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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete -
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung – Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete – Vom 27. Juni 2017 Fundstelle: GMBl. 2017 Nr. 30, S. 523 Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Naqoura (Libanon) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Juni 2016 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von neun Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest. Bundesministerium des Innern Im Auftrag Hollah