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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festlegung eines Musters für einen Organspendeausweis Vom 29. Mai 1998 Auf Grund § 2 Abs. 5 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) erlässt das Bundesministerium für Gesundheit folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: § 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, Ausweise für die in § 2 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes geregelte Erklärung zur Organspende (Organspendeausweis) einheitlich und verbindlich vorzugeben. § 2 Gestaltung des Organspendeausweises Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und die Krankenkassen verwenden zur Ausführung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes Organspendeausweise, die nach dem Muster der Anlage gestaltet sind. § 3 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. __________________________________________ Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 29. Mai 1998 312-4090-1/19 Anlage: Organspendeausweis (Muster)