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand einzusetzen.
Bei Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit ist statt „auf eigenes Verlangen“ einzusetzen: „auf eigenen Antrag“.
Tagesangabe der Entlassung nach § 46 Absatz 3a oder § 55 Absatz 1 i. V. m. § 46 Absatz 3a SG.
Es ist unter Berücksichtigung der Nr. 201 einzusetzen: „einer Berufssoldatin“, „eines Berufssoldaten“, „einer Soldatin auf Zeit“ oder „eines Soldaten auf Zeit“.
Es ist unter Berücksichtigung der Nr. 201 einzusetzen: „einer Soldatin auf Zeit“ oder „eines Soldaten auf Zeit“.
Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe der Verleihung eines vorläufigen oder zeitweiligen Dienstgrades
Formatierungsvorgabe
Bezugsjournal
Änderungsjournal