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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Mitwirkung von Konsularbeamten bei der Bestellung Beaufsichtigung von Vormündern, Pflegern und Beiständen vom 22. Februar 1983
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Mitwirkung von Konsularbeamten bei der Bestellung Beaufsichtigung von Vormündern, Pflegern und Beiständen Vom 22. Februar 1983 Nach § 2 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KG) vom 11. September 1974 (BGBl I S. 2317) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: § 1 Gemäß § 2 KG wird den Konsularbeamten die Aufgabe übertragen, auf Ersuchen der Vormundschaftsgerichte Vormünder, Pfleger und Beistände durch Verpflichtung zu bestellen und bei deren Beaufsichtigung mitzuwirken. § 2 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1983 in Kraft. Bonn, den 22 Februar 1983. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung von Staden GMBl 1983, S. 135