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Vom 27. Januar 2020 Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 7/8, S. 126
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Tahoua (Niger) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Juli 2018 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstorten Hodeidah, Salif und Ras Issa (Jemen) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Juli 2019 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Gao (Mali) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Januar 2018 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Konya (Türkei) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Januar 2018 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Laayoune (Westsahara) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Januar 2018 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Bizerte (Tunesien) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Januar 2018 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Im Auftrag Hollah