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Vom 13. April 2023 Fundstelle: GMBl 2023 Nr. 32, S. 678 Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für Beamtinnen und Beamte für die Dauer ihrer Tätigkeit bei den neuen Auslandsvertretungen Banjul (Gambia) und Suva (Fidschi) einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von fünfzehn Arbeitstagen in Banjul (Gambia) und von zwölf Arbeitstagen in Suva (Fidschi) im Urlaubsjahr fest. Bundesministerium des Innern und für Heimat Im Auftrag Walter