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VerwaltungsvorschriftenAuswärtiges AmtMKBBVPBFVwV-AAMKBBVPBFVwV-AAnicht amtlich

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Auswärtiges Amt · vom 1983-02-22Kürzel nicht amtlich

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Mitwirkung von Konsularbeamten bei der Bestellung Beaufsichtigung von Vormündern, Pflegern und Beiständen vom 22. Februar 1983


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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Mitwirkung von Konsularbeamten bei der Bestellung Beaufsichtigung von Vormündern, Pflegern und Beiständen vom 22. Februar 1983

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Mitwirkung von Konsularbeamten bei der Bestellung Beaufsichtigung von Vormündern, Pflegern und Beiständen Vom 22. Februar 1983 Nach § 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KG) vom 11. September 1974 (BGBl I S. 2317) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: § 1 Gemäß § 2 KG wird den Konsularbeamten die Aufgabe übertragen, auf Ersuchen der Vormundschaftsgerichte Vormünder, Pfleger und Beistände durch Verpflichtung zu bestellen und bei deren Beaufsichtigung mitzuwirken. § 2 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1983 in Kraft. Bonn, den 22 Februar 1983. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung von Staden GMBl 1983, S. 135


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