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Vom 7. August 2020 Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 37, S. 782 Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für Soldatinnen und Soldaten, die auf der Al Asas Airbase (Provinz al-Anbar, südwestlich der Ortschaft Chan al-Baghdadi) im Irak eingesetzt sind, einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Im Auftrag Dr. Otto